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| lb-tel-05 | 7 | Telearbeit (Homeoffice) - Überblick | Lexis Briefings Personalrecht | Außerhalb des Betriebsstandortes | telearbeit | Sabara | 2026-08 |
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Telearbeit (Homeoffice) – Überblick
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-tel-05).
Zusammenfassung
- Begriff (§ 2h AVRAG): Telearbeit (bis 2024 „Homeoffice") liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen —
insbesondere mit IKT — in seiner Wohnung oder einer sonstigen
nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Seit
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- 2025 durch das Telearbeitsgesetz neu kodifiziert; die rechtlichen Unterschiede zu remote-/mobile-work oder Workation sind gering — entscheidend ist die schriftliche Telearbeitsvereinbarung (mögliche Aufenthaltsorte), die aus arbeitsrechtlicher Beweis-, SV- und steuerlicher Nachweispflicht geboten ist. Tätigkeiten an anderen AG-Standorten fallen nicht unter den Begriff; einzelfallartige/anlassbezogene Arbeit ist keine Telearbeit.
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- Arbeitsrecht: Einseitige Festlegung ausgeschlossen; Vereinbarung schriftlich (frühere mündliche/schlüssige Vereinbarungen sind zu verschriften); fakultativer BV-Tatbestand (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG); vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund mit 1 Monat zum Monatsletzten (§ 2h Abs 4 AVRAG); AG muss digitale Arbeitsmittel stellen bzw. Kostenersatz leisten — nicht abdingbar, Höhe gerichtlich nach § 273 ZPO ermittelbar (9 ObA 31/23h). Die Organe der Arbeitsinspektion dürfen Wohnungen nicht betreten (§ 4 Abs 10 ArbIG).
- SV-Recht: Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1a Z 1 ASVG mit Unterscheidung Telearbeit im engeren/weiteren Sinn (→ lb-tel-04); grenzüberschreitend gilt seit 1. 7. 2023 die Multilaterale Rahmenvereinbarung (Art 16 Abs 1 VO (EG) 883/2004).
- Steuerrecht: Vom AG bereitgestellte digitale Arbeitsmittel lösen — auch bei Privatnutzung — keinen steuerpflichtigen Sachbezug aus. Telearbeit-Pauschale: max 100 Tage/Jahr, € 3 pro Telearbeitstag (= max € 300) nicht steuerbar; Telearbeitstag = Arbeitstag, an dem ausschließlich außerhalb der Betriebsstätten gearbeitet wird. Der AG ist verpflichtet, die Anzahl der Telearbeitstage im Lohnkonto zu erfassen. Differenz zum €-3-Maximum kann der AN als pauschale Werbungskosten absetzen (wenn kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt); ergonomische Einrichtung außerhalb eines Arbeitszimmers absetzbar.
- Auslandsbezug: Ausländischer AG + inländisches Homeoffice → Gefahr inländischer Betriebsstätte mit Lohnsteuerabzugspflicht. Ab 2026 folgt Österreich dem OECD-Musterkommentar 2025 (s. u.). Bei Auslandsentsendung ist die 183-Tage-Regelung zu beachten; Grenzgänger-DBA (zB Deutschland, Italien, Liechtenstein) prüfen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Begriff | § 2h AVRAG idF Telearbeitsgesetz (ab 1. 1. 2025); regelmäßig, Wohnung oder sonstige nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeit; IKT-Bezug „insbesondere" |
| Schriftform | Telearbeitsvereinbarung schriftlich (Beweis-, SV- und Steuer-Nachweis) |
| Auflösung | aus wichtigem Grund, 1 Monat zum Monatsletzten (§ 2h Abs 4 AVRAG) |
| Kostenersatz | digitale Arbeitsmittel: AG-Pflicht, sonst Kostenersatz (pauschalierbar, nicht abdingbar; § 273 ZPO) |
| Telearbeit-Pauschale | max 100 Tage × € 3 (= € 300/Jahr) nicht steuerbar (§ 26 Z 9 EStG) |
| Telearbeitstag | nur Tage, an denen ausschließlich außerhalb der Betriebsstätten gearbeitet wird |
| Differenzwerbungskosten | bis € 3/Tag innerhalb der 100-Tage-Grenze, wenn kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG) |
| Lohnkonto-Pflicht | AG erfasst die Anzahl der Telearbeitstage (unabhängig von Pauschalenzahlung) |
| UV-Schutz | § 175 Abs 1a Z 1 ASVG: Telearbeit im engeren Sinn beim Wegschutz privilegiert |
| Homeoffice-Betriebsstätte ab 2026 | kumulativ mind. 50 % der Arbeitszeit in 12 Monaten im Homeoffice + wirtschaftlicher Grund für die Anwesenheit; bloß sporadische Kontakte genügen nicht; einzelfallbezogene Beurteilung (auch Zweitwohnsitz, Ferienunterkunft); bisher strengere Verwaltungspraxis nur bis Ende 2025 (BMF-Info 4. 1. 2026, GZ 2025-1.050.421; Art 5 OECD-MK 2025 Tz 44.1–44.21) |
⚠ Korpus-Abweichung (Stand-Verfahren): lb-tel-02 (Stand 2025-01) dokumentiert für dieselbe Frage noch die frühere Verwaltungspraxis (sporadische/gelegentliche Nutzung genügt nicht; EAS 3415/3445 mit 2-Tage-Woche-Thematik). Beide Stände sind mit IDs festgehalten; für Sachverhalte ab 2026 gilt die hier zitierte OECD-MK-2025-Handhabung — nicht gerichtet, RIS/BMF vor Implementierung klären.
Rechtsgrundlagen
- § 2h AVRAG (inkl. Abs 4) — Begriff, Arbeitsmittel, Auflösung; § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG — BV-Rahmenbedingungen; § 4 Abs 10 ArbIG — Betretungsverbot.
- § 175 Abs 1a Z 1 ASVG — UV-Schutz; Multilaterale Rahmenvereinbarung zu Art 16 Abs 1 VO (EG) 883/2004.
- § 26 Z 9 EStG — Telearbeit-Pauschale/Arbeitsmittel; § 16 Abs 1 Z 7a EStG — ergonomische Einrichtung/ Differenzwerbungskosten.
- BMF-Info 4. 1. 2026, GZ 2025-1.050.421 + Art 5 OECD-MK 2025 Tz 44.1–44.21 — Betriebsstättenbeurteilung ab 2026 (✅ Zitat aus dem Quelltext, Stand 2026-08).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Telearbeit als Arbeitsort-Attribut am Zeitsystem/Work Entry: Täglichkeitsflag „Telearbeitstag" ist der zentrale Datenpunkt — es speist das Lohnkonto-Feld Telearbeitstage (Pflicht, unabhängig von Pauschale) und die SV-/Steuer-Verwertungen (Pauschale, Differenzwerbungskosten, Pendler-Abstimmung → lb-pen-06).
- Pauschalen-Engine: Tagsgenaue Auszahlung bis € 3/Tag, Cap 100 Tage/€ 300, Überschreitung = laufender Bezug; Parameter, keine Fixwerte (Details → lb-tel-06).
- Digitale Arbeitsmittel ohne Sachbezugansatz in der Abrechnung führen (auch bei Privatnutzung, → lb-sac-15); Auslands-Homeoffice: Tageszählung je Staat auch für die ab-2026-50 %-Betriebsstätten- Prüfung (→ lb-tel-02, lb-grz-07).
- SV-Zuständigkeit grenzüberschreitend über 25 %-Schwelle/Rahmen- vereinbarung (→ lb-tel-04).
Verweise
- KB-intern: lb-tel-01 (Heimarbeit — Abgrenzung) · lb-tel-02 (Homeoffice mit Auslandsbezug — Stand 2025-01, frühere Verwaltungspraxis) · lb-tel-03 (Homeoffice und Telearbeit — arbeitsrechtliche Details) · lb-tel-04 (Telearbeit — SV) · lb-tel-06 (Telearbeit — Steuer) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten IT etc.: dort war „Regelungen zur Telearbeit (vormals Home-Office)" als Beschaffungslücke ❓ vermerkt — dieser Eintrag und lb-tel-03 schließen diese Lücke) · lb-sac-15 (Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel) · lb-pen-06 (Pendlerförderung — Berücksichtigung durch den Arbeitgeber; Abstimmung Telearbeitstag/Pendlerpauschale) · lb-grz-07 (Entsendung — Besteuerungsregelungen, 183-Tage)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die „weitere Details"-Verweisstellen des Exports (BV, Arbeitsmittel, Steuerbriefing) sind abgeschnitten — nicht rekonstruiert; die Zielfelder sind über die Cluster-Einträge abgedeckt.