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| lb-leh-13 | 1 | Lehrvertragsabschluss | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Knallnig-Prainsack/Kraft | 2024-03 |
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Lehrvertragsabschluss
Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-13).
Zusammenfassung
- Qualifikation: Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag; das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit besonderem Ausbildungszweck. Abgeschlossen werden kann er nur über einen Lehrberuf der Lehrberufsliste (§ 12 Abs 2 iVm §§ 5, 7 BAG) oder über einen Ausbildungsversuch (§ 8a Abs 4 BAG); für eine Doppellehre gilt ein einheitlicher Lehrvertrag über die Gesamtlehrzeit (§ 5 Abs 6, § 6 Abs 2).
- Formalien: Schriftlichkeit (§ 12 Abs 1 BAG) — Nichteinhaltung macht den Vertrag nicht nichtig (§ 12 Abs 7), ist aber für die Eintragung nötig. Bei Minderjährigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 171, 177 ABGB, Obsorge-Regeln). Anmeldung bei der Lehrlingsstelle binnen 3 Wochen ab tatsächlichem Beginn (§ 20 Abs 3 BAG); erst mit Eintragung ist das Lehrverhältnis voll wirksam, davor nur schwebend wirksam (BAG dennoch anwendbar).
- Pflichtinhalte (§ 12 Abs 3/4 BAG): u. a. Lehrberechtigter, Betriebsgegenstand/-standort, Ausbilder/Ausbildungsleiter, Lehrlings- daten, Lehrberuf + Lehrzeitdauer, kalendermäßiger Beginn und Ende, Einverständnis bei Internatsaufenthalt, betriebliche Vorsorgekasse, Hinweise auf Berufsschulpflicht, Beendigungsbestimmungen, Höhe des Lehrlingseinkommens und allfälligen Ausbildungsverbund. Fehlende Dienstzettelangaben (Urlaub, kollektive Normen nach § 2 Abs 2 Z 10/12 AVRAG) sind ergänzend aufzunehmen.
- Lehrzeitdauer: Grundsätzlich gemäß Ausbildungsordnung; Anrechnungen (§ 13 Abs 2 BAG: gleicher/verwandter Lehrberuf, gleichgehaltene internationale Ausbildungsprogramme, restlicher Berufsschulbesuch nach Lehrende, § 8b integrative Berufsausbildung, JASG-Lehrgänge) verkürzen verpflichtend; freiwillige Verkürzung um 1 Jahr bei AHS-/BHS- Matura oder mind. 3-jähriger berufsbildender mittlerer Schule (§ 13 Abs 5 iVm § 28 Abs 2 BAG); Verlängerung bis 18 Monate (zB Spitzensport, § 13 Abs 1a) bzw. Lehre mit Matura (§ 13a).
- Probezeit (§ 15 Abs 1 BAG): zwingend 3 Monate, weder verkürzbar noch verlängerbar; bei Blockunterricht in den ersten 3 Monaten verlängert sie sich, bis die Ausbildung im Betrieb 6 Wochen gedauert hat; gilt auch für Folgelehrverhältnisse.
Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schriftform | § 12 Abs 1 BAG (Unterschriftlichkeit); Verstoß ≠ Nichtigkeit (§ 12 Abs 7) |
| Anmeldung Lehrlingsstelle | binnen 3 Wochen ab tatsächlichem Beginn der fachlichen Ausbildung (§ 20 Abs 3 BAG) — bestätigt durch lb-leh-03 (Stand 2026-06); Lehrvertrag vierfach |
| Wirkung der Eintragung | erst ab Eintragung voll rechtswirksam; davor schwebend wirksam, BAG anwendbar |
| Anrechnungszeiten | § 13 Abs 2 BAG: gleicher/verwandter Lehrberuf, gleichgehaltene internationale Programme, Berufsschulbesuch im restlichen Schuljahr, § 8b BAG (integrativ), JASG-Lehrgang |
| Freiwillige Verkürzung | um 1 Jahr bei AHS-/BHS-Matura oder mind. 3-jähriger berufsbildender mittlerer Schule (§ 13 Abs 5 iVm § 28 Abs 2 BAG) — wirkt auf Einkommen, Beitragsgruppe, Berufsschulstufe |
| Lehrzeitverlängerung | bis 18 Monate (§ 13 Abs 1a, zB Spitzensport); Lehre mit Matura nach § 13a |
| Doppellehre | einheitlicher Vertrag; Dauer ½ Summe + 1 Jahr, max. 4 Jahre (§ 6 Abs 2 BAG; → lb-leh-06) |
| Probezeit | 3 Monate zwingend; Blockunterrichts-Fall: bis 6 Wochen Betriebsausbildung (§ 15 Abs 1 BAG) — identisch lb-leh-01 (Stand 2024-03) |
Rechtsgrundlagen
- BAG mit Zitaten: §§ 5, 6, 7, 8a Abs 4, 12 (Abs 1–5, 7), 13 (Abs 1a, 2, 5), 13a, 15 Abs 1, 20 (Abs 2, 3), 28 Abs 2. ✅
- ABGB §§ 171, 177 (Vertretung Minderjähriger/Obsorge) ausdrücklich zitiert; § 2 AVRAG (Dienstzettel, Z 10/Z 12) referenziert. ✅
- JASG (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz) im Kontext der Anrechnung genannt. ✅
- Die 3-Wochen-Frist und Probezeitwerte wurden durch lb-leh-03 (Stand 2026-06) bzw. lb-leh-01 bestätigt — kein neuerer Gegenbeleg im Batch-1-Katalog. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vertragsdaten als Abrechnungsbasis: kalendermäßiger Beginn und Ende,
Lehrberuf, Lehrzeitdauer (inkl. Anrechnungen/Verkürzung) und
Lehrlingseinkommen sind Pflichtfelder des Lehrvertrags (§ 12 Abs 3/4
BAG) — direkt auf
hr.version-Vertragsdaten abbilden; Änderungen (Ergänzungslehrvertrag, Modulwechsel) als neue Vertragsversion. - Vorsorgekasse ist Pflichtangabe → BMS-Anmeldung (1,53 %) je ausgewähltem Anbieter als Vertrags-/Mitarbeiterstammfeld.
- Lehrzeitrechner: effektives Lehrjahr (Eintrittsstichtag + Anrechnungen − Unterbrechungen nach lb-leh-09/lb-leh-10) steuert die versionierten Einkommens- und Beitragsgruppenwerte (B 044/B 045).
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1).
Verweise
- KB-intern: lb-leh-01 (Probezeit-Auflösung, Beendigung) · lb-leh-03 (Einstellung, Anmeldung; Stand 2026-06) · lb-leh-06 (Lehrberufe, Doppellehre) · lb-leh-11 (Ausbildungsvoraussetzungen) · lb-leh-12 (Lehrlingseinkommen als Vertragsinhalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Obsorge-/Vertretungsregeln vor Formularumsetzung am RIS verifizieren. - Hinweis: Die Quelle verweist auf die „Lehrberufsplattform“ und WKO- Formulare — Export-Links ohne KB-ID.