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| lb-prm-03 | 2 | Prämien - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pramien | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Prämien – Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-03).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Prämien belohnen besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistungen; der Anspruch folgt der Vereinbarung. Für Prämien- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt weitgehende Vertragsfreiheit (Grenzen: zwingende Gesetze, gute Sitten — § 879 ABGB). Zu beachten: betriebliche Übung, Entgeltfortzahlung, Aliquotierung, Gleichbehandlung, ggf Betriebsrats-Mitbestimmung.
- Betriebliche Übung: Wiederholt der Arbeitgeber eine freiwillige Prämie ohne hinreichend deutlichen Unverbindlichkeitsvorbehalt, entsteht eine schlüssige Vereinbarung mit Rechtsanspruch. Einmalige Hinweise genügen nicht — der Vorbehalt ist vor/bei jeder Gewährung schriftlich anzubringen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen („Die Zahlung der Prämie erfolgt freiwillig und unverbindlich. Es entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft.", Zitat Stand 2026-07).
- Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt: unverbindlich = kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf setzt einen entstandenen Anspruch voraus, nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung). Kombinierte Klauseln („freiwillig und widerruflich") sind im Zweifel zulasten des Verfassers auszulegen; dann vor Einstellung ausdrücklich widerrufen.
- Entgeltfortzahlung: Auch freiwillige Prämien dürfen in Entgeltfortzahlungszeiträumen (Krankheit, Erholungsurlaub, Pflegefreistellung, Feiertagsentgelt) nicht gestrichen werden.
- Aliquotierungsprinzip: vorab in Aussicht gestellte Prämien dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen, sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB, Gleichbehandlungsgrundsatz). § 16 AngG ordnet die Aliquotierung für Angestellte ausdrücklich an, einzelvertraglich nicht abbedingbar; Aufrechtsbedingungen („Prämie nur bei aufrechtem Dienstverhältnis") sind kritisch.
- Gleichbehandlung: unsachliche Schlechterstellung einzelner ggü einer Mehrheit ist unzulässig; erhielt die Mehrheit die Prämie trotz Zielverfehlung, kann ein Einzelner nicht ausgeschlossen werden.
- Anwesenheitsprämien sind unzulässig (stRsp: sittenwidrig): Prämien nur ohne Fehlzeiten animieren zum Raubbau an der eigenen Gesundheit; der dienstverhinderte Arbeitnehmer kann sie nach dem Ausfallsprinzip einfordern.
- Mitbestimmung (seit 2011 eingeschränkt): akkordähnliche Prämien und Entgelte (statistische Verfahren, Datenerfassung, Kleinstzeitverfahren etc) bedürfen nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats — ohne sie sind System, erzwingbare BV und selbst Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam. Nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG ist eine freiwillige BV über leistungs-/erfolgsbezogene Prämien (auch Provisionen, Aktienoptionen; jede betriebswirtschaftliche Kennzahl als Grundlage) möglich — nicht erzwingbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Unverbindlichkeitsvorbehalt | schriftlich vor/bei jeder Gewährung, vom Arbeitnehmer zu bestätigen; nur so ist ein Anspruchserwerb durch betriebliche Übung sicher verhindert |
| Widerrufsvorbehalt | bereits entstandener Anspruch, Widerruf nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Wortlaute „auf Widerruf"/„widerruflich" vermeiden |
| Entgeltfortzahlung | Prämie in EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht streichbar |
| Aliquotierung | aliquote Zahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit; § 16 AngG zwingend, einzelvertraglich nicht abbedingbar |
| Anwesenheitsprämie | unzulässig (sittenwidrig); dienstverhinderte AN können Auszahlung nach dem Ausfallsprinzip verlangen |
| Mitbestimmung akkordähnlich | § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG: Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit (System + Berechnungsgrundsätze); ohne Zustimmung sind auch Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam |
| Freiwillige BV | § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG: Gewinnbeteiligungssysteme und leistungs-/erfolgsbezogene Prämien/Entgelte; nicht erzwingbar, Schlichtungsstelle nicht einschlägig; andernfalls Einzelvereinbarung zulässig |
Rechtsgrundlagen
- ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel von Aliquotierung und Anwesenheitsprämien-Verbot).
- AngG § 16 — Aliquotierung von Angestellten-Ansprüchen (aus Zusage, Zielvereinbarung oder Betriebsübung) bei Ende vor Fälligkeit.
- ArbVG § 96 Abs 1 Z 4 (Zustimmungspflicht bei akkordähnlichen Entgeltfindungsmethoden) und § 97 Abs 1 Z 16 (freiwillige BV über Prämien-/Gewinnbeteiligungssysteme).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Anwesenheitsprämien-Verbot: keine Prämienformel auf reine Anwesenheit/Fehlzeiten stützen; Entgeltfortzahlungs- und Ausfallsprinzip-Logik der Engine (Work Entries, EFZ-Bezüge) muss unfreiwillige Fehlzeiten neutral behandeln.
- Aliquotierung bei Ausscheiden: variabler Bezugsbestandteil muss bei vorzeitigem Ende aliquot erstellbar sein (pro rata temporis bis zum Austritt) — die Regel braucht den Stichtags-/Austrittsbezug der laufenden Version; KV-lohngestaltete Ansprüche sind zwingend aliquot.
- Quellen und Bemessung: BV (§ 97 Abs 1 Z 16; § 96 Abs 1 Z 4 Zustimmung dokumentieren), Einzelvereinbarung oder Zusage; Vorbehalte am Vereinbarungsdatensatz führen (sonst Anspruch nach der Übung); Bemessungsgrundlagen (Umsatz, Ziele, Kennzahlen) als versionierte Parameter — Provisionen analog → lb-prm-05.
Verweise
- KB-intern: lb-end-18 (Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses) · lb-prm-01 (Diensterfindung) · lb-prm-02 (Verbesserungsvorschläge) · lb-prm-04 (Lohnabgaben) · lb-prm-05 (Provisionen: gleiche Prinzipien) · lb-ent-02 (BV) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Aliquotierung, EFZ-Grundregime). - Hinweis: Das Briefing verweist (Fußnote) auf „Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses“ — dieses Briefing ist mit Batch 8 im Korpus (lb-end-18) und als cross_ref aufgenommen.