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| lb-bnd-29 | 8 | Entlassung Arbeiter - Trunksucht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Arbeiter - Trunksucht
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-29).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit c GewO 1859): Entlassung des Arbeiters, der der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde. Im Angestelltenrecht gibt es keine unmittelbare Entsprechung — dort kommen in Betracht: Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG), Dienstunfähigkeit (§ 27 Z 2 AngG) und die pflichtwidrige Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 Fall 1 AngG).
- Begriff: ursprünglich „unwiderstehlicher, nicht zu löschender Durst nach geistigem Getränk" (≈ heutige Alkoholabhängigkeit); judiziert: wiederholte Trunkenheit, die einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt — damit wird die Grenze zwischen Alkoholkrankheit und bloßem, die Weiterbeschäftigung unzumutbar machendem Alkoholmissbrauch gezogen. Erfasst ist nur Trunkenheit während der Arbeitszeit; wohl auch anderer Substanzmissbrauch (zB Drogen).
- Krankheitsstadium: gerichtlich via medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen. Alkoholkrankheit (AN nicht in der Lage, sich aus eigener Willenskraft zu befreien) → Entlassung nach § 82 lit c nicht möglich; bloßer Alkoholmissbrauch (kein Krankheitsbild) → Entlassung grundsätzlich zulässig, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
- Geringe Mengen: kein Tatbestand — Beispiel: einmal ein halber Liter Bier während des Dienstes.
- Wiederholte fruchtlose Verwarnung: der AG muss mindestens zweimal einschreiten und abmahnen.
- Unverzüglichkeit (gestrafft): erscheint der AN zum Dienst, ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen — wegen der vorangegangenen Verwarnungen ist eine längere Überlegungsfrist nicht mehr zulässig (LG Innsbruck: Entlassung dreieinhalb bis vier Stunden nach Feststellung der erneuten Alkoholisierung bei Dienstantritt → verfristet).
- Verschulden erforderlich.
- Dauerzustand: regelmäßiger Alkoholkonsum, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht; zwischen den Vorfällen muss ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen — etwa einmal jährlich betrunken binnen einiger Jahre → noch kein „Hang zum Alkoholismus".
- Abgrenzung: Alkoholisierung während der Arbeitszeit kann uU auch Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f GewO) oder Arbeitsunfähigkeit (§ 82 lit b GewO) verwirklichen. Beispiele: einige Flaschen Bier mit nur langsamer Arbeit → keine Trunksucht; bei generellem Alkoholverbot im Betrieb oder Lebensgefährdung (zB Lenker öffentlicher Verkehrsmittel) kann schon eine einmalige Alkoholisierung eine beharrliche Pflichtenverletzung darstellen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Trunksucht + wiederholt fruchtlose Verwarnung, § 82 lit c GewO 1859 ✅ |
| Trunksucht (judiziert) | wiederholte Trunkenheit mit Hang zum Alkoholismus; nur während der Arbeitszeit; Drogenmissbrauch wohl ebenfalls erfasst |
| Krankheitsstadium | Feststellung via medizinisches Sachverständigengutachten |
| Alkoholkrankheit | Entlassung nach § 82 lit c nicht möglich (keine Selbstbefreiung aus eigener Willenskraft) ✅ |
| Bloßer Alkoholmissbrauch | Entlassung grundsätzlich zulässig (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) |
| Geringe Mengen | kein Tatbestand (Beispiel: einmal ½ Liter Bier während des Dienstes) |
| Verwarnungen | mindestens zweimal fruchtlose Verwarnung/Abmahnung erforderlich ✅ |
| Unverzüglichkeit | bei Erscheinen zum Dienst sofort; keine längere Überlegungsfrist mehr — LG Innsbruck: 3,5–4 Stunden nach Feststellung → verfristet ⚠ |
| Verschulden | erforderlich |
| Dauerzustand | regelmäßiger Konsum; zeitlicher Zusammenhang der Vorfälle nötig (einmal jährlich → kein Hang zum Alkoholismus) |
| Abgrenzung | § 82 lit f (beharrliche Pflichtenverletzung — schon bei einmaliger Alkoholisierung bei Alkoholverbot/Lebensgefährdung) · § 82 lit b (Arbeitsunfähigkeit, → lb-bnd-22) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit c GewO 1859 (Trunksucht) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit f GewO 1859 und § 82 lit b GewO 1859 (Abgrenzungstatbestände) — zitiert ✅
- § 27 Z 1 / § 27 Z 2 / § 27 Z 4 Fall 1 AngG (Angestelltenrecht ohne Entsprechung; in Betracht kommende Tatbestände) — zitiert ✅
- Der Begriff „Trunksucht" ist gesetzlich undefiniert; die Judizierung (wiederholte Trunkenheit mit Hang zum Alkoholismus) beruht auf Judikatur — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Frist-Regel mit Abrechnungsrelevanz: die gestraffte Unverzüglichkeit (keine Überlegungsfrist nach der zweiten Verwarnung) ist ein Verfahrenswert; der Ausspruchstag bleibt der letzte Entgelttag.
- Zwei Verwarnungen vor Entlassung sind Verfahrenshistorie — im Beendigungs-Workflow als Hinweis führen, nicht automatisierbar.
- Verfristete Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Alkohol-/Drogenmissbrauch selbst ist kein Abrechnungsparameter; ggf. Schnittstelle zu Verhaltenspflichten im Krankenstand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-22 (Entlassung Arbeiter – Arbeitsunfähigkeit, Abgrenzung) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung, § 82 lit f GewO, Abgrenzung) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime)