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| lb-url-10 | 7 | Urlaubsvereinbarung | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger | 2026-07 |
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Urlaubsvereinbarung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-url-10).
Zusammenfassung
- Kernregel (§ 4 Abs 1 UrlG): Urlaubsantritt und -dauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bei Überlassung: Überlasser) unter Rücksichtnahme auf Betriebserfordernisse und Erholungsmöglichkeiten zu vereinbaren — möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres. Keine Formvorschrift: schriftlich, mündlich oder konkludent möglich (konkludent vorsichtig annehmen); bedingte Vereinbarungen zulässig.
- Urlaubsvereinbarungs-Sperre (§ 4 Abs 2 UrlG): Für Zeiträume mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung darf bei Bekanntheit der Umstände keine Urlaubsvereinbarung geschlossen werden (→ lb-url-06). Nach OGH auch keine Vereinbarung von Urlaub zu einer im Arbeitgeberinteresse gelegenen Ausbildungsmaßnahme.
- Urlaubsteilung (§ 4 Abs 3 UrlG): grundsätzlich nur zwei Teile, wobei ein Teil mindestens 6 Werktage (= 5 Arbeitstage) sein muss; tages-/halbtags-/stundenweiser Verbrauch auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich (kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, Wirkung nur für das laufende Urlaubsjahr).
- Durchsetzung: Bei Nichteinigung Duldungsklage; alternativ — nur in Betrieben mit Betriebsrat — einseitiger Urlaubsantritt nach § 4 Abs 4 UrlG (5 Voraussetzungen, s. Tabelle). Der Arbeitgeber kann den Urlaubsverbrauch grundsätzlich nicht erzwingen; bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung während einer Dienstfreistellung Obliegenheit zum Verbrauch.
- Weitere einseitige Antrittsrechte: zur Pflege eines erkrankten Kindes (< 12 Jahre) bei ausgeschöpfter Pflegefreistellung (§ 16 Abs 3 iVm Abs 2 UrlG); der „persönliche Feiertag" nach § 7a ARG (1× pro Urlaubsjahr, 3 Monate schriftlich vorher; bei Nichtantritt auf Ersuchen des Arbeitgebers doppeltes Entgelt, ohne Verbrauch).
- Rücktritt: beidseitig aus wichtigen Gründen — Arbeitgeber bei drohendem schwerem wirtschaftlichem Schaden (Schadloshaltung nach § 1014 ABGB analog, zB Stornokosten); Arbeitnehmer bei Unzumutbarkeit aus seine Person betreffenden Gründen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Vereinbarung | § 4 Abs 1 UrlG: Beginn und Ende, formfrei, auch bedingt; schriftlich aus Beweisgründen empfohlen |
| Sperre | § 4 Abs 2 UrlG: keine Vereinbarung für EFZ-Zeiten (Krankenstand, Pflegefreistellung, Hochzeit, Begräbnis, Arztbesuch …) |
| Urlaubsteilung | § 4 Abs 3 UrlG: 2 Teile, ein Teil ≥ 6 Werktage; kürzere Teile nur auf AN-Wunsch (Tage/Halbtage/Stunden) |
| Einseitiger Antritt (§ 4 Abs 4) | nur mit Betriebsrat; Urlaub ≥ 12 Werktage; Urlaubswunsch ≥ 3 Monate vorher bekanntgegeben; erfolgloses Schlichtungsverfahren; keine Arbeitgeberklage 8–6 Wochen vor Antritt |
| Antritt zum Kindespflege | § 16 Abs 3 iVm Abs 2 UrlG: erkranktes Kind < 12 Jahre (eigene bzw. im Haushalt des Partners), Pflegefreistellung ausgeschöpft (→ lb-pfl-02) |
| Persönlicher Feiertag | § 7a ARG: 1× pro Urlaubsjahr, 3 Monate schriftlich im Vorhinein; Nichtantritt auf AG-Ersuchen → doppeltes Entgelt, kein Verbrauch |
| Einseitiger Antritt sonst | Entlassungsgrund Arbeitspflichtverletzung (§ 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG) — außer bei rechtmäßigem Hinderungsgrund |
| AG-Rücktritt | bei drohendem schwerem wirtschaftlichem Schaden; Schadloshaltung (§ 1014 ABGB analog); Stornoersatz = beitragsfreier Schadenersatz, lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (Werbungskosten beim AN) |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1–4 UrlG — Vereinbarung, Sperrzeitraum, Teilung, einseitiger Antritt nach Schlichtung.
- § 16 Abs 2, 3 UrlG iVm § 7c VKG/§ 15f MSchG-Umfeld — Antritt zur Pflege erkrankter Kinder (→ lb-pfl-01/02).
- § 7a ARG — „persönlicher Feiertag" (seit 22. 3. 2019).
- § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG — BV nur über allgemeine Grundsätze (→ lb-url-01 für Betriebsurlaub).
- § 82 lit f GewO 1859 / § 27 Z 4 AngG — Entlassungsgrund bei eigenmächtigem Urlaubsantritt; § 1014, § 1155 Abs 1 ABGB — Schadloshaltung/Dienstfreistellung.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Time-Off-Workflow: Urlaubsantrag braucht ausdrückliche Zustimmung (keine Genehmigungsfiktion); Urlaubsarten mit Teilungsvalidierung (≥ 1 Teil ≥ 6 Werktage bei Zwei-Teilung) und Sperre bei überlappenden bezahlten Abwesenheiten (§ 4 Abs 2) als Validierungsregel.
- Doppeltes Entgelt § 7a ARG als eigene Bezugsart (Urlaubsentgelt
- Arbeitsentgelt, kein Saldo-Abzug) — Szenario im Abrechnungsregelwerk abbilden, nicht manuell.
- Stundenweiser Verbrauch erfordert die Umrechnung des Tag-Anspruchs in Stunden (vgl. § 4-Abs-3-Praxis) — nur wenn gewährt, Anspruch in Tagen bleibt unangetastet (→ lb-url-05).
- Rücktritts- und Storno-Fälle dokumentieren: geänderter Urlaubsantritt ist ein Time-Off-Update mit Historie (§ 8 UrlG → lb-url-08); Stornokosten-Ersatz separat abwickeln (Beitragsfreiheit Schadenersatz).
Verweise
- KB-intern: lb-url-01 (Betriebsurlaub) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung, Rücktritt im Detail) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff) · lb-url-05 (Anspruch)
- Querbezüge: lb-dvh-01 (Dienstverhinderungsgründe) · lb-pfl-01, lb-pfl-02 (Pflegefreistellung als § 4-Abs-2-Sperrgrund und § 16-Vorläufer)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG ✅; § 6-Urlaubsentgelt inkl. Vorauszahlung Abschnitt 3)