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| lb-krs-06 | 7 | Verhaltenspflichten im Krankenstand | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-01 |
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Verhaltenspflichten im Krankenstand
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Jänner 2026 (lb-krs-06).
Stand-Hinweis: Dieses Briefing ist mit Stand 2026-01 der älteste Text des Krankenstand-Clusters (Rest 2026-07/2026-08). Abgleich mit den neueren Cluster-Briefings (lb-krs-02/03/05/07/08/09) ergab keine abweichenden Werte; die Aussagen sind Judikatur-getrieben und Stand-stabil. Werte daher mit „(Stand 2026-01)" führen.
Zusammenfassung
- Heilungspflicht: Der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Heilungsprozess zu verzögern geeignet ist, und ärztliche Anordnungen befolgen; fehlen solche, hat er sich so zu verhalten, wie es üblicherweise der Genesung dient. Eignung zur Verzögerung genügt — eine tatsächlich eingetretene Krankenstandsverlängerung ist nicht erforderlich (Stand 2026-01).
- Sanktionen: Anhaltende, beharrliche und provokante Übertretungen ärztlicher Anordnungen bzw. massiv gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen können die Entlassung tragen (Vertrauensunwürdigkeit bei Angestellten, beharrliche Pflichtenvernachlässigung bei Arbeitern); kleinere oder verhältnismäßig geringe Zuwiderhandlungen toleriert die Rsp.
- Kein Sonderstatus: Der AG darf den Kranken nicht beschäftigen; der AN muss an Besprechungen nicht teilnehmen und verliert dadurch keinen Entlassungsschutz. Kurzfristige Auslandsreisen sind kein Missbrauch, wenn Behandlungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
- Nebentätigkeit ist zulässig, solange der Genesungsverlauf nicht verzögert wird bzw. nicht verzögert werden kann — die Beispielsjudikatur reicht vom Sense-Mähen (Entlassung gerechtfertigt) bis zum nur Rat erteilenden Nachbarn (keine Entlassung).
- Krankenstandsmissbrauch: Beweislast beim Arbeitgeber; eine ÖGK-Sonderkontrolle nur bei begründetem Verdacht (Alltagsaktivitäten wie Lebensmitteleinkauf sind regelmäßig unschädlich). Es gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip — eine bloße Restarbeitsfähigkeit genügt nicht für die Arbeitsfähigkeit.
- Detektivkosten: Bei genesungswidrigem Verhalten kann der AG Ersatz der Detektivkosten verlangen, wenn konkrete Verdachtsmomente den Einsatz objektiv notwendig machten und die Kosten zum Informationsinteresse angemessen sind; offenkundig überflüssige Überwachung ist nicht ersatzfähig.
- Grob verschuldeter Krankenstand (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) kostet den EFZ-Anspruch — nicht jedoch bei Lehrlingen. Ein Verschulden des AN kann eine unberechtigte Entlassung mittragen (Teilverlust der Kündigungsentschädigung, wenn der Rechtfertigungsgrund nicht offengelegt wird).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pflichtmaßstab | jedes Verhalten unterlassen, das geeignet ist, die Heilung zu verzögern; ärztliche Anordnungen bindend (Stand 2026-01) |
| Entlassungsmaß | anhaltend, beharrlich, provokant bzw. massiv gesundheitsgefährdend; geringes Zuwiderhandeln tolerierbar |
| Alles-oder-nichts-Prinzip | Restarbeitsfähigkeit genügt nicht — Arbeitsunfähigkeit ist ungeteilt (Stand 2026-01) |
| Nebentätigkeit | zulässig, wenn Genesungsverlauf nicht (gefährdet) verzögert wird — Falljudikatur, keine Pauschalwerte |
| Detektivkosten | ersatzfähig bei konkretem Verdacht + objektiver Notwendigkeit + Angemessenheit; keine Überwachung „auf Verdacht" |
| EFZ-Ausschluss | grob fahrlässige/vorsätzliche Herbeiführung; Ausnahme Lehrlinge (→ lb-leh-09) |
| Beweislast | Arbeitgeber (genesungswidriges Verhalten/bloß behauptete Arbeitsunfähigkeit) |
| Mitverschulden | unterbliebene Offenlegung eines Rechtfertigungsgrunds → zumindest teilweiser Verlust der Kündigungsentschädigung (Bsp. Krankenhausbesuch bei Bettruhe) |
| Strafrecht | Krankenstandsmissbrauch kann Betrug darstellen (Anzeige) |
Rechtsgrundlagen
- Das Briefing nennt keine ausdrücklichen §-Zitate —
legal_basesdaher leer. Die Aussagen stützen sich durchgehend auf OGH/OLG-Judikatur (u. a. 9 ObA 128/01s, 8 ObA 109/03t, OLG Wien 7 Ra 49/20g, 9 ObA 67/23b, 8 ObA 54/24k, 8 ObA 8/21s) und Literaturhinweise. - ⚠ Die einschlägigen Normen (insb. EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 für den EFZ-Ausschluss; § 27 AngG für die Entlassung) sind in den Cluster-Briefings lb-krs-08 und lb-krs-05 dokumentiert; vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein eigener Abrechnungszweig: Verhaltenspflichten wirken payroll- seitig nur über zwei Hebel — (1) EFZ-Entfall bei grob verschuldetem Krankenstand (Merkmal steuert die EFZ-Regel; Lehrlings-Ausnahme über das Lehrverhältnis ableiten) und (2) EFZ-Stop für Säumniszeiträume (→ lb-krs-03). Detektivkosten sind kein Entgeltbestandteil (Erstattungs-/Schadenskonto außerhalb der Lohn- und SV-Abrechnung).
- Kontrollworkflow: ÖGK-Sonderkontrolle und Verdachtsdokumentation sind HR-Prozessdaten; das Abrechnungssystem braucht nur das Ergebnis (EFZ ja/nein, Zeitraum). Restarbeitsfähigkeit nicht als Teilzeit- Verhinderung modellieren — binäre Arbeitsunfähigkeit (Alles-oder-nichts) erzwingt einen einzigen Work-Entry-Typ Krankenstand ohne Splits.
Verweise
- KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und grobes Verschulden — bestätigt die Regel im Stand 2026-07 ohne Abweichung) · lb-krs-03 (Säumnis, Nachweis, Kontrolle/ELDA) · lb-leh-09 (Lehrlinge im Krankenstand — Ausnahme vom EFZ-Ausschluss) · lb-wei-01 (Allgemeine Ordnungsvorschriften — Treue- und Sorgfaltspflichten als Verhaltenspflichten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Export-Hinweis: Die vom Briefing erwähnten Checkliste (Krankenstandsmissbrauch) und Rechtsprechungsübersicht sind Lexis360-Downloads, nicht Teil des KB-Korpus.