25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.1 KiB
5.1 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-url-07 | 7 | Urlaubsablöse | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
|
|
|
|
Urlaubsablöse
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-07).
Zusammenfassung
- Begriff: Urlaubsablöse ist eine Geld- oder sonstige vermögenswerte Leistung, die der Arbeitnehmer für den Nichtverbrauch des Urlaubs erhält (§ 7 UrlG) — der Spiegelbegriff zur Urlaubsersatzleistung, die erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt (→ lb-url-09).
- Ablöseverbot: Jede Ablösevereinbarung ist absolut nichtig (§ 7 UrlG) und zwar zweiseitig zwingend — auch auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann die Nichtigkeit nur geltend machen, solange er noch nicht geleistet hat.
- Umgehungsformen (allesamt nichtig): Abgeltung durch erhöhtes laufendes Entgelt, Einbeziehung in All-in-Vereinbarungen, „Informationsreisen" statt Urlaub, Urlaub zu Ausbildungszwecken (im Arbeitgeberinteresse), „Abkaufen" von Urlaubsansprüchen unter Kollegen.
- Ausnahme: Ablöse bereits verjährter Urlaubsansprüche ist zulässig — der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verbrauch in natura mehr (→ lb-url-11).
- Folgen der Nichtigkeit: Der Arbeitnehmer kann den bereits in Geld „abgelösten" Urlaub dennoch konsumieren; der Arbeitgeber kann die Ablöse zurückfordern. Wird nach Beendigung die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG geltend gemacht, kann die geleistete Ablöse darauf angerechnet werden.
- Berechnung: mangels gesetzlicher Regeln wie eine Urlaubsersatzleistung zu bemessen (Grundentgelt + anteilige Sonderzahlungen + Zulagen + Durchschnittsbezüge).
- Abgabenrechtlich: SV-pflichtig als laufendes Entgelt (einmalige, unregelmäßige Auszahlung), lohnsteuerlich „sonstiger Bezug" nach § 67 Abs 1 und 2 EStG, kommunalsteuer-, DB- und DZ-pflichtig. Die ÖGK erkennt Ablösen nach ausgesprochener Kündigung nicht an (Umgehung der Urlaubsersatzleistung).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Ablösevereinbarung | § 7 UrlG: absolut nichtig, zweiseitig zwingend — auch bei Wunsch des Arbeitnehmers |
| Geltendmachung der Nichtigkeit durch AG | nur vor Leistung der Ablöse |
| Rückforderung | bei tatsächlichem Verbrauch des abgelösten Urlaubs; Anrechnung auf die § 10-Urlaubsersatzleistung |
| Zulässige Ausnahme | Ablöse verjährter Urlaubsansprüche (§ 4 Abs 5 UrlG) |
| Bemessung | wie Urlaubsersatzleistung (Grundentgelt + anteilige SZ + Zulagen + Durchschnittswerte) |
| SV | laufendes Entgelt beitragspflichtig (einmalig, unregelmäßig) |
| Lohnsteuer | sonstiger Bezug § 67 Abs 1 und 2 EStG (Jahressechstel-Tarif) |
| Lohnnebenkosten | Kommunalsteuer (§ 5 KommStG), DB (§ 41 FLAG), DZ (§ 122 WKG) pflichtig |
| ÖGK-Praxis | Ablösen nach Kündigung werden nicht anerkannt (Umgehung der Ersatzleistung) |
Rechtsgrundlagen
- § 7 UrlG — Ablöseverbot und absolute Nichtigkeit; parallel laufende Nichtigkeitsfolge § 10 UrlG (Anrechnung auf die Urlaubsersatzleistung).
- § 67 Abs 1, 2 EStG — steuerliche Behandlung als sonstiger Bezug (§ 67-Mechanik → lb-son-04); § 41 FLAG, § 5 KommStG, § 122 WKG — Lohnnebenkosten-Pflicht.
- Die Nichtigkeitsfolgen stützen sich auf Materialien (RV/AB BlgNR 14. GP) und OGH-Judikatur (u. a. 8 ObA 45/16z zum gleichlautenden § 9a BUAG); §-Zitate folgen der Quelle.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Standard-Prozess: Urlaubsablöse darf nicht als reguläre Auszahlart verfügbar sein. Für den (rechtswidrigen) Anwendungsfall gilt: SV = laufendes Entgelt, LSt = sonstiger Bezug § 67 — d. h. steuerlich wie Urlaubsersatzleistung (→ lb-url-09), SV-rechtlich aber anders (kein einmaliger Bezug, sondern laufendes Entgelt).
- Warnung statt Auszahlung: Report/Validierung, die Ablöse-Artikel (erhöhtes laufendes Entgelt, All-in-Abdeckung) beim Mitarbeiter markiert — Nichtigkeits- und Rückforderungsrisiko dokumentieren.
- Anrechnungslogik: bei Beendigung geleistete Ablösen auf die § 10-Urlaubsersatzleistung anrechnen, sonst Doppelzahlung.
- Verjährungsstatus (→ lb-url-11) entscheidet über die einzige zulässige Ablöse-Variante.
Verweise
- KB-intern: lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung bei Beendigung) · lb-url-11 (Verjährung — Ablöse verjährter Ansprüche zulässig) · lb-url-14 (Bemessungsbestandteile des Urlaubsentgelts) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung, All-in-Abgrenzung)
- Querbezüge: lb-son-04 (sonstige Bezüge, § 67 EStG-Steuermechanik)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67 EStG ✅ Abschnitt 5; § 41 FLAG ✅, § 5 KommStG ✅ Abschnitt 0/11)