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lb-tzb-01 1 Bildungsteilzeit Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse teilzeit Ihradska 2026-06
pdf text
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AVRAG § 11a
AVRAG § 11 Abs 3
AVRAG § 15
EStG § 67 Abs 1
BPG § 3 Abs 4
BPG § 6a Abs 4
MSchG
VKG
bildungsteilzeit
avrag
weiterbildungsbeihilfe
motivkundigungsschutz
bmsvg
arbeitszeitreduktion
lb-tzb-02
lb-tzb-05
lb-tzb-06
lb-atz-10
lb-kzs-01

Bildungsteilzeit

Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska, Stand Juni 2026 (lb-tzb-01).

Zusammenfassung

  • Modellwechsel: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden 2025 abgeschafft; ab 2026 tritt als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit mit Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Zum Redaktionsstand war noch keine Antragstellung beim AMS möglich; die Arbeiterkammer erwartet sie voraussichtlich ab 8. 6. 2026 — dies soll auch der früheste Beginn der Aus-/Weiterbildung sein. (Stand 2026-06)
  • Begriff (§ 11a AVRAG): Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht. Voraussetzung ist ein vor dem geplanten Antritt ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber.
  • Dauer und Ausmaß: Die Bildungsteilzeit läuft mindestens 4 Monate bis maximal 2 Jahre. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mind. 25 % bis max. 50 % zu reduzieren; die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.
  • Vereinbarung: Schriftlich; neben Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind aktueller Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel anzugeben; Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse; Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers beizuziehen. Wirksam wird die Vereinbarung frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe; die AMS-Entscheidung ist dem Arbeitgeber unverzüglich weiterzuleiten.
  • Rahmenfrist & Teilung: Eine neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach Ablauf von 4 Jahren ab Beginn der letzten (Rahmenfrist). Teilweise Vereinbarung ist zulässig: jeder Teil mind. 4 Monate, Gesamtdauer der Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist max. 2 Jahre.
  • Wechsel Bildungskarenz ↔ Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3 AVRAG): einmaliger Wechsel möglich. Von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit: restliche Dauer höchstens im zweifachen Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 4 Monate; der Arbeitnehmer verliert den Anspruch nicht, obwohl keine ununterbrochene 6-monatige Beschäftigung dazwischen liegt. Umgekehrt (Bildungsteilzeit → Bildungskarenz): höchstens halbes Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 2 Monate.
  • Ansprüche: Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG (Anfechtbarkeit; Arbeitnehmer muss das Motiv nur glaubhaft machen). Schutz der erworbenen Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Basis: Entgelt des letzten Monats vor Antritt). Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gebühren im Kalenderjahr im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (Mischberechnung). Beschäftigungsverbote/Karenzen nach MSchG bzw. VKG beenden die Bildungsteilzeit vorzeitig. BV-Beiträge (Abfertigung Neu) sind — analog Altersteilzeit — von der Entgelthöhe vor der Herabsetzung zu zahlen; nach § 3 Abs 4 und § 6a Abs 4 BPG kann der Arbeitnehmer Pensionskassen-/Kollektivversicherungsbeiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Frist Detail
Vorbeschäftigung mind. 12 Monate ununterbrochen, AV-pflichtig, beim selben Arbeitgeber
Dauer 4 Monate bis 2 Jahre
Arbeitszeitreduktion 2550 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit; mind. 10 Wochenstunden
Wirksamwerden frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe
Rahmenfrist neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach 4 Jahren ab Beginn der letzten
Teilvereinbarung je Teil mind. 4 Monate, Summe innerhalb der Rahmenfrist max. 2 Jahre
Wechsel BK → BTZ (§ 11 Abs 3 AVRAG) einmalig; restlich max. 2 × nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 4 Monate
Wechsel BTZ → BK einmalig; restlich max. ½ nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 2 Monate
Antragstellung (neues Modell) laut AK voraussichtlich ab 8. 6. 2026 möglich; frühester Aus-/Weiterbildungsbeginn ebenfalls 8. 6. 2026 (Stand 2026-06, AMS-Verfahren damals noch nicht eröffnet)

Rechtsgrundlagen

  • § 11a AVRAG (Vereinbarung Bildungsteilzeit) — zitiert; § 11 Abs 3 AVRAG (einmaliger Wechsel) — zitiert; § 15 AVRAG (Motivkündigungsschutz) — zitiert.
  • § 67 Abs 1 EStG (sonstige Bezüge, Mischberechnung) — zitiert.
  • § 3 Abs 4 BPG und § 6a Abs 4 BPG (Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung) — zitiert.
  • MSchG/VKG (vorzeitige Beendigung durch Verbote/Karenz) — genannt.
  • ⚠ Die Beihilfen-Regeln (Weiterbildungsbeihilfe/-teilzeitbeihilfe) verweist das Briefing auf den Beitrag „Bildungskarenz“ — dieser ist seit Batch 7 im Korpus (lb-kzs-01, Stand 2026-07): Anspruch/Höhe/ Dauer dort kuratiert. ⚠ Terminologie-Konflikt: lb-tzb-01 formuliert „Bildungskarenz/Bildungsteilzeit 2025 abgeschafft, Nachfolgemodell Weiterbildungszeit ab 2026“, lb-kzs-01 behandelt § 11 AVRAG als fortbestehend (geändert zum 1. 1. 2026) — vor Implementierung am RIS klären.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Arbeitszeitmodell: befristete Arbeitszeitreduktion mit Untergrenze (10 Wochenstunden) — als eigene Vertragsphase auf der Work-Entry-/ Kalenderebene (versionierte Arbeitszeit); Rahmenfrist (4 Jahre) und Teilsummen-Logik (≤ 2 Jahre) erfordern eine mitarbeiterbezogene BTZ-Phasenhistorie.
  • BMSVG-Basis „Entgelt vor Reduzierung“: BV-Beiträge auf der vor-Reduzierungs-Bezugsgrundlage (analog ATZ → lb-atz-10) — ein beitragsrechtlicher BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht; versioniert führen, nicht hartkodieren.
  • Sonstige Bezüge: Mischberechnung nach § 67 Abs 1 EStG — die SZ-Regel braucht die Vollzeit-/Teilzeit-Phasenanteile des Kalenderjahres (gleiche Bausteinlogik wie Gleitpension/Elternteilzeit).
  • Antrags-/Wirksamkeitskopplung: Abrechnungsbeginn der reduzierten Phase ist meldefallabhängig („Phase startet nach Ereignis“); Ende durch MSchG/VKG-Ereignisse als Work-Entry-Übergang (Folgephase Karenz/Verbot).

Verweise

  • KB-intern: lb-tzb-02 (allgemeine Teilzeit-Grundsätze) · lb-tzb-05 (Sonderfälle-Übersicht; dort Bildungsteilzeit mit BMSVG-Basis vor Reduzierung) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-atz-10 (Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit — BG-Mechanik analog)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67 EStG begünstigte Bezüge; BMSVG-Beitragsmodell)
  • Hinweis: Der Beitrag „Bildungskarenz“ (Beihilfen, Beendigungsfolgen) ist seit Batch 7 im Korpus: → lb-kzs-01 (schließt die hier vermerkte Lücke; dort auch der ⚠-Konflikt zur „Abschaffungs“-Formulierung dieses Briefings).