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lb-prd-04 7 Präsenzdienst und Zivildienst - Kündigungs- und Entlassungsschutz Lexis Briefings Personalrecht Dienstverhinderung prasenzdienst Vinzenz/Radauer 2026-08
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APSG § 5 Abs 1
APSG § 12
APSG § 12 Abs 2
APSG § 12 Abs 3
APSG § 12 Abs 7
APSG § 13
APSG § 14
APSG § 15
APSG § 16
MSchG
VKG
ArbVG
prasenzdienst
zivildienst
kuendigungsschutz
entlassungsschutz
bestandsschutz
gerichtszustimmung
lb-brt-13
lb-prd-01
lb-prd-02
lb-prd-03
lb-prd-05
lb-prd-06
lb-sch-06
lb-kar-05
lb-elt-05

Präsenzdienst und Zivildienst Kündigungs- und Entlassungsschutz

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-prd-04).

Zusammenfassung

  • Anwendungsbereich: Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstleistende genießen einen besonderen Bestandsschutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG); Kern sind die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zur Beendigung und die Beschränkung auf bestimmte Kündigungs-/Entlassungsgründe.
  • Beginn (§ 12 Abs 1 APSG): mit der Mitteilung des Einberufungsbefehls bzw. der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder Zustellung des Zuweisungsbescheids — der Eintritt hängt vom Willen des Arbeitnehmers ab; die Mitteilung ist formlos möglich (§ 5 Abs 1 APSG, Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen).
  • Ende (§ 13 APSG): grundsätzlich ein Monat nach Beendigung des Dienstes; Ausnahmen: Dienst kürzer als 2 Monate → Schutz endet nach der halben Dienstzeit; Zeitsoldat ununterbrochen länger als 4 Jahre → Schutz endet mit Ablauf von 4 Jahren ab Antritt. Tagesbruchteile sind aufzurunden.
  • Schutzmechanik: Kündigung (§ 12 Abs 3 APSG) und Entlassung nur mit vorheriger Gerichtszustimmung; Zustimmungsgründe für die Kündigung (§ 14 APSG): Betriebsstilllegung/-einschränkung ohne zumutbare Weiterbeschäftigung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach Erkrankung/ Unglücksfall, Einverständnis des Arbeitnehmers nach Rechtsbelehrung in der Tagsatzung. Entlassung (§ 15 APSG): sechs Gründe (Täuschung, gröbliche Pflichtverletzung, Untreue/Vorteilsnahme, Geheimnisverrat/unbefugtes Nebengeschäft, Tätlichkeiten/Ehrverletzungen, vorsätzliche strafbare Handlungen > 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. Bereicherungsvorsatz). Betriebsrat bei Klageeinbringung zu verständigen, Beendigung unverzüglich nach Entscheidung.
  • Einvernehmliche Auflösung während der Schutzfrist nur schriftlich gültig und mit Bestätigung einer Rechtsbelehrung durch Gericht oder gesetzliche Interessenvertretung in engem zeitlichem Zusammenhang (§ 16 APSG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Frist / Wert Detail
Beginn des Schutzes Mitteilung des Einberufungsbefehls an den Arbeitgeber, allgemeine Bekanntmachung oder Zustellung des Zuweisungsbescheids (§ 12 Abs 1 APSG)
Regelende des Schutzes 1 Monat nach Beendigung des Dienstes (§ 13 APSG)
Kurzdienste < 2 Monate Schutz endet nach der halben Dienstzeit nach Beendigung
Zeitsoldat > 4 Jahre (ununterbrochen) Schutz endet nach 4 Jahren ab Antritt
Tagesbruchteile auf ganze Tage aufzurunden
Kündigung ohne Kenntnis der Einberufung binnen 14 Tagen nach Zustellung ausgesprochen → rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung seine Mitteilungspflicht erfüllt (§ 12 Abs 2 APSG)
Beispiel Milizübung 1. 6.30. 6. (30 Tage), Mitteilung am 17. 4. → Schutz 17. 4.15. 7. (halbe Zeit = 15 Tage)
Beispiel Kündigung nach Rückkehr Rückkehr 15. 8. aus 6-monatigem Präsenzdienst, Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsletzten → Kündigung frühestens 15. 9., Ende 30. 11.
Wegfall des Kündigungsgrundes Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers binnen 14 Tagen nach Verständigung/Kenntnis

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1216 APSG — Schutzfristen, Zustimmungsverfahren, Grundkataloge, einvernehmliche Auflösung; § 5 Abs 1 APSG (formlose Mitteilung).
  • § 12 Abs 7 APSG: Für Arbeitnehmer, auf die die Kündigungs-/Entlassungsbestimmungen für Betriebsräte anzuwenden sind, gilt der APSG-Schutz nicht; ebenso nicht bei MSchG-/VKG-Schutz (dann gehen jene Regime vor; umgekehrt gilt für APSG-Geschützte nicht der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG).
  • Die §§-Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext ; APSG = Arbeitsplatzsicherungsgesetz (vom Briefing selbst so benannt).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungsschutz als HR-Sperre: Kündigungs-/Entlassungsprozesse während der Schutzfrist (inkl. Nachlauf von einem Monat) im System blockieren oder wenigstens mit Warnung versehen; Abrechnung darf nicht automatisch mit Dienstende enden.
  • Fristenlogik: Ende des Schutzes je Dienstart berechnen (1 Monat / halbe Dienstzeit / 4-Jahres-Cap bei Zeitsoldaten) — als kalendergestützte Regel, nicht als fixer Wert.
  • Prozessdokumentation: Gerichtszustimmung, Betriebsrats- Verständigung, Rechtsbelehrungs-Bestätigung (bei einvernehmlicher Auflösung) als Dokumente/Obligo am Mitarbeiter vermerken — keine Engine-Werte, aber Audit-Sicherheit für die Verrechnung.
  • Abgrenzung zu anderen Schutzzuständen: MSchG/VKG-Bestandsschutz und Betriebsräte-Schutz haben Vorrang (→ lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05) — Schutzstatus des Mitarbeiters vor Beendigungsläufen prüfen.

Verweise

  • KB-intern: lb-prd-01 (Allgemeines) · lb-prd-02 (Anrechnung) · lb-prd-03 (Auswirkungen) · lb-prd-05 (SV-Recht) · lb-prd-06 (Steuerrecht) · lb-sch-06 (Schwangerschaft — Kündigung und Entlassung) · lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs- und Entlassungsschutz)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise „Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsräte", „… während Schwangerschaft", „… während Karenz" und „… während Elternteilzeit" führen auf Briefings außerhalb dieses Eintrags; das Betriebsräte-Briefing ist mit Batch 8 im Korpus (lb-brt-13, Betriebsratsmitglied — Kündigungs- und Entlassungsschutz) — daher lb-brt-13 dazu lb-sch-06, lb-kar-05 und lb-elt-05 als cross_refs aufgenommen.