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| lb-bnd-35 | 8 | Tod des Arbeitnehmers | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier/David | 2026-06 |
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Tod des Arbeitnehmers
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bnd-35).
Zusammenfassung
- Beendigung: der Tod des AN endet das Arbeitsverhältnis automatisch (befristet wie unbefristet) — höchstpersönliche Arbeitsleistungsschuld. Ausdrücklich normiert: § 83 Abs 1 GewO 1859 (Arbeiter) und § 14 Abs 2 lit a BAG (Lehrlinge); bei Angestellten folgt die Wirkung aus der höchstpersönlichen Dienstleistungspflicht.
- Ansprüche — Grundregel der Trennung: zu unterscheiden ist zwischen Ansprüchen, die in den Nachlass/Verlassenschaft fallen, und solchen, die direkt den Erben zustehen — auch steuerlich bedeutsam.
- Laufende Ansprüche → Verlassenschaft: laufendes Gehalt, anteilige Sonderzahlungen, Abgeltung geleisteter Mehr-/Überstunden, sonstige Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Provisionen), Reisekosten — steuer- und abgabenrechtlich wie eine Auflösung unter Lebenden behandeln. Angestellte müssen die anteiligen Sonderzahlungen jedenfalls bis zum Sterbetag erhalten; beim Arbeiter: KV — der (aliquote) Anspruch geht in der Regel nicht verloren (Tod ist kein Verwirkungsgrund).
- Lohnsteuer: Besteuerung so, als wären die Bezüge an den Verstorbenen ausbezahlt worden — Einkommensverhältnisse der Erben unberücksichtigt.
- Sozialversicherung: für diese Entgeltbestandteile SV-Beiträge abzuführen (Pflichtversicherung zum Anspruchserwerb aufrecht). Abschluss- provisionen → Beitragszeiträume der Geschäftsabschlüsse (nicht mehr zuordenbar: als Sonderzahlungen); Folgeprovisionen nach dem Tod → beitragsfrei. Abmeldung mit dem Todestag.
- Lohnnebenkosten: DB, DZ, KommSt und allfällige BVK-Beiträge für Zahlungen bis zur Beendigung.
- Auszahlung: Nettobezüge an die Verlassenschaft; Überweisung aufs Gehaltskonto nur bei gesperrtem Konto; Aufstellung über Nettobezüge und Anspruchsgrundlagen an das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht am AN-Wohnsitz); bei Unklarheit Hinterlegung bei Gericht (schuldbefreiend).
- Abfertigung Alt: Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs (§ 23 Abs 6 AngG bzw § 2 Abs 1 ArbAbfG); Beispiehl: 6 Monatsentgelte → 3 Monatsentgelte. Anspruch nur der unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder; bei Fehlen Eltern) — direkter Anspruch gegen den AG, fällt nicht in die Verlassenschaft; mehrere Berechtigte → Teilung „nach Köpfen"; ohne unterhaltsberechtigte Erben → Verfall. Tod während der Kündigungsfrist nach eigener AN-Kündigung → Anspruch bleibt (DV endet durch Tod).
- Abfertigung Neu: gem § 14 Abs 5 BMSVG der volle Anspruch; Berechtigte: Ehegatte/eingetragener Partner sowie Kinder (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) zu gleichen Teilen, sofern für die Kinder zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe (§ 2 FLAG) bezogen wird; Geltendmachung binnen 3 Monaten schriftlich gegenüber der BV-Kasse; sonst Verfall in die Verlassenschaft (§ 531 ABGB); der BMSVG-Anspruch verfällt nie und richtet sich immer gegen die BV-Kasse, nie gegen den AG.
- Urlaubsersatzleistung: § 10 Abs 5 UrlG — direkter Anspruch der Erben, Nettobetrag fällt nicht in die Verlassenschaft; alle in Frage kommenden Erben (nicht nur unterhaltsberechtigte), Aufteilung nach Erbquote (nicht nach Köpfen). Lohnsteuer wie unter Lebenden (Basis letzter Bezug); keine SV-Beiträge (Pflichtversicherung endet, keine Verlängerung); LNK (DB, DZ, KommSt) zu entrichten, keine BVK-Beiträge.
- Sterbebezüge/Sterbequartal (KV): (1) Sterbezüge (Fortzahlung für Sterbemonats-Rest/Folgemonat): Besteuerung nach Tarif (LStR 2002 Rz 1085), keine SV-Beiträge (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG), aber LNK (DB, DZ, KommSt), keine BVK; Auszahlungsempfänger nach KV (teils Anspruch des Begräbniskosten-Trägers bei Fehlen unterhaltsberechtigter Erben); (2) Einmalabfindung abhängig von DV-Dauer: bei Abfertigung-Alt-AN, Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Zahlung aus Anlass der Beendigung → kollektivvertragliche Abfertigung, § 67 Abs 3 EStG (6 % Lohnsteuer); für Zeiträume mit BV-Kasse-Anspruch → § 67 Abs 10 EStG (nach Tarif); (3) Einmalabfindung unabhängig von der DV-Dauer: § 67 Abs 6 1. Satz EStG („Viertelregelung") in Betracht; „Zwölftelregelung" lt Finanzverwaltung nicht anzuwenden; Begünstigung des Abs 6 1. Satz sicher nur bis 12. 6. 2014, danach nur bei Abfertigung Alt; bei BMSVG-Besteuerung § 67 Abs 1 und 2 EStG nach den Merkmalen des Verstorbenen.
- Begräbniskosten-Zuwendung: § 3 Abs 1 Z 19 EStG — freiwillige Leistung (ohne Rechtsanspruch) an Ehepartner/eingetragenen Partner/Kinder für Beerdigungskosten steuerfrei ab 1. 1. 2017; Sterbekostenversicherung nicht begünstigt.
- Direkte Erbenansprüche: keine Aufrechnung mit AN-Ansprüchen (Gehaltsvorschüsse, Schadenersatz), Verfügung von Todes wegen möglich, nicht pfändbar (ungepfändet an die Erben).
- Dienstwohnung: § 24 AngG — Räumung binnen 1 Monat (Haushalt selbst geführt) bzw 14 Tagen (sonst); Bezirksgericht kann um 2 Monate verlängern (Gefahr der Obdachlosigkeit), bei besonders berücksichtigungs- würdigen Gründen um ein weiteres Monat; Teilraumung für einen Nachfolger verlangbar; Arbeiter: keine gesetzliche Regelung → Überlassungsvertrag. Weiterbenützung durch Hinterbliebene: SV — kein Sachbezug (beitragsfrei); Steuer — steuerpflichtiger Vorteil (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), ggf. Lohnsteuer-Einbehalt, Lohnzettel für Veranlagung, § 78 Abs 4 EStG.
- Geblockte Altersteilzeit: Tod während der Freizeitphase → DV endet vor Ablauf; Zeitguthaben-Einlösung „in natura" unmöglich → Auszahlung des noch bestehenden Zeitguthabens an Normalarbeitszeit auf Basis des gebührenden Stundenlohns an die Erben (OLG Wien).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beendigungswirkung | Tod des AN endet das DV automatisch (befristet/unbefristet); Arbeiter: § 83 Abs 1 GewO 1859 · Lehrlinge: § 14 Abs 2 lit a BAG ✅ |
| Laufende Ansprüche | Verlassenschaft; steuer-/abgabenrechtlich wie Auflösung unter Lebenden; anteilige SZ (Angestellte) jedenfalls bis Sterbetag; Arbeiter: KV (Tod = kein Verwirkungsgrund) |
| Lohnsteuer (laufende Bezüge) | wie Auszahlung an den Verstorbenen; Erben-Einkommen unberücksichtigt ✅ |
| SV (laufende Bezüge) | Beiträge abzuführen; Abschlussprovisionen → Beitragszeiträume der Abschlüsse, sonst als SZ; Folgeprovisionen nach Tod → beitragsfrei ✅ |
| Abmeldung SV | mit dem Todestag |
| LNK (laufende Bezüge) | DB, DZ, KommSt + BVK-Beiträge |
| Abfertigung Alt | Hälfte des lebend gebührenden Anspruchs (§ 23 Abs 6 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Beispiel 6 → 3 Monatsentgelte ✅ |
| Abfertigung Alt – Berechtigte | nur unterhaltsberechtigte gesetzliche Erben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, sonst Eltern); direkter Anspruch gegen AG; Teilung nach Köpfen; ohne Berechtigte → Verfall; Kündigungsfrist-Tod → Anspruch bleibt |
| Abfertigung Neu | voller Anspruch (§ 14 Abs 5 BMSVG); Berechtigte: Ehegatte/eingetragene Partner + Kinder (Wahl-/Pflege-/Stiefkinder) zu gleichen Teilen bei Familienbeihilfe-Bezug (§ 2 FLAG) ✅ |
| Abfertigung Neu – Frist | Geltendmachung binnen 3 Monaten schriftlich gegenüber der BV-Kasse; sonst Verlassenschaft (§ 531 ABGB); Anspruch verfällt nie, richtet sich gegen BV-Kasse ✅ |
| Urlaubsersatzleistung | § 10 Abs 5 UrlG: direkter Anspruch aller Erben, Nettobetrag nicht in Verlassenschaft; Aufteilung nach Erbquote (nicht Köpfen) ✅ |
| UEL – Abgaben | LSt wie unter Lebenden (Basis letzter Bezug) · keine SV-Beiträge · LNK DB/DZ/KommSt · keine BVK-Beiträge ✅ |
| Sterbezüge (KV) | Besteuerung nach Tarif (LStR 2002 Rz 1085); keine SV-Beiträge (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG); LNK ja, BVK nein ✅ |
| KV-Einmalabfindung, DV-dauerabhängig | kollektivvertragliche Abfertigung § 67 Abs 3 EStG → 6 % Lohnsteuer; BV-Kasse-Zeiträume → § 67 Abs 10 EStG nach Tarif ✅ |
| KV-Einmalabfindung, DV-dauerunabhängig | § 67 Abs 6 1. Satz EStG (Viertelregelung); Zwölftelregelung lt Finanzverwaltung nicht; Abs 6 1. Satz sicher nur bis 12. 6. 2014, danach nur Abfertigung Alt; BMSVG → § 67 Abs 1/2 nach Merkmalen des Verstorbenen ✅ |
| Begräbniskosten-Zuwendung | § 3 Abs 1 Z 19 EStG: freiwillig, ohne Rechtsanspruch, an Ehepartner/eingetragenen Partner/Kinder steuerfrei ab 1. 1. 2017; Sterbekostenversicherung nicht begünstigt ✅ |
| Dienstwohnung | § 24 AngG: Räumung binnen 1 Monat (Haushalt selbst geführt) / 14 Tagen (sonst); BG-Verlängerung +2 Monate (Obdachlosigkeitsgefahr), +1 weiterer Monat möglich; Teilraumung für Nachfolger; Arbeiter: nur Überlassungsvertrag ✅ |
| Weiterbenützung der Dienstwohnung | SV: kein Sachbezug (beitragsfrei) · Steuer: steuerpflichtiger Vorteil (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), ggf. LSt-Einbehalt, Lohnzettel, § 78 Abs 4 EStG ✅ |
| Geblockte ATZ | Tod während Freizeitphase → Zeitguthaben an Normalarbeitszeit auf Basis des gebührenden Stundenlohns an Erben auszubezahlen ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs 1 GewO 1859 (Tod des Arbeiters als Auflösungsgrund) und § 14 Abs 2 lit a BAG (Lehrlinge) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 23 Abs 6 AngG (Abfertigung Alt bei Tod) und § 2 Abs 1 ArbAbfG — ausdrücklich zitiert ✅
- § 14 Abs 5 BMSVG (Abfertigung Neu bei Tod) und § 17 BMSVG — zitiert ✅
- § 10 Abs 5 UrlG (UEL-Erbenanspruch) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (keine SV-Beiträge nach Beendigung der Pflichtversicherung) — zitiert ✅
- § 67 Abs 3 / Abs 6 / Abs 1-2 / Abs 10 EStG (kollektivvertragliche, freiwillige Abfertigung, BMSVG-Besteuerung) — zitiert ✅
- § 3 Abs 1 Z 19 EStG (Begräbniskosten-Zuwendung), § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG (Bezüge aus früherem DV), § 78 Abs 4 EStG — zitiert ✅
- § 24 AngG (Dienstwohnung), § 531 ABGB (Verlassenschaft), § 2 FLAG (Familienbeihilfe) — zitiert ✅
- LStR 2002 Rz 101, 1076a, 1076b, 1085 als Richtlinien-Verweise zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Todesfall-Konstellation in der hr_payroll-Engine: Ab-/Anmeldung mit Todestag (kein SV-Pflichtversicherungs-Überhang), Schlussabrechnung mit getrennten Zielgruppen (Verlassenschaft vs direkte Erbenansprüche) — Auszahlungs-Empfänger im Beendigungsvorgang ablegen.
- Abfertigung Alt = 50 %-Regel mit Köpfen-Teilung und Verfall bei fehlenden unterhaltsberechtigten Erben — als eigene Berechnungskonstellation.
- Abfertigung Neu: Auszahlung läuft über die BV-Kasse (nicht AG); 3-Monats-Geltendmachung als Fristhinweis; Verfall in die Verlassenschaft.
- UEL: direkter Erbenanspruch nach Erbquote, keine SV, LNK ja, BVK nein — Abrechnungsregeln in der Endabrechnung abbilden.
- Sterbebezüge/Sterbequartal: KV-gestützte Zahlungen mit drei
Abgabenregimen (Tarif / § 67 Abs 3 6 % / § 67 Abs 6 1. Satz) — als
hr.rule.parameter-/versionierte Lohnsteuer-Regeln führen, nie hart-codieren. - Lohnsteuer-Basis = letzter Bezug des Verstorbenen (kein Erben-Besteuerung); Dienstwohnungs-Weiterbenützung → Sachbezug/LSt-Pfad inkl Lohnzettel.
- ATZ: Zeitguthaben-Auszahlung (Stundenlohn-Basis) bei Tod in der Freizeitphase — Schnittstelle zum atz-Cluster.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-09 (Austritt – Folgen und Ansprüche, Beendigungsansprüche unter Lebenden) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-34 (Tod des Arbeitgebers, Parallelbetrachtung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/BMSVG-Regime) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-*Abgabenregime für § 67 EStG-Regelwerke - Hinweis: Der Verweis „Urlaubsersatzleistung abgabenrechtlich" zielt auf ein url-Cluster-Briefing (im Export gekürzt); die Abgabenwerte sind in dieser Gruppe über lb-url-09 nur teilweise abgedeckt — nicht rekonstruiert.