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lb-prm-06 2 Provisionen - Lohnabgaben Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung pramien Sicher/Haas 2026-06
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ASVG § 49 Abs 1 und 2
EStG § 67 Abs 1 und 2
BMSVG
E-MVB 044-01-00-005
LStR 2002 Rz 1052
provisionen
lohnabgaben
aufrollung
sonderzahlung
sonstiger-bezug
bmsv
lb-prm-03
lb-prm-04
lb-prm-05
lb-ent-01
lb-ent-10

Provisionen Lohnabgaben

Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-prm-06).

Zusammenfassung

  • Grundeinordnung: Provisionen sind erfolgsabhängiges variables Entgelt und beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig; je nach Systemgestaltung laufender Bezug oder Sonderzahlung.
  • SV — Anspruchsprinzip: Provisionen entstehen mit jedem getätigten Umsatz, nicht erst mit Abrechnung/Auszahlung. Hängt der Anspruch nur vom Tätigen laufender Umsätze ab, liegt laufendes beitragspflichtiges Entgelt vor — unabhängig davon, ob monatlich oder in größeren Zeiträumen abgerechnet wird (Sammelauszahlung und Bezeichnung sind unerheblich); Umsatzprovisionen sind idR anteilig aufzurollen, Quartalsspitzen sind laufende Bezüge. Nur wenn der Anspruch zusätzlich von Bedingungen abhängt, die nur in einem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat eintreten können (persönlicher/abteilungsbezogener Jahresumsatz, Umsatzzuwachs ggü Vorjahr, Marktanteilsziele), entsteht er erst mit deren Erfüllung — dann Sonderzahlung nach § 49 Abs 2 ASVG (keine Aufrollung).
  • Provisionen in entgeltfreien Zeiten (E-MVB): Abschlussprovisionen zählen zum Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses; während Karenzgeldbezug oder Präsenzdienst erworben lassen sie die SV-Pflicht für mindestens einen Kalendermonat aufleben (An-/Abmeldung, Geringfügigkeitsgrenze). Folgeprovisionen: ohne Betreuungspflicht beitragsfrei, mit Betreuungspflicht beitragspflichtig (Teilentgelt).
  • Lohnsteuer: Ein vertraglicher Anspruch auf laufende Provision (zB 3 % des Monatsumsatzes) ist unabhängig vom Auszahlungsmodus laufender Bezug; eine rein rechnerische Aufteilung auf 14 Bezüge ist wirkungslos. Bei monatlicher Akontierung mit quartals-/jährlichem Abgleich sind Zahlungen und Spitzen laufende Bezüge; die Spitze im Folgejahr ohne Aufrollungsmöglichkeit ist Nachzahlung laufenden Bezugs (keine willkürliche Verschiebung). Sonstige Bezüge: laufende Provisionen auf gesonderten Rechtstitel in die 13./14.-Berechnung einbezogen, „Superprovision" als Einmalzahlung, oder Quartalsprovision ohne Akontierung erst im zweitfolgenden Monat nach Quartalsende. Erfolgsabhängige, erst im Nachhinein ermittelte Bezüge bleiben bei laufendem Auszahlungsmodus laufend (→ lb-prm-04).
  • Lohnnebenkosten und BMSV: DB, DZ und KommSt grundsätzlich auch nach Beendigung; BMSV 1,53 % unter Außerachtlassung der HBG — für beitragsfreie Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht keine BVK-Beiträge.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
SV laufend Provisionen, die nur vom Tätigen laufender Umsätze abhängen: laufendes Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG) mit Aufrollung auf die Beitragszeiträume — unabhängig von Abrechnungs-/Auszahlungszeitraum und Bezeichnung; Quartalsspitzen laufend
SV Sonderzahlung nur wenn der Anspruch zusätzlich von Bedingungen abhängt, die nur in einem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat eintreten können (§ 49 Abs 2 ASVG); Zusatzbedingungen zB persönlicher/abteilungsbezogener Jahresumsatz, Umsatzzuwachs ggü Vorjahr, Marktanteilsziel
Entgeltfreie Zeiten E-MVB 044-01-00-005: Abschlussprovision — Zuordnung zum Monat des Vertragsabschlusses; bei Erwerb während Karenzgeld/Präsenzdienst Aufleben der SV-Pflicht für mind. 1 Kalendermonat (An-/Abmeldung, Geringfügigkeitsgrenze)
Folgeprovisionen ohne Betreuungsverpflichtung beitragsfrei; mit Betreuungspflicht beitragspflichtig (Teilentgelt, Geringfügigkeitsgrenze)
LSt laufend vertragliche laufende Provision (zB 3 % des Monatsumsatzes) unabhängig vom Auszahlungsmodus laufender Bezug; keine rechnerische Aufteilung auf 14 Bezüge; Akonto + Abrechnungsspitze laufend; Spitze im Folgejahr ohne Aufrollung = Nachzahlung laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1052)
LSt sonstig Einbeziehung in die 13./14. Berechnung auf gesonderten Rechtstitel, „Superprovision" als Einmalzahlung, oder Quartalsprovision ohne Akontierung im zweitfolgenden Monat nach Quartalsende → § 67 Abs 1 EStG; sonst gilt der Auszahlungsmodus (→ lb-prm-04)
Beispiel (LStR 2002 Rz 1052, Bsp 3) Jahresumsatz-Provision, im März ermittelt: 1 Siebentel im Dezember als sonstiger Bezug, 6 Siebentel als monatliche gleichbleibende Zahlungen AprilDezember als laufender Bezug
Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt auch bei Abrechnung/Auszahlung nach Beendigung, außer aus besonderen Gründen (zB altersbedingt) teilweise/gänzlich lohnnebenkostenfrei
BMSV 1,53 % unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage; keine BVK-Beiträge für beitragsfreie Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht

Rechtsgrundlagen

  • ASVG § 49 Abs 1 und 2 (laufendes Entgelt vs Sonderzahlung, Anspruchsprinzip, Aufrollung).
  • EStG § 67 Abs 1 und 2 (sonstige Bezüge); LStR 2002 Rz 1052 (inkl. Beispiel 3 zur Siebentel-Aufteilung).
  • BMSVG (Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse 1,53 %; §-Zitat nennt das Briefing nicht — die Parallele § 6 Abs 1 zitiert lb-prm-04, Stand 2026-07).
  • E-MVB 044-01-00-005 (Empfehlungen der SV zur einheitlichen Vollzugspraxis: Provisionen in entgeltfreien Zeiten).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zuordnungsvorschrift je Provisionsart: laufend (Aufrollung auf die Entstehungsmonate) vs Sonderzahlung vs sonstiger Bezug — als Regel-/Input-Metadatum je Provisionserfassung führen (Beitrags-/Bezugs- zeiträume → lb-ent-01).
  • Storno- und Nachzahlungsmechanik: Abrechnungsspitzen im Folgejahr ohne Aufrollungsmöglichkeit = Nachzahlung laufender Bezugs — die Engine muss laufende Bezüge korrigierbar nachzahlen, ohne sie in sonstige Bezüge umzuwandeln.
  • Entgeltfreie Zeiten: bei Provisionserwerb während Karenz/Präsenzdienst SV-An-/Abmeldung für mindestens einen Monat mit Geringfügigkeitsgrenzen-Prüfung — Meldefall außerhalb der normalen Abrechnung; Folgeprovisionen nur mit Betreuungspflicht als Teilentgelt erfassen.
  • BMSV/DB/DZ/KommSt: Standardregeln; Ausnahmen (beitragsfreie Folgeprovisionen, altersbedingte Lohnnebenkostenfreiheit) als Kontextdaten pflegen, nicht als Sonderprogramm.

Verweise

  • KB-intern: lb-prm-05 (Provisionen-Arbeitsrecht: Vereinbarung, EFZ) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben — das Briefing verweist selbst dorthin) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67-Tarif, Sechstel-Regime, BMSV-Kernwerte).