25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.2 KiB
5.2 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-fir-05 | 6 | Sachnutzung von Firmeneigentum - PC | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | firmeneigentum | Haider | 2025-06 |
|
|
|
|
Sachnutzung von Firmeneigentum – PC
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-fir-05).
Zusammenfassung
- Ausgangspunkt: Als Eigentümer der Firmen-Hardware und -Software kann der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmen-PC jedenfalls verbieten. Hat er weder verboten noch genehmigt, ist die Privatnutzung nach wohl herrschender Ansicht in Lehre und Rechtsprechung in geringem Umfang während der Arbeitszeit zulässig; die höchstgerichtliche Rechtsprechung sieht die Grenzen relativ eng.
- Private Dateien: Das Abspeichern privater Daten auf dem Firmen-PC ist — außer bei expliziter Genehmigung — grundsätzlich unzulässig.
- Grenzen: keine Beeinträchtigung der Arbeit, keine Belastung der betrieblichen Speichermöglichkeiten, keine Sicherheitsrisiken (zB Virenimport).
- Regelungsebene: Dienstvertrag, Arbeitgeberweisung (betriebliche Richtlinie) oder erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG; die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers entsprechen der Internetnutzung (→ lb-fir-04).
- Folgen exzessiver Privatnutzung: Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit/Untreue (§ 27 Z 1 AngG) nur bei exzessivem missbräuchlichem Ausmaß; beharrliche Dienstverweigerung/Pflichten- vernachlässigung (§ 27 Z 4 AngG) idR erst nach Verwarnung.
- Abgabenrechtlich ist für die Privatnutzung eines regelmäßig beruflich verwendeten Computers (Standgerät oder Laptop) kein abgabepflichtiger Sachbezug anzusetzen (LStR 2002 Rz 214a).
- Virenhaftung: Der Arbeitnehmer haftet bei Verschulden am Virenbefall; die DHG-Begünstigungen (Mäßigung, Verfallsfristen, Aufrechnungsbeschränkung) gelten nur für Schäden bei Erbringung der Dienstleistung — das Abspeichern privater Dateien wird dagegen nach dem ABGB (volle Haftung) beurteilt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Privatnutzung ohne Regelung | geringer Umfang während der Arbeitszeit zulässig (wohl h.A.); Rechtsprechung streng |
| Private Dateien | Abspeichern grundsätzlich unzulässig (außer bei expliziter Genehmigung) |
| Regelungsebene | Dienstvertrag, Weisung (betriebliche Richtlinie) oder erzwingbare BV nach § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG |
| Kontrolle | ident zur Internetnutzung (→ lb-fir-04) |
| Entlassung | § 27 Z 1 AngG nur bei exzessivem Ausmaß; § 27 Z 4 AngG idR nach vorangehender Verwarnung |
| Sachbezug | kein abgabepflichtiger Sachbezug für die Privatnutzung eines regelmäßig beruflich genutzten Computers (LStR 2002 Rz 214a); ausdifferenziert durch lb-sac-15 (Stand 2026-07) |
| Virenschaden | dienstliche Verursachung → DHG-Begünstigungen; privates Abspeichern → ABGB (volle Haftung für jeden Verschuldensgrad) |
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG (erzwingbare BV über Benützungsmaßnahmen) · § 27 Z 1 und Z 4 AngG (Entlassungsgründe) — ausdrücklich zitiert; für Arbeiterverhältnisse gelten die GewO-Paralleltatbestände, die dieses Briefing nicht nennt ⚠.
- ABGB (allgemeines Schadenersatzrecht) · DHG (ohne §-Zitat; Begünstigungen nur bei dienstlicher Verursachung — Anwendungsbereich → lb-dnh-01) · LStR 2002 Rz 214a (kein Sachbezug).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Sachbezugswert für die fallweise Privatnutzung des beruflich genutzten PCs (Stand 2025-06) → keine Sachbezugs-Regel; die Abgrenzung „fallweise" vs. „überwiegend privat" (anteilige tatsächliche Kosten, Verkauf unter Buchwert) führt lb-sac-15 (Stand 2026-07) — beide Stände konsistent.
- Policy-Datenpunkt: PC-Benützungsregeln (erlaubtes Volumen, Speicherverbot privater Daten, Virenschutz) als betriebliche Richtlinie abbilden (Dokumente/Policy); Verwarnungen dokumentieren.
- Ein allfälliger Verkauf gebrauchter Geräte unter Buchwert ist sachbezugspflichtig und als Einmalfall in die Abrechnung einzubuchen (→ lb-sac-15: SV als laufender Bezug, LSt als sonstiger Bezug) — Hinweis, nicht Gegenstand dieses Briefings.
Verweise
- KB-intern: lb-fir-04 (Internet — Kontrolle, Entlassungsgründe, LStR 2002 Rz 214a) · lb-fir-06 (Telefon) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten Einrichtung/IT) · lb-dnh-01 (DHG-Anwendungsbereich dienstlich/privat) · lb-sac-15 (Handy & digitale Arbeitsmittel, Stand 2026-07)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Kontext Abgabensystematik). - Hinweis: Das Quellen-Export schließt mit einer abgeschnittenen Verweisstelle („siehe hier" auf das Internet-Briefing) — Ziel ist aus dem Kontext eindeutig lb-fir-04; nicht weiter rekonstruiert.