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lb-gsv-01 9 Abfertigung für Selbstständige Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung gsvg-fsvg Mair 2026-07
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.lexis360/Lexis360_abfertigung_fur_selbststandige.pdf .lexis360/md/abfertigung_fur_selbststandige.md
GSVG § 2
GSVG § 5
BMSVG § 24
BMSVG § 27a
BMSVG § 53
BMSVG § 55
BMSVG § 58
BMSVG § 62
BMSVG § 64
selbstandigenvorsorge
abfertigung
bmsvg
bv-kasse
neue-selbststandige
selbstandige
lb-gsv-04
lb-gsv-05
lb-gsv-11
lb-vor-02
lb-vor-06

Abfertigung für Selbstständige

Lexis Briefings Personalrecht, Mair, Stand Juli 2026 (lb-gsv-01).

Zusammenfassung

  • Selbständigenvorsorge („Abfertigung für Selbständige“): seit 1. 1. 2008 (BGBl I 2007/102) bestehendes, abfertigungsähnliches Vorsorgemodell für unternehmerisch tätige Personen für die Zeit nach der Betriebsaufgabe; die Modalitäten regelt das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Verpflichtend eingebunden sind alle nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen — also „Alte Selbständige“ (Tätigkeit auf Basis einer Gewerbeberechtigung) und „Neue Selbständige“ (Tätigkeit zulässigerweise ohne Gewerbeberechtigung, GSVG-pflichtversichert).
  • Freiwilliger Beitritt für Freiberufler (§ 62 Abs 1 BMSVG): pensionsversicherte Personen nach dem FSVG oder GSVG sowie von der GSVG-Krankenversicherung nach dem Opting-out (§ 5 GSVG) ausgenommene Personen (zB Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Apotheker/Apothekerinnen). Der Beitritt muss binnen zwölf Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung mittels Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) erklärt werden (§ 64 Abs 1 BMSVG) und ist unwiderruflich.
  • Beitrag: monatlich 1,53 % der Beitragsgrundlage nach dem GSVG an eine BV-Kasse; Vorschreibung und Einzahlung laufen im Wege der SVS, die die Beiträge an die BV-Kasse weiterleitet und säumige Beiträge einmahnt (letztlich auch im Exekutionsweg).
  • BV-Kassen-Auswahl: durch die selbständig erwerbstätige Person selbst (derzeit sieben BV-Kassen); hat sie eigene Mitarbeiter:innen mit bereits gewählter BV-Kasse, sind ihre Beiträge ebenfalls an diese zu leisten (§ 53 Abs 1 BMSVG). Wird binnen sechs Monaten ab Beginn der GSVG-Pflicht- Krankenversicherung keine BV-Kasse gewählt, leitet die SVS ein Zuweisungsverfahren (§ 27a BMSVG) bis zur zwangsweisen Zuweisung ein. Der Beitrittsvertrag regelt ua Veranlagungspolitik, Kündigungsmodalitäten und Verwaltungskosten (§ 53 Abs 3 BMSVG).
  • Realisierung des angesparten und durch Veranlagungserträge erhöhten Kapitalbetrags (§ 55 Abs 1 und 2 BMSVG): bei „Alten Selbständigen“ zwei Jahre nach Ruhendstellung der Gewerbeausübung (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen), jedenfalls ab Inanspruchnahme einer Eigenpension, jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung ohne weitere Beiträge; bei „Neuen Selbständigen“ entsprechend zwei Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bzw fünf Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung/betrieblichen Tätigkeit ohne weitere Beiträge.
  • Verwendung (§ 58 Abs 1 BMSVG): Einmalzahlung, Übertragung an eine andere BV-Kasse (bei Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer:in) oder Übertragung an eine Pensionskasse; ohne Auswahl innerhalb von sechs Monaten bleibt der Betrag in der BV-Kasse veranlagt (§ 58 Abs 2 BMSVG). Für die selbst eingezahlten Beiträge besteht eine Kapitalgarantie (§ 24 Abs 1 BMSVG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Beitragssatz Selbständigenvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage nach dem GSVG, monatlich; Vorschreibung/Einzahlung via SVS; keine Nachbemessung (Stand 2026-07)
Pflichtpersonenkreis alle in der GSVG-Krankenversicherung Pflichtversicherten („Alte“ und „Neue Selbständige“); Freiberufler freiwillig (§ 62 Abs 1 BMSVG)
Freiwilliger Beitritt (Freiberufler) binnen 12 Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung; Beitrittsvertrag mit BV-Kasse (§ 64 Abs 1 BMSVG); unwiderruflich
BV-Kassen-Auswahl binnen 6 Monaten ab Beginn der GSVG-Krankenversicherung; sonst Zuweisungsverfahren durch die SVS (§ 27a BMSVG); derzeit sieben BV-Kassen (Allianz, APK, BONUS, BUAK, NÖ, Valida Plus, VBV) (Stand 2026-07)
Abweichende Zuständigkeit beschäftigt die Selbständige selbst Mitarbeiter:innen mit gewählter BV-Kasse, sind die Beiträge an diese BV-Kasse zu leisten (§ 53 Abs 1 BMSVG)
Realisierung „Alte Selbständige“ 2 Jahre nach Ruhendstellung der Gewerbeausübung (mit 3 Einzahlungsjahren); jedenfalls ab Eigenpension; jedenfalls 5 Jahre nach Beendigung ohne Beiträge (§ 55 Abs 1 und 2 BMSVG)
Realisierung „Neue Selbständige“ 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit (mit 3 Einzahlungsjahren); jedenfalls ab Eigenpension; jedenfalls 5 Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung bzw der betrieblichen Tätigkeit ohne Beiträge
Verwendung des Kapitalbetrags Einmalzahlung, Übertragung an andere BV-Kasse (bei Aufnahme unselbständiger Tätigkeit) oder an eine Pensionskasse (§ 58 Abs 1 BMSVG); keine Auswahl binnen 6 Monaten → weitere Veranlagung (§ 58 Abs 2 BMSVG)
Kapitalgarantie abrufbarer Betrag mindestens Summe der selbst eingezahlten Beiträge (§ 24 Abs 1 BMSVG)
Bestandsschutz seit 1. 1. 2008 (BGBl I 2007/102)

Rechtsgrundlagen

  • BMSVG § 53 (Abs 1 Zuständigkeit bei beschäftigten Mitarbeiter:innen, Abs 3 Inhalt des Beitrittsvertrags) — ausdrücklich zitiert
  • BMSVG § 55 Abs 1 und 2 (Realisierungstatbestände) — zitiert
  • BMSVG § 58 Abs 1 und 2 (Verwendungsmöglichkeiten) — zitiert
  • BMSVG § 62 Abs 1 (freiwilliger Einbezug Freiberufler), § 64 Abs 1 (12-Monats-Frist Beitrittsvertrag), § 27a (Zuweisungsverfahren), § 24 Abs 1 (Kapitalgarantie) — zitiert
  • GSVG § 2 (Pflichtversicherung als Anknüpfung) und § 5 GSVG (Opting-out bestimmter Berufsgruppen) — zitiert
  • Quellenhinweis: BGBl I 2007/102 (Inkrafttreten) sowie Lehrbuchzitate (Hofer/Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, SV für alle Erwerbstätigen²⁷, 2026) — im Export als Fußnoten ausgewiesen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein Odoo-Kern-Payroll-Objekt: die Selbständigenvorsorge wird von der SVS auf Basis der GSVG-Beitragsgrundlage vorgeschrieben — außerhalb der Odoo-Dienstnehmerverrechnung; kein Work Entry, kein hr.rule.parameter, keine Lohnregel. Allenfalls als Nachbarkontext dokumentieren.
  • DN-Pendant abgrenzen: für Dienstnehmer:innen ist der BMSVG-Beitrag („Abfertigung Neu“) ein Dienstgeberbeitrag von 1,53 % auf Entgelt und Sonderzahlung (→ verifizierte DN-Werte 2026 in RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 4) — derselbe Satz, aber andere Systematik (DG-Beitrag vs Selbständigen-Beitragsgrundlage); im Odoo- hr_payroll-Kern als hr.rule.parameter verankert.
  • Status-Schnittstelle: ob überhaupt GSVG-Pflichtversicherung (und damit Beitragspflicht zur Selbständigenvorsorge) vorliegt, entscheidet die SV-Zuordnung (→ lb-gsv-11, lb-gsv-06; GF/Beteiligungs-Abgrenzung auch → lb-gsf-03) — Datenqualitätsfrage vor dem Abrechnungsmodell, kein Odoo-Standardfeld für den SV-Status Selbständiger.
  • Übergang Selbständige:r → Dienstnehmer:in: Übertragung des Kapitalbetrags an die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers (§ 58 Abs 1 BMSVG) — Onboarding-Hinweis; die BV-Kassen-Wahl im DN-Kontext ist separates Thema (→ lb-vor-02).

Verweise

  • KB-intern: lb-gsv-04 (Beitragssätze und Vorschreibung SV-Beiträge — Selbständigenvorsorge-Beitrag im Beitragsgefüge) · lb-gsv-05 (Freiwillige Versicherungen — freiwilliger Einbezug der Freiberufler) · lb-gsv-11 (Pflichtversicherte Personen nach dem GSVG/FSVG (Vollversicherung) — Pflichtpersonenkreis) · lb-vor-02 (Betriebliche Vorsorgekasse - Auswahl und Wechsel) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Rahmen; dort verifizierter DN-BMSVG-Satz 2026: 1,53 % DG auf Entgelt und SZ — gleich hoch wie der GSVG-Selbständigensatz, aber abweichende Systematik ⚠ dokumentiert). GemBG-Relevanz nicht gegeben (Selbständige außerhalb des Besoldungsregimes).