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| lb-url-14 | 7 | Urlaubsentgelt | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Krabath | 2026-07 |
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Urlaubsentgelt
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Krabath, Stand Juli 2026 (lb-url-14).
Zusammenfassung
- Basisanspruch & Vorauszahlung: Während des Urlaubs bleibt der Entgeltanspruch unabdingbar aufrecht (§ 6 Abs 1 UrlG) — beim einseitigen Antritt des „persönlichen Feiertags" (§ 7a ARG) gebührt es ausnahmsweise sogar bei Nichtantritt (→ lb-url-10). Bei Antritt ist das Urlaubsentgelt für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen (§ 6 Abs 6 UrlG) — gedacht für den zusammenhängenden Jahresurlaub; bei gestückeltem Verbrauch keine Anwendung, Praxis: Auszahlung mit dem laufenden Entgelt.
- Entgeltbegriff (eigener Generalkollektivvertrag zum § 6 UrlG): erfasst sind Grundentgelt, urlaubsgeeignete Sachbezüge, Überstundenentgelt/-pauschalen (nicht bei Zeitausgleich), Provisionen (außer weiterlaufende Direkt-/Folgeprovisionen), Prämien, Zulagen ohne Aufwandsersatzcharakter und Sonderzahlungen; nicht erfasst: Aufwandsentschädigungen (Tages-/Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Fahrtkosten) und im Urlaub nicht nutzbare Sachbezüge (Mahlzeiten, Wohnort-Arbeitsstätte-Beförderung). Steuerfreie Zulagen (zB Erschwerniszuschläge) sind im Urlaubsentgelt nicht steuerfrei — anders als beim Krankenentgelt (→ lb-krs-07).
- Drei gesetzliche Berechnungsarten: (1) nach Wochen/Monaten/ längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt bleibt für die Urlaubsdauer unverändert (§ 6 Abs 2 UrlG); (2) sonstige Fälle (Stunden-/Tagelöhner): jenes Entgelt, das ohne Urlaub gebührt hätte — Ausfallsprinzip (§ 6 Abs 3 UrlG); (3) Leistungsentgelte (Akkord-, Stück-, Gedingelöhne, leistungsabhängige Entgelte): Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen vor dem Urlaub, ausnahmsweise geleistete Arbeiten ausgeschieden (§ 6 Abs 4 UrlG); Mischlöhne: 13-Wochen-Schnitt.
- KV-Regeln: Überstunden ohne Vorhersehbarkeit nach Durchschnittszeitraum vor dem Antritt (idR 13 Wochen; entfällt bei wesentlich geändertem Arbeitsanfall oder Überstundenverbot); Provisionen im Schnitt der letzten 12 Kalendermonate (Direkt-/Folgeprovisionen nur, wenn im Urlaub kein Anspruch entsteht). Branchen-KVs können andere Berechnungsarten vorsehen (§ 6 Abs 5 UrlG). Praxis: „Urlaubsschnitt" über die letzten drei Monate, Teiler auf die tatsächlich gearbeiteten Normalstunden (Nichtarbeitszeiten neutralisieren).
- Rückforderung von Urlaubsentgelt: Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung kann der Arbeitgeber Übergenuss über die Aliquote des laufenden Jahres hinaus rückverrechnen (§ 10 Abs 1 S 3 und 4 UrlG; nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsvorgriff → lb-url-12). Abgaben: Rückzahlung = Werbungskosten (§ 16 Abs 2 EStG); SV-Beitragsrückverrechnung nur bei unbezahltem Urlaub über einem Monat (§ 11 Abs 3 lit a ASVG); DB/DZ/KommSt nach umstrittener Ansicht der Finanzverwaltung nicht rückverrechenbar; BV-Beitrag rückverrechenbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Urlaubsentgeltanspruch | § 6 Abs 1 UrlG: unabdingbar während des Urlaubskonsums ✅ RECHTSQUELLEN Abschnitt 3 |
| Vorauszahlung | § 6 Abs 6 UrlG: bei Antritt für die ganze Dauer im Voraus; bei gestückeltem Verbrauch nicht anwendbar |
| Monatsentgelt | § 6 Abs 2 UrlG: keine höhenmäßige Minderung während des Urlaubs ✅ RECHTSQUELLEN |
| Ausfallsprinzip | § 6 Abs 3 UrlG: Entgelt, das ohne Urlaub gebührt hätte (v. a. Stunden-/Tagelöhner) ✅ RECHTSQUELLEN |
| 13-Wochen-Durchschnitt | § 6 Abs 4 UrlG: nur für Akkord-, Stück-, Gedingelöhne und leistungsbezogene Prämien ✅ RECHTSQUELLEN (13-Wochen-Durchschnitt nur bei Leistungslohn) |
| Provisionsschnitt | Generalkollektivvertrag: Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate; Direkt-/Folgeprovisionen nur, wenn im Urlaub kein Anspruch entsteht |
| Überstundenschnitt | mangels KV-Regelung 13-Wochen-Durchschnitt vor dem Antritt; entfällt bei wesentlicher Änderung des Arbeitsanfalls/Überstundenverbot |
| KV-Abweichungen | § 6 Abs 5 UrlG (§ 18 Abs 4 ArbVG-Kompetenz) ✅ RECHTSQUELLEN |
| Neutralisierung | Nichtarbeitszeiten im Beobachtungszeitraum (Krankenstand, Urlaub) mindern den Teiler auf die tatsächlich gearbeiteten Normalstunden |
| Rückforderung § 10 Abs 1 S 3 f | nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung; LSt-Werbungskosten § 16 Abs 2 EStG; SV-Rückverrechnung nur > 1 Monat (§ 11 Abs 3 lit a ASVG); DB/DZ/KommSt nicht rückverrechenbar (Finanzverwaltung, umstritten); BV-Beitrag rückverrechenbar |
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1–6 UrlG — Anspruch, drei Berechnungsarten,
KV-Öffnung, Vorauszahlung. ✅ Abgleich mit
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 3 deckungsgleich — dort verbindlich: Urlaubsentgelt = § 6 UrlG (nicht § 9 — seit-
- 2001 aufgehoben); 13-Wochen-Durchschnitt nur für Akkord/ Stück/Gedinge/leistungsbezogene Prämien; KV-Abweichungen (Abs 5, § 18 Abs 4 ArbVG); Vorauszahlung (Abs 6). Keine Abweichungen, keine Trainingswerte.
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- Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gem § 6 UrlG — Entgeltbestandteile und Berechnungsregeln für Überstunden/Provisionen.
- § 10 Abs 1 S 3 und 4 UrlG — Rückforderung bei Endegründen; § 16 Abs 2 EStG — Werbungskostenabzug der Rückzahlung (→ lb-naz-03); § 11 Abs 3 lit a ASVG — Grenze der Beitragsrückverrechnung (1 Monat); § 7a ARG — doppelter Entgeltanspruch beim persönlichen Feiertag.
- FLAG/WKG/KommStG sehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Rückverrechnung vor (umstritten, ecolex-Literatur dazu) — ⚠ Detailverifikation für die Engine-Konvention GP2.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Monatslohn ohne Schnitt: Bei monatsweise bemessenem Entgelt keine eigene Bezugsposition — der Monatslohn wird nicht gekürzt (§ 6 Abs 2 UrlG). Der „Urlaubsschnitt" ist eine zusätzliche Bezugsart nur für variable Bestandteile (Überstunden, Zulagen, Provisionen), berechnet aus dem Beobachtungszeitraum vor dem Antritt (13 Wochen/3 Monate, Provisionen 12 Monate), Teiler nach Neutralisierung von Nichtarbeitszeiten.
- 13-Wochen-Mechanik nur bei Leistungslohn (§ 6 Abs 4): als Typ-Merkmal des Gehaltsschemas (Mischlohn → Schnitt), kein pauschaler Schnitt für alle — ✅ RECHTSQUELLEN-Konvention.
- KV-Abweichungen (Abs 5) als versionierte Werte im Regelwerk
(
hr.rule.parameter-Muster je Referenz-KV), nicht im Code. - Vorauszahlungs-Modus für zusammenhängenden Jahresurlaub (§ 6 Abs 6): Auszahlung bei Urlaubsantritt als Prozessvariante der Payslip-Erstellung.
- Rückverrechnung bei Beendigung nur für die beiden Endegründe: Lohnsteuer-BG um Rückzahlungsbetrag (Werbungskosten), SV je Einmonatsgrenze, BV-Beitrag rückverrechnen, DB/DZ/KommSt unverändert — Konvention vor Implementierung gegen RIS/Finanzverwaltung absichern (⚠).
- Werktage→Arbeitstage-Umrechnung: GP2-Konvention aus RECHTSQUELLEN Abschnitt 3 beachten (→ lb-url-05).
Verweise
- KB-intern: lb-url-05 (Anspruch & Ausmaß) · lb-url-13 (Urlaubsentgelt bei Wechsel des Arbeitsausmaßes) · lb-url-09 (Ersatzleistung, Endegründe) · lb-url-12 (Vorgriff — Rückforderung abgrenzen) · lb-url-07 (Ablöse: Bemessung wie Ersatzleistung) · lb-url-10 (persönlicher Feiertag § 7a ARG, doppeltes Entgelt)
- Querbezüge: lb-ent-04 (gesetzliche Entgeltgrundlagen) · lb-krs-07 (Krankenentgelt: Gegenmodell der Zulagenbesteuerung) · lb-naz-03 (Nachzahlungen Lohnsteuer/Rückzahlungsmechanik) · lb-prm-05 (Provisionen im Urlaubsentgelt) · lb-vor-04 (BV-Beitrags-Rückverrechnung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 6 UrlG ✅ — Abschnitt 0 Kernaussage 5, Abschnitt 3; § 9 UrlG aufgehoben seit 1. 1. 2001)