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| lb-mob-01 | 6 | Mobbing | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | mobbing | Pirker/Hoberstorfer | 2026-08 |
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Mobbing
Lexis Briefings Personalrecht, Pirker/Hoberstorfer, Stand August 2026 (lb-mob-01).
Zusammenfassung
- Kein gesetzlicher Begriff (privatrechtlich): Die Rsp versteht unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz, bei der die unterlegene angegriffene Person von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet — entscheidend ist die objektive Eignung der Handlungen, nicht allein das subjektive Empfinden; typisch ist das systematische, ausgrenzende, prozesshafte Geschehen. Angriffe von Vorgesetzten = „Bossing". (Dienstrechtlich normiert § 43a BDG ein Mobbingverbot unter achtungsvollem Umgang.)
- Kein Mobbing: einzelfallartige „Retourkutsche", sachlich begründete Anweisungen (Dienstfähigkeitsuntersuchung, dienstliche Schriftverkehr-Weiterleitung), fachliche Kritik im Rahmen der ordentlichen Arbeitsorganisation, medizinische Abklärung der Einsetzbarkeit sowie Nichtbeschäftigung (kein Recht auf tatsächliche Beschäftigung, außer drohender Kenntnisverlust) — die absichtliche, ungewollte soziale Isolation am Arbeitsplatz dagegen schon.
- Ansprüche: gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; die Rsp stützt sie auf die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG): Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Leben und Gesundheit möglichst geschützt sind — Präventions- und Interventionspflicht. Kommen Gefährdungen zur Kenntnis (oder hätten sie bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen), ist unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen; Mittelwahl grundsätzlich frei, Maßnahmen geeignet/angemessen. Unzureichende oder verspätete Abhilfe = schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung → Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB; ua Behandlungskosten, Verdienstentgang). KV-Verfallsklauseln, die alle Ansprüche umfassen, erfassen auch Schadenersatz aus Fürsorgepflichtverletzung.
- GlBG/BEinstG-Konstellationen: Erfüllt das Verhalten einen Belästigungs-/Diskriminierungstatbestand (ua §§ 6, 7, 21 GlBG; §§ 7c, 7d BEinstG — geschützt sind alle behinderten, nicht nur begünstigte Arbeitnehmer), Schadenersatz nach diesen Gesetzen gegen Arbeitgeber und/oder mobbende KollegInnen. Abgrenzung: eine Belästigung kann schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden, Mobbing idR nicht (→ lb-glb-03).
- Maßnahmen (nach unverzüglicher Sachverhaltsklärung — Fürsorgepflicht auch gegenüber dem vermeintlichen Täter; voreilige Reaktionen riskant): Ansprechen des Mobbers, Umorganisation von Teams/Diensteinteilung, Versetzung (des Mobbers; des Gemobbten nur auf dessen Wunsch), medizinische Abklärung der Einsetzbarkeit (ärztliche Schweigepflicht: nur Ergebnis mitteilbar, keine Diagnose), Mediation (unverzüglich — Termin 2 Monate nach Erkennbarkeit der Unlösbarkeit = verspätet), Supervision, Mobbing-BeraterIn, Sanktionsandrohung, schriftliche Verwarnung, Disziplinarmaßnahme (nur auf KV/BV-Grundlage, Betriebsrat zustimmungspflichtig), Suspendierung, Kündigung, Entlassung des Mobbers (ua § 27 Z 1 AngG/§ 82 lit d GewO 1859 — für Arbeiter nur iVm strafbarer Handlung; § 27 Z 4/§ 82 lit f; § 27 Z 6/§ 82 lit g).
- Prävention: Aufklärung/Broschüren, Fortbildung, Supervision/ Coaching, Beschwerdewesen (§ 97 Abs 1 Z 20 ArbVG), betriebliche Disziplinarordnung (§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG), Mobbing-Betriebs- vereinbarung (ua Teilnahmepflicht an angebotenen Maßnahmen, institutionalisierte Konfliktlösung, Anlaufstelle/Mobbingkommission ohne Entscheidungsbefugnisse, Mobbingdefinition), Konfliktbeauftragte, internes Hinweisgebersystem (RL (EU) 2019/1937); Sozialpartner- Broschüre „Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz" (BMASG, 2026).
- Betriebsrat: Interventions-/Verbesserungsrecht (§ 90 ArbVG), Anhörungs-/Beratungsrecht zum Gesundheitsschutz (§ 92a), Mitwirkung bei freiwilligen BV zu menschengerechten Arbeitsbedingungen und Sicherheit (§ 97 Abs 1 Z 8 und 9).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rsp-Definition | systematisch, oft, längerer Zeit; Ziel/Effekt Ausstoß; objektive Eignung maßgeblich (Stand 2026-08) |
| Abgrenzung Belästigung | Belästigung schon durch einmalige schwerwiegende Verhaltensweise; Mobbing idR prozesshaft (Stand 2026-08) |
| Belastungsstatistik | 98 % der Mobbingopfer mit eingeschränktem arbeitsbezogenen Leistungsvermögen; nahezu 50 % erkranken (Hälfte davon > 6 Wochen); 20 % kündigen (zit. n. AK-Studie 2016) (Stand 2026-08) |
| Zeitaufwand | Täter und Opfer verwenden je > 40 % der Arbeitszeit für Mobbing (Stand 2026-08) |
| Kosten je Mobbingfall | € 7.000,– bis € 15.000,– (Stand 2026-08) |
| Schmerzengeld-Beispiel | € 5.900,– (9 ObA 132/10t) (Stand 2026-08) |
| Schadenersatz dem Grunde nach | € 90.000,– (1 Ob 106/15t) (Stand 2026-08) |
| Unverzüglichkeit | Mediationstermin 2 Monate nach Erkennbarkeit der eigenen Unlösbarkeit = verspätet (9 ObA 131/11x) (Stand 2026-08) |
| Abhilfepflicht | unverzüglich, geeignet, angemessen; auch bei Müssen-Kennen |
Rechtsgrundlagen
- ABGB § 1157 (Fürsorgepflicht), §§ 1293 ff (Schadenersatz); AngG § 18 (Fürsorgepflicht) und § 27 Z 1, 4, 6 (Entlassungsgründe); GewO 1859 § 82 lit d, f, g (Arbeiter-Paralleltatbestände).
- BDG § 43a (dienstrechtliches Mobbingverbot — Abgrenzung).
- GlBG §§ 6, 7, 21 / BEinstG §§ 7c, 7d bei erfüllten Belästigungs-/Diskriminierungstatbeständen (→ lb-glb-03, lb-glb-07, lb-beh-04).
- ArbVG: § 90, § 92a (Betriebsrat), § 96 Abs 1 Z 1 (Disziplinarordnung), § 97 Abs 1 Z 1, 8, 9, 20 (BV-Statut); Disziplinarmaßnahmen zitiert das Briefing mit § 102 ArbVG (nur bei KV/BV-Vorkehrung, BR-Zustimmung) — ⚠ Fundstelle vor Verwendungs-Implementierung gegen RIS verifizieren.
- RL (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberschutz) als Präventionsanschlusspunkt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Mobbing ist kein Abrechnungstatbestand: keine Mobbing-Salary-Rules. Entgeltkürzungen/Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen nur mit KV/BV-Grundlage und BR-Zustimmung — als dokumentierte manuelle Korrekturbezüge, keine automatisierte „Straflogik" in der Engine.
- Schadenersatz-/Schmerzengeldzahlungen aus Fürsorgepflichtverletzung sind echter Schadenersatz ohne Entgeltcharakter → außerhalb der Bezüge-Regeln abbilden; steuerliche Behandlung analog lb-glb-07 (materielle Anteile steuerpflichtig, immaterieller Ausgleich nicht steuerbar) für GlBG-/BEinstG-Konstellationen; SV-Behandlung im Briefing nicht angesprochen (❓ offen).
- Abwesenheitsfolgen: mobbingbedingte Erkrankungen (> 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit) laufen über das übliche Entgeltfortzahlungs-/Work-Entry-Handling (krankschreibungsbedingte Bezüge).
- Organisatorische Maßnahmen (Versetzung, Team-Umorganisation, Suspendierung) berühren Kalender-/Work-Entries und Vertragsdaten; Prävention (Beschwerdewesen, Mobbing-BV, Disziplinarordnung, Hinweisgebersystem) ist Organisations-/Prozess-IT — Mitbestimmungs-/BV-Mechanik → lb-ent-02, lb-prm-03.
Verweise
- KB-intern: lb-glb-03 (Abgrenzung Belästigung/Mobbing) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen und Steuer bei GlBG-/BEinstG-Tatbeständen) · lb-beh-04 (BEinstG §§ 7c, 7d — Diskriminierungsschutz behinderter AN) · lb-ent-02 (Betriebsvereinbarung) · lb-prm-03 (Mitbestimmungs-Mechanik §§ 96/97 ArbVG am Beispiel Prämien)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Belastungs-/Kostenwerte stammen aus im Briefing zitieren Sekundärquellen (AK-Studie 2016, Presse) und sind als Größenordnungen dokumentiert; Export-Artefakte (Footer) ignoriert.