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lb-bnd-29 8 Entlassung Arbeiter - Trunksucht Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_entlassung_arbeiter_trunksucht.pdf .lexis360/md/entlassung_arbeiter_trunksucht.md
GewO 1859 § 82 lit b
GewO 1859 § 82 lit c
GewO 1859 § 82 lit f
AngG § 27 Z 1
AngG § 27 Z 2
AngG § 27 Z 4
trunksucht
alkoholmissbrauch
alkoholkrankheit
verwarnung
arbeitszeit
lb-bnd-22
lb-bnd-23
lb-bnd-30
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Arbeiter - Trunksucht

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-29).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 82 lit c GewO 1859): Entlassung des Arbeiters, der der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde. Im Angestelltenrecht gibt es keine unmittelbare Entsprechung — dort kommen in Betracht: Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG), Dienstunfähigkeit (§ 27 Z 2 AngG) und die pflichtwidrige Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 Fall 1 AngG).
  • Begriff: ursprünglich „unwiderstehlicher, nicht zu löschender Durst nach geistigem Getränk" (≈ heutige Alkoholabhängigkeit); judiziert: wiederholte Trunkenheit, die einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt — damit wird die Grenze zwischen Alkoholkrankheit und bloßem, die Weiterbeschäftigung unzumutbar machendem Alkoholmissbrauch gezogen. Erfasst ist nur Trunkenheit während der Arbeitszeit; wohl auch anderer Substanzmissbrauch (zB Drogen).
  • Krankheitsstadium: gerichtlich via medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen. Alkoholkrankheit (AN nicht in der Lage, sich aus eigener Willenskraft zu befreien) → Entlassung nach § 82 lit c nicht möglich; bloßer Alkoholmissbrauch (kein Krankheitsbild) → Entlassung grundsätzlich zulässig, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  • Geringe Mengen: kein Tatbestand — Beispiel: einmal ein halber Liter Bier während des Dienstes.
  • Wiederholte fruchtlose Verwarnung: der AG muss mindestens zweimal einschreiten und abmahnen.
  • Unverzüglichkeit (gestrafft): erscheint der AN zum Dienst, ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen — wegen der vorangegangenen Verwarnungen ist eine längere Überlegungsfrist nicht mehr zulässig (LG Innsbruck: Entlassung dreieinhalb bis vier Stunden nach Feststellung der erneuten Alkoholisierung bei Dienstantritt → verfristet).
  • Verschulden erforderlich.
  • Dauerzustand: regelmäßiger Alkoholkonsum, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht; zwischen den Vorfällen muss ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen — etwa einmal jährlich betrunken binnen einiger Jahre → noch kein „Hang zum Alkoholismus".
  • Abgrenzung: Alkoholisierung während der Arbeitszeit kann uU auch Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f GewO) oder Arbeitsunfähigkeit (§ 82 lit b GewO) verwirklichen. Beispiele: einige Flaschen Bier mit nur langsamer Arbeit → keine Trunksucht; bei generellem Alkoholverbot im Betrieb oder Lebensgefährdung (zB Lenker öffentlicher Verkehrsmittel) kann schon eine einmalige Alkoholisierung eine beharrliche Pflichtenverletzung darstellen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Trunksucht + wiederholt fruchtlose Verwarnung, § 82 lit c GewO 1859
Trunksucht (judiziert) wiederholte Trunkenheit mit Hang zum Alkoholismus; nur während der Arbeitszeit; Drogenmissbrauch wohl ebenfalls erfasst
Krankheitsstadium Feststellung via medizinisches Sachverständigengutachten
Alkoholkrankheit Entlassung nach § 82 lit c nicht möglich (keine Selbstbefreiung aus eigener Willenskraft)
Bloßer Alkoholmissbrauch Entlassung grundsätzlich zulässig (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen)
Geringe Mengen kein Tatbestand (Beispiel: einmal ½ Liter Bier während des Dienstes)
Verwarnungen mindestens zweimal fruchtlose Verwarnung/Abmahnung erforderlich
Unverzüglichkeit bei Erscheinen zum Dienst sofort; keine längere Überlegungsfrist mehr — LG Innsbruck: 3,54 Stunden nach Feststellung → verfristet ⚠
Verschulden erforderlich
Dauerzustand regelmäßiger Konsum; zeitlicher Zusammenhang der Vorfälle nötig (einmal jährlich → kein Hang zum Alkoholismus)
Abgrenzung § 82 lit f (beharrliche Pflichtenverletzung — schon bei einmaliger Alkoholisierung bei Alkoholverbot/Lebensgefährdung) · § 82 lit b (Arbeitsunfähigkeit, → lb-bnd-22)

Rechtsgrundlagen

  • § 82 lit c GewO 1859 (Trunksucht) — ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit f GewO 1859 und § 82 lit b GewO 1859 (Abgrenzungstatbestände) — zitiert
  • § 27 Z 1 / § 27 Z 2 / § 27 Z 4 Fall 1 AngG (Angestelltenrecht ohne Entsprechung; in Betracht kommende Tatbestände) — zitiert
  • Der Begriff „Trunksucht" ist gesetzlich undefiniert; die Judizierung (wiederholte Trunkenheit mit Hang zum Alkoholismus) beruht auf Judikatur — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Frist-Regel mit Abrechnungsrelevanz: die gestraffte Unverzüglichkeit (keine Überlegungsfrist nach der zweiten Verwarnung) ist ein Verfahrenswert; der Ausspruchstag bleibt der letzte Entgelttag.
  • Zwei Verwarnungen vor Entlassung sind Verfahrenshistorie — im Beendigungs-Workflow als Hinweis führen, nicht automatisierbar.
  • Verfristete Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
  • Alkohol-/Drogenmissbrauch selbst ist kein Abrechnungsparameter; ggf. Schnittstelle zu Verhaltenspflichten im Krankenstand.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-22 (Entlassung Arbeiter Arbeitsunfähigkeit, Abgrenzung) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter Beharrliche Pflichtenvernachlässigung, § 82 lit f GewO, Abgrenzung) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (GewO/AngG-Regime)