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| lb-ent-10 | 2 | Lohn & Gehalt | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Vinzenz/Haas | 2026-08 |
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Lohn & Gehalt
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Haas, Stand August 2026 (lb-ent-10).
Zusammenfassung
- Die Pflicht zur Leistung des Entgelts ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers; die Höhe ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder übergeordneten Rechtsquellen, in erster Linie dem Kollektivvertrag. Entgelt ist nach hA jede Leistung, die der Arbeitnehmer erhält, weil er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt — einschließlich Naturalleistungen.
- Es gibt kein gesetzliches Mindestentgelt; der anzuwendende KV hängt von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung des Arbeitgebers ab. Ohne KV schuldet der Arbeitgeber ein „angemessenes"/„ortsübliches" Entgelt.
- Bei mehrfacher Kollektivvertragszugehörigkeit entscheiden die Kollisionsregeln des § 9 ArbVG (Betriebstrennung → wirtschaftlich maßgeblicher Bereich → größerer Arbeitnehmerkreis).
- Entlohnungsformen: Zeitlohn (praxisüblich), Leistungslohn (Akkord — mit gesetzlichen Akkordverboten —, Stücklohn, Provision, Prämie) sowie echte/unechte Nettolohnvereinbarungen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Ausländischer Arbeitgeber | § 3 Abs 2 LSD-BG: bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zwingender Anspruch zumindest auf das gesetzliche, verordnetes oder kv-Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer am Arbeitsort |
| KV-Kollision (§ 9 ArbVG) Stufe 1 | mehrere organisatorisch getrennte Betriebe/Betriebsabteilungen (Haupt-/Nebenbetrieb): je Betrieb der fachlich/örtlich passende KV (Beispiel Kfz-GmbH: KV Handel für Verkäufer, Gewerbe-KV für Mechaniker) |
| Stufe 2 | keine Trennung möglich: KV jenes Bereichs mit maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung; Betriebsrat einbeziehbar; durch BV (§ 97 Abs 1 Z 23 ArbVG) verbindlich festlegbar |
| Stufe 3 | gilt im maßgeblichen Bereich kein KV: KV des anderen (wirtschaftlich weniger bedeutenden) Bereichs für den gesamten Betrieb |
| Stufe 4 | weder Trennung noch maßgeblicher Bereich ermittelbar: KV mit der größeren Anzahl an Arbeitnehmern (auf Branchenebene, bei der WKO erfragbar) |
| Soll-/Ist-Lohn | Soll = gebührender kv-Mindestlohn; Ist = tatsächlich gewährtes, höheres Entgelt |
| Geld-/Naturallohn | Geldlohn: jede Geldzahlung; Naturallohn: zB Firmenauto zur Privatnutzung, Dienstwohnung, Mittagstisch |
| Anrechnung Sachbezugswerte | arbeitsrechtlich (OGH 9 ObA 112/03s): kv-Mindestlohn kann aus Geldlohn + Sachbezugswert bestehen, wenn der KV ausschließlich Geld nicht vorschreibt; Anrechnung nur im Einvernehmen, keine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber |
| SV-Beitragsgrundlage | abweichend vom VwGH (95/08/0037): kv-Mindestlohn als Bruttolohn ansetzen, Wert der Sachbezüge hinzurechnen |
| Akkordverbot | werdende Mütter ab 20. Schwangerschaftswoche ausnahmslos (§ 4 Abs 2 Z 9 MSchG); Arbeitnehmerinnen bis 12 Wochen nach der Entbindung (§ 5 Abs 3 MSchG); Jugendliche unter 16 Jahren und Lehrlinge auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 21 KJBG) |
| Akkordvoraussetzungen | vorherbestimmbare Arbeitsbedingungen/-abläufe, reproduzierbare Vorgabezeiten, vom Arbeitnehmer beeinflussbare Mengenleistung |
| Akkordformen | Zeitakkord (Vorgabezeit je Einheit; idR als Akkordzuschlag zum Fixbezug, zB Fließband, Bau) — gebräuchlicher; Geldakkord (kein Grundentgelt, doppelte Menge = doppeltes Entgelt; Bergbau: „Gedinge“); Einzel-/Gruppenakkord |
| Provision/Prämie | Provision = %-Beteiligung an Geschäften des Arbeitgebers (Außendienst, Bank/Investment, Makler); Prämie = Anerkennung ohne direkte Gegenleistung: Mengen-, Güte-, Ersparnis-, Terminprämie; Gewinnbeteiligung; Treue-/Jubiläumsprämie |
| Echte Nettolohnvereinbarung | „brutto für netto“: Abgabenerhöhungen (SV-Beitrag, Lohnsteuer) zulasten des Arbeitgebers; Basis für SZ und arbeitsrechtliche Ansprüche = Nettobezug; keine Hochrechnung |
| Unechte Nettolohnvereinbarung | einmalige Hochrechnung auf einen Bruttobetrag; Brutto bleibt Basis für SZ, Zuschläge, kv-Erhöhungen und Abgaben; Abgabenänderungen trägt der Arbeitnehmer (nach oben wie unten); SV/Lohnsteuer/DB/DZ/KommSt/Wr. DGA vom hochgerechneten Brutto |
Rechtsgrundlagen
- ArbVG § 9 (Kollisionsregeln), § 97 Abs 1 Z 23 (BV zur wirtschaftlich maßgeblichen Bedeutung); LSD-BG § 3 Abs 2 (Entsendung, ausländischer Arbeitgeber).
- MSchG §§ 4 Abs 2 Z 9, 5 Abs 3 und KJBG § 21: Akkordverbote; § 21 KJBG erfasst auch Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Gegensatzpaar OGH 9 ObA 112/03s (arbeitsrechtliche Anrechnung von Sachbezugswerten auf den kv-Mindestlohn) vs. VwGH 95/08/0037 (SV-rechtlich: Mindestlohn als Bruttolohn + Sachbezugswert) — beide vom Quelltext zitiert; die lohnsteuerliche Seite ist nicht dessen Gegenstand.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltbegriff als Regelbasis: Geld- und Naturallohn sind beide Bezüge; Sachbezüge (→ lb-sac-03 Dienstwagen) separat bewerten und in die SV-BG nach der VwGH-Linie einrechnen (kv-Brutto + Sachbezugswert) — die arbeitsrechtliche Anrechnung braucht das dokumentierte Einvernehmen.
- KV-Auswahl: § 9-ArbVG-Kaskade als Entscheidungshilfe für die kv-Zuordnung je Arbeitnehmer im KV-Framework (→ lb-ent-09); mehrfach KV-angehörige Mandanten brauchen betriebsbezogene Zuordnungen.
- Nettolohnvereinbarung: echte Nettovereinbarung erfordert eine Gross-up-Logik (Brutto rückgerechnet aus Zielnetto je Abgabensatz; Erhöhungen zulasten AG — laufende Neuberechnung); unechte Variante = einmalige Hochrechnung bei Eintritt, danach normales Brutto-Regime — beide Modi als Vertragsmerkmal vorsehen.
- Akkord/Prämie/Provision: Leistungslohn über eigene Regeln/Inputs; Akkordverbote (MSchG/KJBG) als Arbeitnehmer-Prüfmerkmale, bevor Akkordregeln greifen.
- Fälligkeit/Basisgrößen: Soll-/Ist-Differenz ist der Kern der Istlohn-Thematik (→ lb-ent-08): Vertragslohn = Ist, kv-Wert = Soll (Untergrenze).
Verweise
- KB-intern: lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-04 (gesetzliche Grundlagen) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln) · lb-ent-09 (KV, Satzung, Mindestlohntarif) · lb-prm-05 (Provisionen – Arbeitsrecht) · lb-sac-03 (Privatnutzung des Dienstwagens als Naturallohn)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Entgelt-Regime der Privatwirtschaft).