Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/altersteilzeit_ersatzarbeitskraft.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

6.9 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-atz-02 1 Altersteilzeit - Ersatzarbeitskraft Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse altersteilzeit Marek 2026-05
pdf text
.lexis360/Lexis360_altersteilzeit_ersatzarbeitskraft.pdf .lexis360/md/altersteilzeit_ersatzarbeitskraft.md
AlVG § 12 Abs 6 lit a
AlVG § 2a
ASVG
GSVG
ersatzarbeitskraft
geblockte-altersteilzeit
altersteilzeitgeld
freizeitphase
geringfugigkeitsgrenze
lb-atz-07
lb-atz-09
lb-atz-12
lb-atz-13
lb-leh-03
lb-bes-06

Altersteilzeit Ersatzarbeitskraft

Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Mai 2026 (lb-atz-02).

Zusammenfassung

  • Wann erforderlich: Nur bei geblockter Altersteilzeit, und nur für die gesamte Freizeitphase. Das AMS zahlt Altersteilzeitgeld nur, wenn sich der Arbeitgeber im Antragsformular verpflichtet, spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Keine Ersatzarbeitskraft nötig bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung sowie bei ATZ, die nicht länger als 6 Monate dauert (gilt als kontinuierliche AV).
  • Wer geeignet ist: ein neu aufgenommener Lehrling (unabhängig vom bisherigen Lehrlingsstand; bleibt Ersatzarbeitskraft auch nach Lehrabschluss, solange das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist; Präsenzdienst/Zivildienst ändern nichts) oder eine zuvor arbeitslose Person, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird (Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze; Teilzeit genügt). Im Zusammenhang mit der Einstellung darf der Arbeitgeber kein Dienstverhältnis lösen.
  • „Zuvor arbeitslos" setzt weder Arbeitslosengeldbezug noch Vormerkung voraus (auch Schulabgänger, Maturanten, Wiedereinsteiger). Geringfügig Beschäftigte gelten gem. § 12 Abs 6 lit a AlVG als arbeitslos — nach Erhöhung der Normalarbeitszeit über die Geringfügigkeitsgrenze geeignet, sofern kein zweites Dienstverhältnis/Selbständigkeit dagegen spricht. Nicht geeignet: Grenzgänger, GSVG-versicherte freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer.
  • Ort/Dauer: Einstellung beim selben Arbeitgeber (Leiharbeitnehmer gelten beim Beschäftiger nicht, beim Überlasser schon); andere Filiale und anderer AMS-Sprengel zulässig, Beschäftigungsort muss in Österreich liegen; konzernübergreifend grundsätzlich unzulässig (AMS-Toleranz im Einzelfall — vorher Geschäftsstelle kontaktieren). „Nicht nur vorübergehend" = AMS-Praxis: Vereinbarung über mind. 4 Wochen; befristete Dienstverhältnisse genügen.
  • Abwesenheit: Zustimmungsfreie Abwesenheiten (Krankenstand, Präsenzdienst, Wochengeld, gesetzliche Mutterschafts-/Väterkarenz, Familienhospizkarenz) lassen den Status unberührt — angehängte vereinbarte Karenz jedoch nicht. Abwesenheiten mit Arbeitgeberzustimmung (unbezahlter Urlaub, Weiterbildungszeit) beenden den Status; neue Ersatzarbeitskraft erforderlich.
  • Rechtsfolgen bei Fehlen in der Freizeitphase: gestaffelt — ATZ-Geld endet, bzw. wird ab dem Ausscheiden der Ersatzarbeitskraft bzw. zur Gänze rückgefordert (drei Konstellationen, s. Kernwerte). Nachholende Einstellung belebt den ATZ-Geld-Anspruch nicht wieder auf. Praxistipp: Die (nicht verpflichtende) Einstellung einer Ersatzarbeitskraft mit unbefristetem Dienstverhältnis in der Einarbeitungsphase verhindert die Rückforderung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-05)

Wert / Frist Detail
Ersatzarbeitskraft-Pflicht nur geblockte ATZ, nur während der Freizeitphase; Verpflichtung bereits im AMS-Antragsformular
Entgeltgrenze Ersatzarbeitskraft Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze (AV-Pflicht); Befreiung gem. § 2a AlVG schadet nicht; Tätigkeit muss nicht der des ATZ-Arbeitnehmers entsprechen
Früheste Vorab-Einstellung bisher arbeitslose Person: 1 Monat vor ATZ-Beginn · Lehrling: 3 Monate vor ATZ-Beginn
Mindest-Vereinbarungsdauer 4 Wochen (AMS-Praxis „nicht nur vorübergehend"); Befristung zulässig
Unterbrechung nach Ausscheiden neue Ersatzarbeitskraft binnen 3 Monaten einstellen/nachmelden (AMS-Praxis für „unvermeidbare kurze Unterbrechungen")
Fall 1: EAK scheidet vor Freizeitphase aus, keine neue EAK ATZ-Geld endet mit Beginn der Freizeitphase; Einarbeitungsphase bleibt rückforderungsfrei
Fall 2: EAK scheidet während der Freizeitphase aus, keine neue EAK binnen 3 Monaten Anspruch endet mit Ausscheidens-Zeitpunkt; danach weitergezahltes ATZ-Geld wird zurückgefordert; Zeit vor Ausscheiden bleibt unberührt
Fall 3: nie eine EAK, auch nicht ab Freizeitphase gesamtes ATZ-Geld rückforderbar; spätere EAK-Installation heilt nicht
Meldung an AMS namentliche Zuordnung je ATZ-Arbeitnehmer (für wen / wer / ab wann); Aufnahme ins Antragsformular bzw. Änderungsmeldung bei Austritt/Wechsel

Rechtsgrundlagen

  • § 12 Abs 6 lit a AlVG — geringfügig Beschäftigte gelten als arbeitslos (ausdrücklich zitiert).
  • § 2a AlVG — Befreiung von der Beitragspflicht schadet der Eignung als Ersatzarbeitskraft nicht (zitiert).
  • ASVG/GSVG — Versicherungsstatus freier Dienstnehmer entscheidet über Eignung (ASVG-pflichtversicherte ja, GSVG-pflichtversicherte nein) (ohne §-Zitat im Quelltext).
  • ⚠ Detailnormen zur EAK-Pflicht (AlVG-ATZ-Bestimmungen) sind im Briefing ohne §-Nennung referenziert — vor Implementierung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zuordnungsobjekt: Ersatzarbeitskraft ist je ATZ-Arbeitnehmer namentlich zuzuordnen → M2M-Link ATZ-Vertrag ↔ Ersatz-Mitarbeiter mit Gültigkeitszeiträumen (Beginn/Ende, Meldestatus) am hr.version-Kontext.
  • Überwachung Freizeitphase: Work-Entry-basierte Blockzeit-Phasen als Trigger für Fristen (EAK spätestens ab Freizeitphase, 3-Monats-Nachfrist bei Ausscheiden) → geplante Aktionen/Warnungen im Abrechnungszyklus.
  • ATZ-Geld-Steuerung: Erstattungslauf muss auf EAK-Status reagieren (Zahlungsstopp ab Freizeitphase ohne EAK, Rückforderungsfall je Konstellation) — Erstattung ist Arbeitgeberprozess, kein Lohnbestandteil.
  • Geringfügigkeitsgrenze ist ohnehin ein BG-Konzept der Abrechnung → Eignungsprüfung der EAK am selben versionierten Wert vornehmen.
  • Meldewesen: AMS-Formulare (Antrag, Änderungsmeldung) aus den Zuordnungsdaten ableitbar; Karenz/Präsenzdienst-Fälle über die Abwesenheits-Work-Entries automatisch vom Status-Monitor ausnehmen.

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-12 (geblockte ATZ) · lb-atz-13 (vorzeitiges Ende einer geblockten ATZ) · lb-leh-03 (Einstellung von Lehrlingen) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Privatwirtschaft-Schiene; ATZ betrifft nicht die GemBG-Besoldung).