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lb-vor-10 3 Übertritt Abfertigung Neu Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung vorsorgeleistungen Ghahramani-Hofer/David 2026-08
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BMSVG § 47
AngG §§ 23 f
Arbeiterabfertigungsgesetz
ABGB § 870
EStG § 26 Z 7 lit d
EStG § 124b Z 66
LStR 2002 Rz 766e
abfertigung-neu
uebertritt
teiluebertritt
volluebertritt
abfertigung-alt
bmsvg
lb-end-01
lb-end-02
lb-end-03
lb-end-16
lb-vor-02
lb-vor-03
lb-vor-06

Übertritt Abfertigung Neu

Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-10).

Zusammenfassung

  • Ausgangslage: Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. 12. 2002 bestanden („Abfertigung-Alt-Fälle", §§ 23 f AngG bzw. Arbeiterabfertigungsgesetz), kann schriftlich ein Übertritt in das System Abfertigung Neu vereinbart werden — für beide Seiten freiwillig; kein Teil kann den Abschluss erzwingen (§ 47 BMSVG).
  • Teilübertritt (§ 47 Abs 2 BMSVG) — „Einfrieren“: Die bis zum Übertragungsstichtag erworbenen Dienstzeiten unterliegen weiter dem Alt-Recht; ab dem Stichtag zahlt der Arbeitgeber BV-Beiträge (Beispiel des Quelltexts: Eintritt 1. 3. 1996, Übertritt 1. 3. 2004 → 8 Jahre Alt-Zeit = 3 Monatsentgelte Abfertigung Alt bei anwartschaftsbewahrender Beendigung). Endet das Dienstverhältnis später „abfertigungsschädlich“, verfällt die eingefrorene Alt-Anwartschaft — die eingezahlten BV-Beiträge bleiben aber erhalten.
  • Bemessung der Alt-Abfertigung nach Teilübertritt: maßgeblich ist das Entgelt des letzten Monats des Arbeitsverhältnisses (nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt); das Ausmaß richtet sich nach der Dienstzeit bis zum Übertrittsstichtag.
  • Vollübertritt (§ 47 Abs 3 BMSVG): Vereinbarung eines Übertragungsbetrags als Abschlagszahlung für die bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft an die BV-Kasse. Der Betrag muss nicht dem vollen fiktiven Anspruch entsprechen (Wegfall des Verlustrisikos beim AN); er darf aber nicht ungebührlich hoch abgeschlagen sein, sonst droht Sittenwidrigkeitsanfechtung; Praxisempfehlung des Quelltexts: von Übertragungsbeträgen unter 50 % des vollen Anspruchs abraten. Täuscht der AN über seine Kündigungsabsicht, kann der AG die Vereinbarung wegen Arglist nach § 870 ABGB anfechten (OGH 9 ObA 83/13s).
  • Zahlungsmodalitäten: sofort oder auf 5 Jahre verteilt (jährlich ein Fünftel zzgl 6 % Zinsen p. a. des aushaftenden Betrags), direkt an die BV-Kasse (nicht an den KV-Träger). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der gesamte offene Betrag sofort fällig — außer das Ende tritt durch AN-Kündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten Austritt ein oder es liegen noch keine 3 Einzahlungsjahre vor: dann läuft die Ratenzahlung wie bei aufrechtem Verhältnis weiter.
  • Rechtsfolge des Vollübertritts: Die übertragene Anwartschaft unterliegt gänzlich dem System „Neu“ und geht — unabhängig von der Beendigungsart — nicht mehr verloren. ( Die Ausnahmegruppe AN-Kündigung/verschuldete Entlassung/unberechtigter vorzeitiger Austritt/ < 3 Einzahlungsjahre entspricht der § 14 Abs 2 BMSVG-Verfügungsausschluss- Matrix aus RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8; das Briefing selbst nennt die Liste im § 47-Kontext ohne §-Zuordnung.)
  • Abgaben: Übertragungsbeträge sind nach Auffassung des Dachsands der SV-Träger SV-beitragsfrei (RZ 16.5 des ÖGK-Fragen-Antworten-Katalogs zum BMSVG); der Übertritt bleibt auch ab 1. 1. 2019 gegenüber dem SV-Träger meldepflichtig. Lohnsteuerfrei nach § 26 Z 7 lit d iVm § 124b Z 66 EStG (Einmalbeträge aus Anlass der vollen Übertragung); die Abgabenfreiheit besteht nur bis zur Höhe des fiktiven Abfertigungsanspruchs zum Übertragungszeitpunkt — darüber hinaus SV-pflichtiger und steuerpflichtiger Arbeitslohn als sonstiger Bezug (LStR 2002 Rz 766e).
  • Die frühere Zeitgrenze für Vollüberritte (31. 12. 2012) wurde aufgehoben — ein Vollübertritt ist weiterhin möglich (Stand 2026-08).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Frist Detail
5 Jahre Ratenzahlung des Übertragungsbetrags (jährlich 1/5), direkt an die BV-Kasse
6 % p. a. Zinsen auf den aushaftenden Übertragungsbetrag
3 Einzahlungsjahre Fälligkeits-Ausnahme bei Beendigung (≈ < 36 Beitragsmonate, § 14 Abs 2 BMSVG)
50 % Praxis-Empfehlung: Übertragungsbetrag darunter (relativ zum vollen Abfertigungsanspruch) vermeiden (Sittenwidrigkeitsrisiko)
Abgaben-Freigrenze fiktiver Abfertigungsanspruch zum Übertragungszeitpunkt; darüber sonstiger Bezug mit SV-Pflicht
Schriftform Übertrittsvereinbarung muss jedenfalls schriftlich abgeschlossen werden
31. 12. 2012 ehemalige Schlussfrist für Vollüberritte — aufgehoben (NR-Beschchluss Dezember 2012)

Rechtsgrundlagen

  • § 47 BMSVG (Abs 2 Teilübertritt, Abs 3 Vollübertritt) — zentrale Norm des Quelltexts; §§ 23 f AngG und das Arbeiterabfertigungsgesetz als Alt-Regime.
  • § 870 ABGB (Arglist-Anfechtung; OGH 9 ObA 83/13s).
  • § 26 Z 7 lit d iVm § 124b Z 66 EStG (Lohnsteuerfreiheit der Einmalbeträge), LStR 2002 Rz 766e (Freigrenze = fiktiver Abfertigungsanspruch).
  • Projektverifikation: RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 kennt die Ausnahmengruppe (AN-Kündigung, verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, < 36 Beitragsmonate = 3 Einzahlungsjahre) aus § 14 Abs 2 BMSVG — die Beitragsfortzahlung der Raten bei diesen Fällen im § 47-Kontext ist ⚠ im Detail noch gegen den BMSVG-Volltext zu verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Systemstatus je Dienstverhältnis (Alt / Teilübertritt / Vollübertritt / Neu ab 2003) als zentrales Stammdaten-Flag: es steuert, ob eine Alt-Abfertigungsregel oder die BMSVG-Beitragsregel (→ lb-vor-03) läuft, und ob Alt-Anwartschaften in der Endabrechnung zu berechnen sind.
  • Teilübertritt: Alt-Abfertigung aus dem Entgelt des letzten Monats — Bemessungslogik in der Endabrechnung; das Datum des Übertrittsstichtags ist als versionsgebendes Vertragsereignis zu führen.
  • Vollübertritt: Der Ratenzahlplan (1/5 + 6 %) ist ein Zahlungsplan-Objekt außerhalb der Monatsabrechnung; Fälligkeitswechsel bei Beendigung mit Ausnahmen (§ 14 Abs 2-Gruppe) muss der Zahlungsplan kennen. Abgabenfreiheit nur bis zur fiktiven Anspruchshöhe → Überschussbeträge als sonstige Bezüge klassifizieren.
  • Meldepflicht des Übertritts gegenüber dem SV-Träger als eSV-/Meldewesen-Hinweis.

Verweise

  • KB-intern: lb-vor-02 (Auswahl der BV-Kasse als Voraussetzung) · lb-vor-03 (laufende Beiträge ab Übertrittsstichtag) · lb-vor-06 (Geltungsbereich: Alt-Fälle und § 47-Optionen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 ( § 46/§ 14 Abs 2/§ 15/§ 17 BMSVG) — Kerndokument für die EOSB-/Anwartschaftslogik (GP5-Planung: Anwartschaftsreport statt Monatsentgelt-Staffel).
  • Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise „siehe unter Abfertigung Alt“ und „siehe unter Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung Neu“ zeigen auf Lexis360-Briefings, die seinerzeit im KB-Bestand fehlten — mit Batch 8 im Korpus (Abfertigung Alt: lb-end-01 Abgabenrecht / lb-end-02 Arbeitsrecht; Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung Neu: lb-end-03; dazu die lohnsteuerliche Übertrittsregelung für Freiwillige Abfertigungen lb-end-16) und als cross_refs aufgenommen. Export-Footer ignoriert.