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| lb-end-02 | 8 | Abfertigung Alt - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Ghahramani-Hofer/Radauer | 2026-07 |
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Abfertigung Alt - Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-end-02).
Zusammenfassung
- Persönlicher Anwendungsbereich: Abfertigung Alt gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben (Eintritt bis 31. 12. 2002), sofern kein (Teil-)Übertritt in die Abfertigung Neu vereinbart wurde — durch Teil-/Vollübertritt kann also auch bei alten Eintrittsdaten Abfertigung Neu anzuwenden sein.
- Anspruch: das Dienstverhältnis muss mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert haben und in einer abfertigungsschützenden Beendigungsart enden: AG-Kündigung; ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung; berechtigter vorzeitiger Austritt; Austritt infolge Mutter-/Vaterschaftskarenz; AN-Kündigung während Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 VKG nach mindestens fünfjährigem Dienstverhältnis; einvernehmliche Auflösung; AN-Kündigung mit wichtigem Grund; AN-Kündigung bei mindestens zehn Jahren ununterbrochenem Dienstverhältnis und vollendetem 65. Lebensjahr (männlich) bzw 60. Lebensjahr (weiblich) bzw wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der Korridorpension (§ 4 Abs 2 APG) oder der Schwerarbeitspension (§ 4 Abs 3 APG); AN-Kündigung wegen Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit; AN-Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bei Betriebsübergang (§ 3 Abs 5 AVRAG); Ablehnung der Wiedereinstellungszusage nach zwischenzeitlichem Betriebsübergang; Tod des AN bei gesetzlichen erhaltspflichtigen Erben; Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Sonderregelungen für Bauarbeiter und Vertragsbedienstete; Ansprüche auch in Sonderfällen nach §§ 23, 23a AngG und § 2 ArbAbfG.
- Merksatz der Quelle: Der Anspruch entfällt vereinfacht dann, wenn der AN selbst die Verantwortung für die Auflösung trägt — Ausnahme: die einvernehmliche Auflösung behält den Anspruch auch, wenn sie vom AN vorgeschlagen wurde.
- Höhe (Staffel): nach ununterbrochener Dauer 3 Jahre → 2, 5 → 3, 10 → 4, 15 → 6, 20 → 9, 25 → 12 Monatsentgelte.
- Berechnung: Entgelt des letzten Monats zuzüglich regelmäßig wiederkehrender Bezüge (Zulagen, Überstunden, Leistungsprämien, Provisionen, Naturalbezüge, kollektiv-/ einzelvertragliche Sonderzahlungen, Sachbezüge) — für Letztere der Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Gewinnbeteiligung: nur der für das letzte Dienstjahr gebührende Teil; ist er erst nach dem Ende berechenbar, wird die Abfertigung in diesem Umfang erst mit der Gewinnbeteiligungs-Abrechnung fällig. Nicht zu berücksichtigen: Barauslagen, Trinkgelder, reine Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen (zB einmalige Prämie im Fünfjahreszeitraum), steuerfreie Essensgutscheine.
- Formel lt Quelle: Monatsbezug + regelmäßig wiederkehrende Bezüge
- Sachbezüge (zB Firmenfahrzeug) + 1/12 Urlaubszuschuss + 1/12 Weihnachtsremuneration = Bemessungsgrundlage × Anspruchsstufe.
- Krankheit/Teilzeit: bei Krankheitsminderung ist auf den vollen Monatsbezug hochzurechnen. Ein dauerhafter Wechsel auf Teilzeit macht das Teilzeitentgelt maßgeblich — nicht aber bei Teilzeit nach MSchG/VKG und bei Altersteilzeit; nur vorübergehender Teilzeitwechsel → Berechnung auf Vollzeitbasis (Umgehungsschutz lt Beispiel der Quelle).
- Dienstzeiten: beim selben AG werden unmittelbar vorausgegangene Dienstverhältnisse zusammengerechnet (Unterbrechungen von wenigen Tagen bis Wochen unschädlich); Lehrzeiten ab insgesamt mind. sieben Jahren inkl Lehrzeit. Karenzierung (rechtlich aufrechtes DV, zB unbezahlter Urlaub) ≠ Unterbrechung (rechtliches Ende mit vollständiger Endabrechnung). Zählen: Präsenz-/Zivildienst, Wochengeldbezug. Nicht zählen: Karenz nach MSchG/VKG, freie Dienstverhältnisse. Beim selben AG voll abgerechnete Vorbeschäftigungen scheiden aus, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mind. 25 Tage unterbrochen war (sofern keine KV-Zusammenrechnungsregeln greifen).
- Fälligkeit: mit der tatsächlichen Beendigung (nicht mit dem Ausspruch). Bei mehr als drei Monatsgehältern: drei sofort, der Rest ab dem vierten Monat im Voraus (Beispiel: Auflösung 30. 4., 9 Gehälter → 3 per 30. 4., je 1 am Ersten von August bis Jänner). Bei Pensionskündigung des AN ist ab dem nächsten Monatsersten Auszahlung in Teilbeträgen im Voraus möglich.
- Tod: halbe Abfertigung (des § 23 Abs 1 AngG-Ausmaßes) an gesetzliche Erben, zu deren Erhaltung der AN verpflichtet war (§ 23b Abs 6 AngG, § 2 Abs 1 ArbAbfG); manche KV günstiger.
- Entfall: bei Auflösung des Unternehmens kann die Zahlung ganz/teilweise entfallen, wenn sie dem AG wirtschaftlich nicht zumutbar ist — nur für Einzelunternehmer, OG, KG (nicht juristische Personen); meist Übernahme durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF-Service GmbH). Enge Auslegung: Auflösung = dauerhafte Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit; keine Auflösung bei Insolvenz, Tod des AG oder vorübergehender Stilllegung.
- Verzicht: bei einvernehmlicher Auflösung ist ein (auch teilweiser) Abfertigungsverzicht denkbar, wenn die Drucksituation des aufrechten DV entfallen ist — oft erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses; Praxis akzeptiert, ohne eindeutige Regelung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Mindestanwartschaft | 3 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis + abfertigungsschützende Beendigung (Stand 2026-07) |
| Staffel | 3 Jahre → 2 Monatsentgelte; 5 → 3; 10 → 4; 15 → 6; 20 → 9; 25 → 12 (Stand 2026-07) ✅ deckungsgleich mit den § 67-Abs-6-Dienstzeitbrackets (RECHTSQUELLEN-Privat.md) |
| Bemessungszeitraum | letzter Monat; wiederkehrende Bezüge: 12-Monats-Durchschnitt (Summe ÷ 12) (Stand 2026-07) |
| Beispiel lt Quelle | 16 Dienstjahre, Ende 30. 6., Gehalt € 3.200,–; regelmäßige Bezüge € 279,17; anteilige SZ € 533,33; Bemessungsgrundlage € 4.012,50; 6 Monate Anspruch → € 24.075,00; LSt 6 % = € 1.444,50; Netto € 22.630,50 (Stand 2026-07) |
| Hochrechnung Krankheit | auf vollen Monatsbezug (Stand 2026-07) |
| Teilzeitwechsel | dauerhaft → Teilzeitentgelt; vorübergehend → Vollzeitbasis; Ausnahmen MSchG/VKG-Teilzeit und Altersteilzeit (Stand 2026-07) |
| Lehrzeit | zählt ab insgesamt mind. 7 Jahren inkl Lehrzeit (Stand 2026-07) |
| Unterbrechungsgrenze | voll abgerechnetes Vor-DV beim selben AG entfällt ab 25 Tagen Unterbrechung (ohne KV-Zusammenrechnung) (Stand 2026-07) |
| Fälligkeit | mit tatsächlicher Beendigung; > 3 Monatsgehälter: 3 sofort, Rest ab dem 4. Monat im Voraus; Pensionskündigung: Teilbeträge ab nächstem Monatsersten (Stand 2026-07) |
| Tod | Hälfte des § 23 Abs 1-Ausmaßes; nur erhaltspflichtige gesetzliche Erben (§ 23b Abs 6 AngG, § 2 Abs 1 ArbAbfG) (Stand 2026-07) |
| Entfall | Einzelunternehmer/OG/KG, Auflösung des Unternehmens, Unzumutbarkeit; enge Auslegung; IEF-Service (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 23 AngG (Anspruchsvoraussetzungen/Höhe) und § 23 Abs 1 AngG (Bezugsgröße für die Halbierung im Todesfall) — zitiert ✅
- § 23a AngG (Sonderfälle) — zitiert ✅ (Detail: Elternaustritt während Karenz → lb-kar-01)
- § 23b Abs 6 AngG und § 2 Abs 1 ArbAbfG (Tod des AN) — zitiert ✅
- § 15c MSchG und § 8 VKG (AN-Kündigung während Teilzeit nach Karenz) — zitiert ✅
- § 4 Abs 2 APG (Korridorpension) und § 4 Abs 3 APG (Schwerarbeitspension) — zitiert ✅
- § 3 Abs 5 AVRAG (Kündigung wegen verschlechterter Arbeitsbedingungen bei Betriebsübergang) — zitiert ✅
- Judikatur zitiert: 8ObA87/23m (Wiedereinstellungszusage), 9 ObA 22/11t (Gewinnbeteiligung), 9 ObA 27/17m (Teilzeit-Umgehung), 9 ObA 21/03h (25-Tage-Unterbrechung) ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Staffel als
hr.rule.parameter: dienstzeitabhängige Bänder (2/3/4/6/9/12 Monatsentgelte) — identische Bracket-Logik wie die § 67-Abs-6-EStG-Begünstigung (RECHTSQUELLEN-Privat.md). - Beendigungsart als Schalter: Anspruch ja/nein (voller
Verlustkatalog) und Tod (halbes Ausmaß) brauchen die
Beendigungskategorie als Eingabe der Endabrechnung; Anknüpfung an
hr.contractstate/history. - Bemessungsgrundlage: 12-Monats-Aggregation regelmäßig wiederkehrender Bezüge über die Payslip-/Work-Entry-Historie; Einmalbezüge ausschließen; Gewinnbeteiligungs-Fälligkeit ggf erst nach DV-Ende terminieren.
- Fälligkeitsplan: bei > 3 Monatsgehältern Auszahlungsraten (3 sofort, Rest ab dem vierten Monat) — Terminliste/Folge-Slips als Fristen-Feature.
- Dienstzeitrechnung: Zusammenrechnungslogik (25-Tage-Grenze, Karenzierung vs Unterbrechung, Lehrzeit ab 7 Jahren) auf der Vertrags-/Dienstzeit-Historie; KV-Zusammenrechnungsregeln als mögliche Override-Quelle.
- Bgld.-Schiene: Gemeindebedienstete folgen dem Abfertigungs-
Eigenregime § 130 GemBG 2014 (nicht der AngG-Staffel) →
RECHTSQUELLEN-Bgld.md.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung — anspruchswahrend, Verzichtsfall) · lb-bnd-35 (Tod des Arbeitnehmers) · lb-end-01 (Abfertigung Alt – Abgabenrecht: Besteuerung, SV, LNK) · lb-kar-01 (Abfertigung Alt – Dienstverhältnisende während Karenz: § 23a Elternaustritt, halbe Abfertigung) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Abs-6-Dienstzeitbrackets ident mit AngG-Staffel — dort verbindlich verifiziert);personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG § 130-Abfertigungsregime, IVa. Hauptstück — Bgld.-Mandanten).