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| lb-bnd-32 | 8 | Entlassungsausspruch | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Entlassungsausspruch
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-32).
Zusammenfassung
- Unverzüglichkeit: der Ausspruch hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der AG Kenntnis vom Entlassungsgrund erhalten hat; maßgeblich ist auch die Kenntnis jener Person, die mit Personalangelegenheiten betraut ist. Der AG trägt eine Aufgriffsobliegenheit; die Überlegungsfrist (auch für Rechtsauskünfte, innerbetriebliche Entscheidungsprozesse) ist nicht fixiert — bei klarem Sachverhalt sehr kurz (im Rahmen weniger Stunden; am Abend desselben Tages kann es schon zu spät sein, wenn der AN zwischenzeitlich weitergearbeitet hat).
- Verfristung: wird die Entlassung verspätet ausgesprochen, kann der Entlassungsgrund nicht mehr aufgegriffen werden — die Entlassung bleibt wirksam, der AN hat aber alle Ansprüche wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, allfälliger weiterer Schadenersatz).
- Form: im Gesetz keine besondere Form vorgesehen — außer bei Lehrlingen (Schriftform); aus Beweisgründen wird Schriftform empfohlen. Der Ausspruch per SMS genügt der Schriftform nicht. Der Inhalt muss klar zum Ausdruck bringen, dass das DV fristlos aus einem wichtigen Grund aufgelöst wird.
- OGH-Beispiel zur Unverzüglichkeit (AÜG): 18 Tage zwischen Grund und Entlassung eines überlassenen Arbeitnehmers wurden als zeitgerecht beurteilt — wegen Abwesenheit des personalzuständigen Abteilungsleiters, unklaren Umständen und innerbetrieblicher Abklärung im Beschäftigerbetrieb; der Überlasser sprach unmittelbar nach Erhalt der Information aus. Kern: Kenntnis des (überlassenden) AG, nicht der interne Abklärungsstand.
- Suspendierung: wird der AN sofort vom Dienst freigestellt bis zur Klärung des Sachverhalts/der Rechtslage oder bis zum Abschluss eines Strafverfahrens, ist die Entlassung unverzüglich nach Aufklärung/ Vorlage/Verfahrensabschluss nicht verspätet. Beim Strafverfahren darf zugewartet werden, wenn Beschuldigungen nur von dritter Seite und nicht hinreichend konkret sind. Praxistipp: Suspendierung und Wahrung des Entlassungsrechts dem AN ausdrücklich mitteilen.
- Zugang: Verweis auf die Ausführungen zum Zugang der Kündigung („Ausspruch und Zustellung") — siehe Vermerk unter Verweise.
- Angabe des Grundes: der Entlassungsgrund muss nicht explizit angeführt werden — er kann erst im Prozess vorgebracht werden; der AG trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes. Der Grund muss in direkter zeitlicher Nähe zum Ausspruch liegen; lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene Umstände sind belanglos. Nach dem Ausspruch bekannt werdende Entlassungsgründe können ebenfalls gestützt werden.
- Entlassung während der Kündigungsfrist: nach ordnungsgemäßer Kündigung (durch AN oder AG) setzt der AN einen Entlassungsgrund → fristlose Entlassung auch während der Kündigungsfrist möglich.
- Keine einseitige Rücknahme: ohne Zustimmung des AN kann eine Entlassung nicht zurückgenommen oder in eine Kündigung umgewandelt werden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Kenntnis des Entlassungsgrundes (auch Kenntnis der Personalabteilung genügt) ✅ |
| Überlegungsfrist | nicht fixiert; klarer Sachverhalt → nur wenige Stunden (am Abend desselben Tages kann es zu spät sein) |
| OGH-Ausnahme | 18 Tage zwischen Entlassungsgrund und Ausspruch zeitgerecht (8 ObA 57/18t — AÜG, Krankheit des Abteilungsleiters, innerbetriebliche Abklärung) |
| Klare/unklare Lage | klar: angemessene Frist für Informationsbeschaffung (Stunden) · völlig unklar: abwarten bis Aufklärung |
| Suspendierung | Freistellung bis Klärung; Entlassung danach unverzüglich = nicht verspätet; Strafverfahren: warten zulässig bei nur von dritter Seite erhobenen, nicht hinreichend konkreten Beschuldigungen |
| Verfristung | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Ansprüche wie bei ungerechtigter Entlassung (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, Schadenersatz) ✅ |
| Form | keine besondere Form im Gesetz — ausgenommen Lehrlinge (Schriftform); Schriftform aus Beweisgründen empfohlen; SMS genügt nicht ✅ |
| Grundangabe | nicht erforderlich; Grund erst im Prozess; Beweislast beim AG; Umstand in direkter zeitlicher Nähe zum Ausspruch |
| Alte Umstände | lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene Umstände = belanglos; nachträgliche Gründe sind verwertbar |
| Während Kündigungsfrist | Entlassung nach Kündigung weiter möglich |
| Rücknahme/Umwandlung | ohne AN-Zustimmung unzulässig ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 25 AngG (Entlassungsauflösung, Ausspruchsregeln) — im Briefing über die Komm.-Verweise (Grillberger, § 25 Rz 36 ff, 38, 42, 5) zitiert ✅
- Ein exakter Zeitrahmen für die Überlegungsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt (❓) — Einzelfallbeurteilung; keine Werte aus Trainingswissen ergänzen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausspruchstag = letzter Entgelttag: im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine hängen Schlussabrechnung, Ab-/Anmeldung und Work-Entry-Ende am Ausspruchsdatum; die Verfristungs-Folge (Ansprüche wie bei unberechtigter Entlassung) steuert die Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-31).
- Keine automatisierbaren Fristwerte: die Überlegungsfrist ist einzelfallabhängig (❓) — im Odoo-Kontext nur als Verfahrenshinweis führen.
- Suspendierung (Dienstfreistellung bis Klärung) ist eine Abrechnungs- Konstellation (Entgeltfortzahlung je Vereinbarung/KV) — im Briefing keine Entgeltwerte ausgewiesen; nicht aus Trainingswissen ergänzen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche, Verfristungs- Folgen) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte, Entlassungsgrundkatalog)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Regime) - Hinweis: Der Briefing-Verweis auf den Zugang der Entlassung („Ausspruch und Zustellung", Kündigungs-/Ausspruchskontext) hat in dieser Gruppe keinen auflösbaren KB-Standort (Kündigungs-Briefings folgen in einer anderen Gruppe) — nicht rekonstruiert; das genannte Muster zur Rechtsauskunft ist im Export nicht vollständig übernommen.