25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
7.2 KiB
7.2 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-prd-05 | 7 | Präsenzdienst & Zivildienst - Sozialversicherungsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | prasenzdienst | Lindmayr/Krabath | 2026-07 |
|
|
|
|
Präsenzdienst & Zivildienst – Sozialversicherungsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Lindmayr/Krabath, Stand Juli 2026 (lb-prd-05).
Zusammenfassung
- An-/Abmeldung: Der Arbeitnehmer ist mit dem Tag unmittelbar vor Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes beim Krankenversicherungsträger (idR ÖGK) abzumelden — mit dem konkreten Abmeldegrund („Präsenzdienstleistung im Bundesheer", „Zivildienst", „Truppenübung"), aber ohne Ende des Beschäftigungsverhältnisses: die Rubrik „Beschäftigungsverhältnis Ende" bleibt offen, es ist nur das Ende des Entgeltanspruchs zu melden; keine Endabrechnung (keine Auszahlung offenen Urlaubs, Abfertigung Alt etc.). Nach Dienstende erfolgt die Anmeldung mit Aufnahme der Beschäftigung bzw. dem Wiederbeginn des Entgeltanspruchs (zB bei anschließendem Krankenstand) vor Arbeitsantritt.
- Beitragsrecht: Während des Dienstes sind keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu leisten — der Bund zahlt (§ 56a ASVG). Der Arbeitgeber entrichtet aber weiter den Betriebsvorsorgebeitrag (BMSVG) von 1,53 % von einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes idF vor BGBl I 2016/53 (täglich € 14,53 / monatlich € 435,90, Stand 2026-07), zahlbar über den Krankenversicherungsträger; bei Zeitsoldaten maximal für 12 Monate (danach Bund, § 19 Abs 1 Z 6 und Z 8 WG 2001 — Einsatzpräsenzdienst).
- Leistungsrecht: Präsenzdiener sind nur krankenversichert; Heilbehandlung läuft über HGG/Heeresversorgungsgesetz, der eigene Leistungsanspruch ruht (Angehörige bleiben bei der ÖGK versichert). Unfallversicherung endet mit Antritt (Dienstunfälle → Heeresversorgungsgesetz). Zivildiener sind kranken- und unfallversichert nach ASVG (Krankengeldanspruch ruht). Für alle besteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung (Ausbildungsdienst erst ab dem 13. Monat).
- Arbeitslosenversicherung: Anrechnung auf die Anwartschaft, wenn in der Rahmenfrist (grundsätzlich 24 Monate) mind. 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; Anspruch ruht während des Dienstes.
- HGG-Leistungen: Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe für Grundwehr-/Ausbildungs-/Zivildiener (§§ 23–35 HGG, § 34 ZDG); Pauschalentschädigung 48 % des Bezugsansatzes pro Kalendermonat für Miliz-/freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste, außerordentliche Übungen, Einsatzpräsenzdienst; zusätzlich Entschädigung des Einkommensentgangs abzüglich der Pauschalentschädigung auf Antrag (§ 36 HGG).
- Familienbeihilfe: unter 18-Jährige behalten den Anspruch (Haushalt/Unterhalt durch Eltern), Volljährige verlieren ihn grundsätzlich; für Kinder des Dienstleistenden läuft er weiter.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Abmeldung | Tag unmittelbar vor Dienstbeginn; Abmeldegrund konkret („Präsenzdienstleistung im Bundesheer"/„Zivildienst"/„Truppenübung"); Beschäftigungsende-Feld leer |
| Anmeldung | mit Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. Wiederbeginn des Entgeltanspruchs (zB Krankenstand nach Rückkehr), vor Arbeitsantritt |
| Beispiel | Dienst 1. 2.–31. 7., krank 1. 8.–12. 8. → Abmeldung mit 31. 1., Anmeldung mit 1. 8. (Entgeltanspruch beginnt) |
| Keine Wiederaufnahme | Richtigstellung der Abmeldung: Ende Entgeltanspruch = Tag vor Antritt; Ende Beschäftigungsverhältnis = letzter Diensttag; Ende BV-Beitrag = letzter Diensttag; korrekter Abmeldegrund (zB einvernehmliche Lösung) |
| SV-Beiträge | AG zahlt keine Beiträge; der Bund leistet sie (§ 56a ASVG) |
| BV-Beitrag | 1,53 % von fiktiver BG € 14,53/Tag bzw. € 435,90/Monat (Kinderbetreuungsgeld idF vor BGBl I 2016/53); Zeitsoldat max. 12 Monate |
| Monatswechsel | Beginn/Ende innerhalb des Kalendermonats → SV-abrechnungsmäßig gebrochene Abrechnungsperiode |
| Pauschalentschädigung | 48 % des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (§ 36 HGG, kurze Dienstarten) |
| ALV-Anwartschaft | Anrechnung der Dienstzeit, wenn mind. 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten in der Rahmenfrist (grundsätzlich 24 Monate) |
Rechtsgrundlagen
- § 56a ASVG — Beitragsleistung durch den Bund während des Dienstes; ASVG-Leistungsrecht für Zivildiener (Kranken-/Unfallversicherung), Teilversicherung Pensionsversicherung.
- BMSVG — Fortlaufender Betriebsvorsorgebeitrag auf fiktiver Bemessungsgrundlage (Kinderbetreuungsgeld idF vor BGBl I 2016/53).
- § 19 Abs 1 Z 6 und Z 8 WG 2001 — Einsatzpräsenzdienst/Zeitsoldat (12-Monats-Grenze für den BV-Beitrag).
- HGG 2001: 5. Hauptstück §§ 23–35 (Familienunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Antrag beim Heerespersonalamt § 33), 6. Hauptstück §§ 36–44 (Pauschalentschädigung, Entschädigung des Verdienstentgangs); § 34 ZDG analog für Zivildiener.
- Heeresversorgungsgesetz — Heilbehandlung/Dienstunfälle von Präsenzdienern.
- Werte (€ 14,53/€ 435,90, 48 %) ✅ laut Quelltext (Stand 2026-07); vor Implementierung RIS/aktuelle HGG-Werte gegenprüfen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Meldewesen-Workflow: An-/Abmeldung mit Sondergrund („Präsenzdienst") ohne Beschäftigungsende und ohne Endabrechnung — das Meldewesen (ELDA-Äquivalent) braucht eine „Entgeltanspruch-Ende ohne Vertragsende"-Variante.
- BV-Beitrag läuft weiter: Abrechnungsregel auf fester fiktiver BG (monatlich € 435,90) mit Satz 1,53 %; Zeitsoldaten-12-Monats-Cap als zeitliche Begrenzung; Auszahlung über den KV-Träger (→ lb-vor-03).
- Beitragsstopp der SV-Zweige: keine ASVG-Beiträge während der Karenzierung (Bund zahlt); bei unterjährigem Beginn/Ende gebrochene Abrechnungsperiode in der SV-Abrechnung unterstützen.
- Nebenbeschäftigung während des Dienstes = zweites, beitragsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis → eigene SV-BG und eigene Meldungen.
- HGG-Pauschalentschädigung/Entschädigung sind Leistungen an den Dienstleistenden (kein Arbeitsentgelt des AG) → nicht in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers.
Verweise
- KB-intern: lb-prd-01 (Allgemeines) · lb-prd-02 (Anrechnung) · lb-prd-03 (Auswirkungen) · lb-prd-04 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-06 (Steuerrecht) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse — Beitragszahlung) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — Formular und Inhalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md