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| lb-naz-01 | 4 | Nachzahlungen - abgabenrechtliche Hinweise | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | nachzahlungen | Sicher/Haas | 2026-06 |
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Nachzahlungen – abgabenrechtliche Hinweise
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-naz-01).
Zusammenfassung
- Begriff: Eine Nachzahlung im abgabenrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Arbeitgeber fälligen Arbeitslohn nicht oder nicht zur Gänze ausbezahlt hat — also bisher trotz Fälligkeit überhaupt nicht Geleistetes nachzahlt oder eine Aufzahlung auf zu gering bezahlten Arbeitslohn leistet. Entscheidend ist, ob die Auszahlung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt oder verspätet erfolgt; in welchem Zeitraum der Anspruch erworben wurde, spielt keine Rolle.
- Keine Nachzahlung liegt vor, wenn der Entgeltanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird — auch wenn die zugrunde liegende Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht wurde: solches Entgelt ist im Auszahlungsmonat als „normaler" sonstiger Bezug abzurechnen (Quellenbeispiele: erst nach Zielprüfung fällige Bonifikation; Gleitzeitsaldo — bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiade besteht kein Anspruch, LStR 2002 Rz 1106).
- Gründe: mathematischer Rechenfehler, Vergesslichkeit (vergessener Bezugsbestandteil), fehlerhafte Rechtsauslegung bzw. irrtümliche Ermittlung von Ansprüchen. Quellenbeispiel Biennalsprung: Wird die mit November des Vorjahres fällige kv-Erhöhung erst im März des Folgejahres urgiert, liegt eine Nachzahlung vor (rückwirkende Erhöhung + Differenz).
- Altersteilzeit, vorzeitige Beendigung (LStR 2002 Rz 1116a): Bei Ende wegen Todes oder Pension-Zuerkennung sind in abgelaufenen Kalenderjahren erworbene Bezugsbestandteile als Nachzahlung nach § 67 Abs 8 lit c EStG zu versteuern; für das laufende Kalenderjahr sind die Zeiträume aufzurollen. Bei berechtigter Entlassung, einvernehmlicher Auflösung, Kündigung (Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerkündigung) sowie vorzeitigem Ende mit Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist der gesamte nachbezahlte Betrag nach § 67 Abs 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zuflussmonat nach Tarif zu besteuern.
- Abgrenzung Vergleich: Bereinigungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden sind keine Nachzahlung, sondern Vergleichssummen nach § 67 Abs 8 lit a EStG (LStR 2002 Rz 1103).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Kriterium | Konsequenz |
|---|---|
| Nachzahlung | Zahlung nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt; Erwerbszeitraum der Leistung irrelevant ✅ |
| Erst später fälliger Bezug | kein Nachzahlungsfall → sonstiger Bezug im Auszahlungsmonat (z. B. zielfähige Bonifikation) ✅ |
| Gleitzeitsaldo | keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG (LStR 2002 Rz 1106) ✅ |
| ATZ-Ende wegen Tod/Pension | abgelaufene Jahre: § 67 Abs 8 lit c EStG; laufendes Jahr: Aufrollung (Stand 2026-06) ✅ |
| ATZ-Ende: Entlassung/Kündigung/einvernehmlich/Wiederaufnahme Vollzeit | gesamte Nachzahlung nach § 67 Abs 10 EStG zum Tarif im Zuflussmonat (Stand 2026-06) ✅ |
| Vergleichs-/Bereinigungszahlung | § 67 Abs 8 lit a EStG, nicht Nachzahlung (LStR 2002 Rz 1103) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- EStG 1988: § 67 Abs 8 lit c (Nachzahlung/Fünftelregelung), § 67 Abs 8 lit a (Vergleichssummen), § 67 Abs 10 (Besteuerung wie laufender Bezug); LStR 2002 Rz 1103, 1106, 1116a als Verwaltungsmeinung (jeweils vom Quelltext zitiert).
- Detailregeln für laufende/sonstige Bezüge, die 15.2.-Grenze und die Fünftelregelung folgen in lb-naz-03.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Klassifikation vor Berechnung: Die Abgrenzung entscheidet über den Besteuerungsmodus: (a) Aufrollung, (b) Fünftelregelung § 67 Abs 8 lit c, (c) Nachzahltarif § 67 Abs 10, (d) Vergleich § 67 Abs 8 lit a, (e) normaler sonstiger Bezug. Odoo-Korrekturläufe brauchen je Bezugsart ein Merkmal „Nachzahlung ja/nein" plus Ableitung des Modus aus Fälligkeit und Grund — als Konfiguration je Korrektur-Payslip.
- Fälligkeit führen: Das Fälligkeitsdatum je Bezugsbestandteil (z. B. kv-Stichtag/Biennalsprung) muss historisiert sein, sonst ist der Nachzahlungszeitraum nicht korrekt ableitbar.
- ATZ-Endlohnarten: Die vorzeitige ATZ-Beendigung erzeugt je Grund (Tod/Pension vs. Kündigung etc.) unterschiedliche Modi — Endlohnarten der ATZ mit dem Beendigungsgrund verknüpfen (→ lb-atz-08, lb-atz-13).
Verweise
- KB-intern: lb-naz-02 (Lohnnebenkosten) · lb-naz-03 (Lohnsteuer) · lb-naz-04 (Sozialversicherung) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-13 (vorzeitiges Ende einer geblockten ATZ)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md