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lb-vor-01 3 Aktien und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung vorsorgeleistungen Sabara 2026-08
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.lexis360/Lexis360_aktien_und_mitarbeiterbeteiligungsstiftung.pdf .lexis360/md/aktien_und_mitarbeiterbeteiligungsstiftung.md
EStG § 3 Abs 1 Z 15 lit c
EStG § 3 Abs 1 Z 15 lit d
EStG § 4d
EStG § 26 Z 8
EStG § 67a
KStG § 10 Abs 1
ASVG § 43a
ASVG § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e
FlexKapGG § 9
Start-Up-Förderungsgesetz
LStR 2002 Rz 90n90q
mitarbeiterbeteiligung
aktien
mitarbeiterbeteiligungsstiftung
belegschaftsbeteiligung
start-up-mitarbeiterbeteiligung
lb-vor-07
lb-vor-08
lb-vor-09

Aktien und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-vor-01).

Zusammenfassung

  • Aktienweitergabe bis € 4.500 steuer- und beitragsfrei: Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften — durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung — an Begünstigte (Dienstnehmer, ehemalige Dienstnehmer, [Ehe-]Partner und Kinder) bleibt bis € 4.500 jährlich je Dienstverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei; die Begünstigung ist jedes Jahr neu nutzbar (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG iVm § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG).
  • Gruppenmerkmal: Der Vorteil muss allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern des Unternehmens gewährt werden. Freie Dienstnehmer und überlassene Arbeitskräfte gehören nicht zu den Begünstigten. Bei mehreren Konzern-Dienstverhältnissen ist die Begünstigung je Dienstverhältnis nutzbar; pro Jahr und Dienstverhältnis jedoch nur 1× € 4.500 (nicht zusätzlich für Partner und Kinder desselben Dienstverhältnisses).
  • Treuhandsystem: Aktien samt Stimmrechten müssen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen sein; eine Kündigung dieser Vereinbarung vor Beendigung des Dienstverhältnisses muss vertraglich ausgeschlossen sein. Der Vorteil aus Verwahrung/Verwaltung ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 15 lit d EStG).
  • Vorzeitige Ausfolgung der Aktien an den Arbeitnehmer vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein Zufluss eines geldwerten Vorteils in jener Höhe, die bei der Abgabe steuerfrei blieb (Anschaffungskosten = um übliche Preisnachlässe verminderter üblicher Endpreis am Abgabeort im Abgabezeitpunkt).
  • Dividenden aus treuhändig verwalteten Aktien werden an die Begünstigten weitergeleitet und sind bei diesen (kapitalertrag)steuerpflichtige Kapitalerträge.
  • Stiftungsformen: Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs 4 EStG: ausschließlich Abgabe von Aktien, treuhändige Verwahrung/Verwaltung, einheitliche Stimmrechtsausübung; Stifter können nur Arbeitgebergesellschaft und gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein; Eigenholding bis 10 % der Stimmrechte möglich) vs. Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs 3 EStG: gibt Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 KStG weiter — keine Aktien; Zuwendungen bis € 4.500/Jahr steuerfrei, § 26 Z 8 EStG).
  • SV-Behandlung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung ist umstritten (Stand 2026-08): Bis € 4.500 liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (KESt, keine Lohnsteuer, keine Lohnnebenkosten); über € 4.500 lohnsteuerpflichtige Einkünfte mit Lohnnebenkosten und SV-Pflicht. Da § 49 Abs 3 Z 18 ASVG keine Ausnahme enthält, wird überwiegend SV-Pflicht angenommen; eine § 43a-Anfrage an die ÖGK kann Klarheit bringen.
  • Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) folgen der Steuerpflicht.
  • Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG, ab 1. 1. 2024): keine Steuerbefreiung, sondern Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts in die Zukunft (Vinkulierung) → Detail bei lb-vor-09.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
€ 4.500/Jahr steuer- und beitragsfreie Grenze der Aktienweitergabe je Dienstverhältnis (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG; SV-Freiheit über § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG)
€ 4.500/Jahr steuerfreie Zuwendungen aus einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 26 Z 8 EStG); darüber lohnsteuerpflichtig inkl. SV und Lohnnebenkosten
Bis € 4.500 Einkünfte aus Kapitalvermögen: KESt-Abzug, keine Lohnsteuer, keine Lohnnebenkosten; SV ⚠ (umstritten, s. o.)
10 % Stimmrechtsanteil, den die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst unter bestimmten Voraussetzungen halten darf
10 % max Beteiligung des Arbeitnehmers am Kapital des Arbeitgeberunternehmens (§ 67a Abs 2 Z 4 EStG)
10 Jahre Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung abgegeben werden (§ 67a Abs 2 Z 3 EStG)
1. 1. 2024 Start-Up-Beteiligungen, für die § 67a EStG erstmals anzuwenden ist

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 15 lit c und lit d EStG (Steuerfreiheit der Aktienweitergabe bzw. der Verwahrung/Verwaltung), § 4d Abs 3, 4 und 5 EStG (Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, Begünstigte), § 26 Z 8 EStG (Zuwendungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung), § 10 Abs 1 KStG (Beteiligungserträge) — im Quelltext zitiert.
  • § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG: SV-Freiheit, soweit die Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG besteht; § 43a ASVG (Anfrageverfahren). „Die SV folgt der Lohnsteuer" (Stand 2026-08).
  • § 67a EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung): Abs 2 taxative Voraussetzungen (Gewährung zum Nennwert — kein Gruppenmerkmal —, Unternehmenskriterien, 10-Jahres-Abgabe, 10 %-Beteilierungsgrenze, Vinkulierung, Option mit Lohnkontoausweis); Abs 3 Zuflusszeitpunkte (u. a. Veräußerung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Aufhebung der Vinkulierung); Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 200/2023).
  • LStR 2002 Rz 90n90q (Fußnoten des Quelltexts) als Verwaltungsgrundlage.
  • Das Quell-Briefing nennt keine BMSVG-Vorschrift (kein BV-Kassen-Bezug).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Außerhalb der laufenden Abrechnung: Die begünstigte Aktienweitergabe ist kein Lohnabzugsposten; nur die vorzeitige Ausfolgung (Nachversteuerung des steuerfrei belassenen Vorteils) und Zuwendungen über der Grenze sind in der Abrechnung als Bezug zu erfassen.
  • Belegschaftsbeteiligungsstiftung: Bezugsart mit Grenzwert-Logik — bis € 4.500/Jahr kein Abzug (KESt-Bereich), darüber lohnsteuer-, SV- und lohnnebenkostenpflichtiger Bezug; kumulative Jahresüberwachung je Dienstverhältnis.
  • § 67a-Start-Up: laufende Abrechnung bewusst ohne Besteuerung (Aufschub); Erklärung und Höhe der Besteuerung gehören ins Lohnkonto → als Dokumentationsfeld/Anhang, nicht als Rechenregel; SV-Abbildung über § 50a ASVG (→ lb-vor-09).
  • Die €-4.500-Grenzen sind konstante Jahreswerte; das Gruppenmerkmal ist je Programm zu dokumentieren (Zulässigkeitsvoraussetzung der Freigrenze, keine Rechengröße).

Verweise

  • KB-intern: lb-vor-07 (Mitarbeiterbeteiligung Arbeitsrecht) · lb-vor-08 (gemeinsame Voraussetzungen der Steuerbegünstigung) · lb-vor-09 (Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§-67-Regime der sonstigen Bezüge; BMSVG-Kernregime Abschnitt 8).
  • Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert; Fußnoten des Quelltexts verweisen auf LStR 2002 und externe Materialien (ErlRV, Hegel/patka-knowhow), keine KB-Verweise betroffen.