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lb-ues-03 5 Überstundenvergütung Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit uberstunden Thöny-Maier 2026-07
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AZG § 10
AZG § 19f
AZG § 19d
uberstundenvergutung
uberstundenzuschlag
zeitausgleich
grundstunde
stundenteiler
mehrarbeit
lb-ues-01
lb-ues-02
lb-ues-04
lb-tzb-04
lb-zus-02
lb-zus-03
lb-zus-07
lb-zus-08
lb-leh-12

Überstundenvergütung

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-ues-03).

Zusammenfassung

  • Abgeltungsformen (§ 10 AZG): Jede Überstunde wird entweder durch Überstundenentgelt (Grundentgelt + Zuschlag) oder durch Zeitausgleich abgegolten; der Zuschlag kann dabei in Zeit berücksichtigt oder in Geld ausbezahlt werden. Ob Geld oder Zeitausgleich gebührt, ist Vereinbarungssache (Arbeitsvertrag; KV, sonst BV); fehlt jede Regelung, gebührt Geld.
  • Wahlrecht des Arbeitnehmers (§ 10 Abs 4 AZG idF BGBl I 2018/53): Bei Überstunden, durch die 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich überschritten werden, wählt der Arbeitnehmer frei zwischen Zeitausgleich und Geld; Ausübung möglichst früh, spätestens am Ende des Abrechnungszeitraums.
  • Zuschlag: gesetzlich 50 %; viele KV sehen für Nacht- sowie Sonn-/Feiertagsüberstunden höhere Sätze vor. Bei Zeitausgleich steht der Zuschlag zu: 1 : 1,5 in Zeit (mehr, wenn KV-Zuschlag höher) oder 1 : 1 mit separater Auszahlung des Zuschlags (sofern ≥ 50 %).
  • Grundentgelt: Die Überstunden-Grundstunde enthält dieselben Bestandteile wie die Normalstunde (zB Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-/Schichtzulagen), sofern nicht in der Überstunde eine andere, zulagenfreie Tätigkeit ausgeübt wird; der KV kann die Berechnungsgrundlage regeln. Viele KV sehen besserstellende Teiler vor (zB Handel: Überstundenteiler 1/158 gegenüber Normalstundenteiler 1/167 bei 38,5-h-Woche). Nach OGH darf die für den Arbeitnehmer günstigere Variante (besserer Teiler ohne Zulagen vs. regulärer Teiler mit Zulagen) gewählt werden; der VwGH, der zunächst anders entschieden hatte (die SV schrieb daher Beiträge vor), hat sich der OGH-Linie angeschlossen (8 ObA 82/06a; VwGH 98/08/0067, 2000/08/0220).
  • Zeitausgleichs-Zeitpunkt (§ 19f Abs 2 AZG): Ohne Vorab-Vereinbarung binnen 6 Monaten — bei Gleitzeit/Durchrechnung ab Ende der Periode, sonst ab Ende des Kalendermonats. Nach Fristablauf kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt nach § 19f Abs 3 AZG einseitig festlegen (4 Wochen Vorankündigung, keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegen) oder die Abgeltung in Geld verlangen.
  • Teilzeit — Mehrarbeit: Leistung über die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit ist regelmäßig Mehrstunde nach § 19d AZG (keine Überstunde), Zuschlag 25 %; kein Zuschlag bei 1:1-Ausgleich innerhalb des Kalendervierteljahres (bzw. eines festgelegten 3-Monats-Zeitraums) oder wenn bei Gleitzeit die vereinbarte AZ im Durchschnitt nicht überschritten wird (→ lb-tzb-04).
  • Abgabenrechtliches (Hinweis des Briefings, Details dort): Zuschläge steuerfrei nur im Rahmen der § 68-EStG-Freigrenzen (→ lb-zus-07); Mehrarbeitszuschläge nach § 19d AZG sind steuerpflichtig (→ lb-zus-02).
  • Abgleich (verpflichtend): Die § 68-Abs-2-Freigrenzen sind im Korpus aktuell in lb-zus-07 (Stand 2026-07): 2026 steuerfrei die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden à 50 %, max. € 170,/Monat; ab 2027 wieder 10 Überstunden / € 120, deckungsgleich mit RECHTSQUELLEN-Privat.md (RIS-korrigiert 11.09.2026: § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026, Aufrollung bis 31. 5. 2026). Das lb-zus-07-Zitat („Z 440 lit c", Frist 31. 5. 2026) ist RIS-bestätigt; die frühere Angabe „Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026, Aufrollung 30. 9. 2026" war ein Fehlzitat (Z 476 = Pendlerpauschale; 30.9.-Frist = Feiertagsarbeitsentgelt-Regel § 124b Z 494). Nacht-/Sonn-/Feiertagsüberstunden fallen nicht unter Abs 2, sondern unter den gemeinsamen Freibetrag des § 68 Abs 1 EStG (→ lb-zus-05, lb-zus-07). Werte aus Trainingswissen wurden nicht verwendet.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Abgeltung Geld (Grundstunde + Zuschlag) oder Zeitausgleich; ohne jede Regelung: Geld
Zuschlag gesetzlich 50 %; KV-Sätze höher möglich (Nacht, Sonn-/Feiertag)
Wahlrecht § 10 Abs 4 AZG > 10 h/Tag bzw. > 50 h/Woche: AN wählt Geld oder Zeitausgleich; Ausübung spätestens am Ende des Abrechnungszeitraums
Zeitausgleich 1 : 1,5 in Zeit (KV: mehr) oder 1 : 1 mit Zuschlagszahlung ≥ 50 %
Zeitausgleichsfrist 6 Monate ab Periodenende (Gleitzeit/Durchrechnung) bzw. ab Kalendermonatsende
Nach Ablauf § 19f Abs 3: AN bestimmt Zeitpunkt (4 Wochen Vorankündigung, keine zwingenden betrieblichen Gründe) oder verlangt Geld
Grundstunde alle Bestandteile der Normalstunde (Zulagen), außer Tätigkeit ohne Zulagenanspruch in der ÜStd; besserstellende KV-Teiler erlaubt (OGH; VwGH gefolgt)
Teilzeit-Mehrstunden § 19d AZG: Zuschlag 25 %; entfällt bei 1:1-Ausgleich im Quartal/3-Monats-Zeitraum oder Gleitzeit-Ø ≤ vereinbarte AZ
§ 68 Abs 2 EStG 2026 erste 15 ÜStd à 50 %, max € 170,/Monat steuerfrei — RECHTSQUELLEN-Privat (per lb-zus-07, Stand 2026-07; ⚠ §-124b-Zitierkonflikt dort)
§ 68 Abs 2 EStG ab 2027 Grundregel wieder 10 ÜStd / € 120,/Monat

Rechtsgrundlagen

  • § 10 AZG (Abgeltung; Abs 4-Wahlrecht idF BGBl I 2018/53), § 19f Abs 2 und 3 AZG (Zeitausgleichsfristen), § 19d AZG (Mehrstunden Teilzeit) — alle im Quelltext zitiert.
  • Judikatur: OGH 8 ObA 82/06a; VwGH 98/08/0067, 2000/08/0220 (Teiler-/Zulagen-Berechnung) — als Fundstellen genannt.
  • EStG §§ 67/68 sind in diesem Quelltext nicht zitiert; die § 68-Abs-2-Werte hier stammen aus lb-zus-07 (Stand 2026-07) und sind gegen RECHTSQUELLEN-Privat.md abgeglichen (; § 124b-Z-Nummern ⚠ → lb-zus-07).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Work-Entry-Zerlegung: Pro Überstunde Grundstunde (steuerpflichtig, beitragspflichtig bis HBG) und Zuschlag getrennt ausweisen; nur der Zuschlagsanteil speist die § 68-Freigrenzenrechnung. Zuschlagssätze je KV als Parameter (Basiszuschlag 50 %, höher für Nacht-/SFN-ÜStd).
  • Kontextsteuerung: Wochentags-ÜStd → § 68 Abs 2 (2026: 15 Std/170 €; ab 2027: 10/120) als stundenzählige, betragsgedeckelte Jahresparameter; Nacht-/Sonn-/Feiertags-ÜStd → § 68 Abs 1 (→ lb-zus-05) — Zuordnung über Zeitfenster der Work-Entry-Daten.
  • Zeitausgleichs-Konto: Zeitausgleich als Freizeit-Work-Entry mit Zuschlagskomponente (1:1,5 oder 1:1 + Zuschlagszahlung); 6-Monats-Frist je Entstehungsmonat überwachen, Ablauf als Ereignis (AN-Wahl oder Geldabgeltung).
  • Teilzeit: Mehrstunden-Zuschlag 25 % als eigener (steuerpflichtiger) Work-Entry-Typ; Überstunden erst ab gesetzlicher NZ (40 h) — Kollision mit Pauschalmodellen beachten (→ lb-ues-02).
  • Teiler-Parameter: gesetzliche/kollektivvertragliche Überstundenteiler (zB 1/158) versioniert führen; OGH-konforme Günstigerprüfung (Teiler ohne Zulagen vs. Teiler mit Zulagen) als Berechnungsvariante.
  • Lehrlinge: eigene ÜStd-Basis laut Lehrverhältnis-KV — vor Abbildung lb-leh-12 konsultieren.

Verweise

  • KB-intern: lb-ues-01 (Ausmaß/Begriff) · lb-ues-02 (Pauschale/All-in) · lb-ues-04 (Leistungspflicht) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit/ÜStd bei Teilzeit) · lb-zus-02/lb-zus-03 (Mehrarbeitszuschläge abgaben-/arbeitsrechtlich) · lb-zus-07 (ÜStd-Zuschläge abgabenrechtlich: § 68-Werte, Teiler 195,5, Aufzeichnungen) · lb-zus-08 (ÜStd-Zuschläge arbeitsrechtlich) · lb-leh-12 (ÜStd-Basis Lehrlinge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — § 68 EStG inkl. 2026er-Maßnahme (verbindliche Referenz für Freigrenzen-Werte).