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| lb-lei-01 | 2 | Leitende Angestellte | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | leitende-angestellte | Haider | 2025-06 |
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Leitende Angestellte
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-lei-01).
Zusammenfassung
- Zwei verschiedene Begriffe: „leitender Angestellter" iSd AZG/ARG (Arbeitszeit) und iSd ArbVG (Betriebsverfassung) decken sich nicht — der ArbVG-Begriff ist enger; jeder ArbVG-leitende ist wohl auch AZG/ARG-leitend, nicht umgekehrt.
- AZG/ARG: Seit 1. 9. 2018 (BGBl I 2018/53) sind neben leitenden Angestellten auch sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG). Grundvoraussetzung: die Arbeitszeit ist wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht messbar/im Voraus festgelegt oder vom Arbeitnehmer selbst festgelegt — für die gesamte Arbeitszeit; bloße Vertrauensarbeitszeit genügt nicht. Folgen: keine gesetzliche Normalarbeitszeit, kein Überstundenabgeltungsanspruch nach AZG (auch kein „grundloses Ablehnungsrecht" § 7 Abs 6 AZG), keine Höchstgrenzen der Arbeitszeit, keine gesetzlichen Ruhezeiten; KV/Einzelvertrag können abweichend Entgelte vorsehen.
- All-in: Auch bei leitenden Angestellten sind die Anforderungen des § 2g AVRAG einzuhalten — Grundgehalt angeben; bei KV mit Überstundenabgeltung ist eine Decknungsprüfung durchzuführen.
- ArbVG § 36: Leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung des Betriebs sind vom II. Teil ArbVG ausgenommen. Indikatoren der Rechtsprechung: Befugnis zum Abschluss und zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen, maßgeblicher kaufmännischer Einfluss; entscheidend ist die rechtliche Einflussmöglichkeit (Positionstitel egal). Folgen: kein Betriebsrat-Wahlrecht/-Vertretung, keine Betriebsratsumlage, keine Betriebsvereinbarungen (nur Einzelvereinbarung), kein Vorverfahren, keine Kündigungs-/Entlassungsanfechtung (§§ 105, 106 ArbVG), kein Versetzungsschutz (§ 101), keine Arbeiterkammerumlage. Die Wartefrist des § 105 ArbVG beginnt mit Ende der Leitend-Stellung neu.
- Konzern: Bei Delegation in eine Organfunktion der Tochter strahlt die Betriebsführungsbefugnis auf das Anstellungsverhältnis bei der Mutter aus (Organ/leitender Angestellter auch dort; „Strohmann"-Ausnahme).
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtslage seit | 1. 9. 2018 (BGBl I 2018/53): Ausweitung auf Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis |
| Ausnahme-Grundvoraussetzung | Arbeitszeit nicht gemessen/nicht voraus festgelegt oder selbst festgelegt (Lage und Dauer), für die gesamte Arbeitszeit; bloße Vertrauensarbeitszeit genügt nicht |
| AZG-Höchstgrenzen (zum Vergleich, Nicht-Leitende) | 12 h/Tag, max. 20 Überstunden/Woche, Durchschnitt 48 h/Woche über 17 Wochen (kollektivvertragliche Verlängerungen § 9 Abs 4 AZG unberührt) — für Leitende nicht bindend |
| Gesetzliche Ruhezeiten (Nicht-Leitende) | 11 h täglich, 36 h Wochenendruhe — für Leitende nicht bindend |
| Kündigungsschutz | §§ 105 ff ArbVG unanwendbar; Wartefrist des § 105 ArbVG beginnt mit Beendigung der Leitend-Stellung neu (frühere Zeiten zählen nicht) |
| All-in | § 2g AVRAG: Grundgehalt-Angabe erforderlich, auch bei Leitenden |
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 2 Z 8 AZG bzw. § 1 Abs 2 Z 5 ARG (Ausnahmen ab 1. 9. 2018), § 7 Abs 6 AZG (kein grundloses Ablehnungsrecht), § 9 Abs 4 AZG (KV-Verlängerungen), § 36, § 101, § 105, § 106 ArbVG, § 2g AVRAG, BGBl I 2018/53 ausdrücklich zitiert. ✅
- Begriff „selbstständige Entscheidungsbefugnis" gesetzlich undefiniert; Materialien verweisen auf die dritte Führungsebene — Auslegungsfragen offen, Rechtsprechung abzuwarten ⚠.
- Die Grenzwerte 12 h / 20 ÜStd / 48 h Ø / 17 Wochen / 11 h / 36 h nennt die Quelle als AZG-/ARG-Normalregime (Stand 2025-06) — kein neueres Briefing zu leitenden Angestellten im Korpus; Abweichungen aus anderen Briefings nicht belegt (via Katalog/Volltext geprüft). ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Leitende Angestellte bleiben reguläre Dienstnehmer: SV-, Lohnsteuer- und SZ-Mechanik unverändert — die Sonderstellung betrifft nur Arbeitszeit- Organisations- und Betriebsverfassungs-Flags, nicht die Abrechnungs-Engine.
- Arbeitszeit-Handling: kein Normalarbeitszeit-/Überstunden-Handling nach AZG-Default → Work-Entry-Generierung für Überstunden nur, wenn KV/Einzel- Vertrag Abgeltung vorsieht; § 2g AVRAG erzwingt Grundgehaltsausweisung bei All-in (Decknungsprüfung als Berechnungsschritt bei KV-Abgeltung).
- Betriebsverfassungs-Flags je Mitarbeiter: kein BR-Wahlrecht, keine Betriebsratsumlage, keine AK-Umlage, BV-Ansprüche nur aus Einzelvertrag — die Nebenbeitrags-/Umlagen-Regeln der Engine pro Gruppe schalten.
- § 105 ArbVG-Wartefrist als Datum-Reset (Beginn der Frist bei Ende der Leitend-Stellung) — kein Abrechnungswert selbst, aber für Austrittsvorgänge zu dokumentieren.
- Konzernfälle: Statusausstrahlung bei Delegation als Hinweispflicht im Mitarbeiterstamm (keine automatische Ableitung ⚠).
Verweise
- KB-intern: lb-gsf-01 (GF-Arbeitsrecht: 2. Teil ArbVG, Konzerndelegation, „leitender Angestellter iSd AZG") · lb-vst-02 (Vorstand: Weisungsfreiheit als Organ) · lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-tzb-04 (Überstunden-/Mehrarbeitsrecht) · lb-ent-03 (All-in-/Überstundenpauschalen im Einzelvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AZG-/Umlagen- Regime; Mitarbeitergruppen Abschnitt 1). - Hinweis: Die Quell-Fußnote verweist (im Export abgeschnitten) auf ein Folge-Briefing „Leitende Angestellte in der Rechtsprechung" — im Korpus nicht vorhanden, daher kein cross_ref; Beschaffung mit Folgebatches prüfen.