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| lb-aug-01 | 7 | Arbeitskräfteüberlassung - Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger | Lexis Briefings Personalrecht | Außerhalb des Betriebsstandortes | arbeitskrafteuberlassung | Thöny-Maier/David | 2026-06 |
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Arbeitskräfteüberlassung – Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-aug-01).
Zusammenfassung
- Konstruktion: Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist der Überlasser Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers und stellt ihn dem Beschäftiger zur Leistungserbringung zur Verfügung. Daraus folgen besondere Pflichten beider Seiten: Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten des Überlassers; Bürgenhaftung des Beschäftigers für Entgeltansprüche; Arbeitnehmerschutz und Fürsorge im Beschäftigerbetrieb.
- Arbeitgeberfunktion des Überlassers (§ 5 AÜG): SV-Anmeldung vor Aufnahme der Beschäftigung, Abmeldung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auszahlung des vereinbarten Entgelts; Durchführung der Meldungen betreffend Nachtschwerarbeit (NSchG) und von Schwerarbeitszeiten (Schwerarbeitsverordnung) sowie schriftliche Information des AN über die erstatteten Meldungen. Der Beschäftiger muss den Überlasser über geleistete Nachtschwer-/Schwerarbeit informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen erfüllen kann — Abrechnung und SV-An-/Abmeldung laufen damit vollständig beim Überlasser.
- Vereinbarung und Dienstzettel (§ 11 AÜG): Vor jeder Überlassung ist mit dem AN eine Vereinbarung mit 15 zwingenden Inhalten abzuschließen (u. a. Parteien, Beginn, Befristungsgründe, Kündigungsfrist/-termin und -verfahren, Beschäftigungs-Bundesländer bzw. -Staaten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema, vorgesehene Verwendung, Grundgehalt/-lohn samt weiteren Entgeltbestandteilen wie Sonderzahlungen und allfälliger Überstundenvergütung nebst Fälligkeit und Auszahlungsart, Jahresurlaub, Normalarbeitszeit, anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, SV-Träger und BV-Kasse bzw. für BUAG-AN die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Probezeit, Fortbildungsanspruch). Über diese Inhalte ist ein Dienstzettel auszustellen, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit allen Angaben übergeben wurde. Fehhlt der Dienstzettel oder entspricht er nicht der Vereinbarung, muss die Arbeitskraft der Überlassung nicht Folge leisten.
- Auslandsdienstzettel: Verrichtet der AN seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland, enthält der vor der Abreise auszuhändigende Dienstzettel/Arbeitsvertrag zusätzlich: Staat, Ort und voraussichtliche Dauer der Arbeitsleistung; die Auszahlungswährung; allfällige Zusatzvergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaats; Bedingungen für die Rückführung nach Österreich; allfälligen Aufwandersatz nach österreichischen und ausländischen Bestimmungen; Hinweis auf die Website des Einsatzstaats.
- Änderungen der Dienstzettel-Angaben sind unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitzuteilen (nicht nötig bei Änderungen von Gesetzen/kollektiven Normen, auf die zulässig verwiesen wurde, bei das Grundgehalt/-lohn betreffenden Änderungen und bei dienstzeitabhängiger Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe). Praxis der Quelle: Probezeit für Angestellte zulässig; der KV Arbeitskräfteüberlassung für Arbeiter sieht einen automatischen Probemonat vor.
- Unzulässige Vereinbarungen (Katalog): Entgeltanspruch auf die Beschäftigungsdauer im Beschäftigerbetrieb einschränken; Arbeitszeit wesentlich unter dem zu erwartenden Beschäftigungsausmaß bzw. geringeres Ausmaß für überlassungsfreie Zeiten; Anordnungsrecht regelmäßiger Mehrarbeit bei vereinbarter Teilzeit; Befristung ohne sachliche Rechtfertigung; Verkürzung der Verfalls-/Verjährungsvorschriften; Beschränkung der Erwerbstätigkeit nach Vertragsende (insb. Konventionalstrafen, Reugelder, Einstellungsverbote); Entgeltzahlung des AN im Gegenzug zur Überlassung bzw. für den Fall der Arbeitsaufnahme beim früheren Beschäftiger; Beschränkung des Zugangs zu Wohlfahrtseinrichtungen des Beschäftigerbetriebs.
- Überlassungsmitteilung (§ 12 AÜG): Der Überlasser muss dem AN vor jeder neuen Überlassung alle wesentlichen Umstände der Überlassung mitteilen und schriftlich bestätigen (lassen): Beschäftiger; im Beschäftigerbetrieb anzuwendender KV und Einstufung für vergleichbare AN/Tätigkeiten; Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage; Entgelt und Aufwandsentschädigungen — Grundgehalt/-lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen; Art der Arbeit; voraussichtliche Dauer; genauer Zeitpunkt und Ort des Arbeitsantritts; allfällige Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte.
- Aufzeichnungen (§ 13 AÜG) ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit: Stammdaten der überlassenen Arbeitskräfte (Vor-/Familienname, SV-Nummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Arbeiter/Angestellte); Beschäftigerdaten inkl. UID-Nr und gesetzlicher Interessenvertretung (bzw. Fachverband/Berufsvereinigung); Beginn und Ende jeder Überlassung je Arbeitskraft. Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Dienstzettel-Ausfertigungen und Überlassungsmitteilungen fünf Jahre nach der letzten Eintragung. Zusätzlich Jahresmitteilung an den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz beauftragten Dienstleister: elektronisch, leicht verarbeitbares Format, jährlich mit Ende Juli für das vorangegangene Jahr (AN-Daten, Beginn/Ende der einzelnen Überlassungen, Beschäftiger inkl. UID-Nr und Interessenvertretung, Bundesland bzw. bei Auslandsüberlassungen der Staat des Beschäftigerbetriebs).
- Arbeitnehmerschutz (§ 6 AÜG): Der Beschäftiger gilt für die Dauer der Beschäftigung des Überlassenen in seinem Betrieb als Arbeitgeber iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften und trifft die Fürsorgepflicht. Der Überlasser muss ihn auf alle Umstände hinweisen, die den persönlichen Arbeitsschutz betreffen, und die Überlassung sofort beenden, wenn er weiß (oder wissen musste), dass der Beschäftiger den Arbeitnehmerschutz oder seine Fürsorgepflicht verletzt.
- Beendigung (§ 10 Abs 5 AÜG): Kündigungsfrist 14 Tage, sofern nicht gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich länger. Der KV der Arbeitskräfteüberlassung sah bereits zuvor nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte, längere Fristen mit Kündigungstermin vor; § 1159 ABGB (idF ab 1. 10. 2021) lässt KV-Abweichungen zu, wovon der KV Gebrauch gemacht hat (Kundmachung nach § 14 Abs 3 ArbVG — ⚠ zur export-gestellten Übergangsbestimmung s. Rechtsgrundlagen), sodass die längeren KV-Fristen weiter gelten. Für Angestellte gelten die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes. Eine Beendigungserklärung kann nur der Überlasser aussprechen; Kündigung oder Austritt des AN nur gegenüber dem Überlasser.
- Bürgenhaftung des Beschäftigers (§ 14 AÜG): Der Beschäftiger haftet als Bürge für alle Entgeltansprüche, die der AN während seiner Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb erwirbt, und für die damit zusammenhängenden SV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). Die Haftung reduziert sich anteilig um gemäß § 67a Abs 3 Z 2 ASVG an das Dienstleistungszentrum überwiesene SV-Beiträge, sofern der Beschäftiger nachweist, dass die Arbeitskraft im jeweiligen Auftrag beschäftigt war und wie hoch die auf sie entfallende Beitragsleistung ist.
- Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb (§ 99 Abs 5 ArbVG): vorab über den geplanten Einsatz überlassener AN informieren; auf Verlangen beraten; Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich mitteilen; auf Verlangen Auskunft über die Vereinbarungen zu zeitlichem Arbeitseinsatz und Vergütung der Überlassung. Der BR kann den Abschluss einer BV über „Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind", verlangen.
- Strafen: Verstöße gegen das AÜG: bei den meisten Straftatbeständen € 1.000 bis € 5.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 10.000 (§ 22 AÜG); bei Verstößen gegen Meldepflichten die Strafen des § 26 LSD-BG (bis € 20.000).
- Sozial- und Weiterbildungsfonds (§§ 22a–22g AÜG): Für überlassene Arbeitnehmer gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser eingerichtet; erbringt in überlassungsfreien Zeiten („Stehzeiten") und Zeiten der Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen und Fortbildungsmaßnahmen (Leistungen seit 1. 1. 2014). Finanzierung va aus Beiträgen der Überlasser: für überlassene Arbeiter seit 1. 1. 2013, für überlassene Angestellte ab 1. 1. 2017 zu entrichten. Beitragssatz 0,35 %, zu entrichten von der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage, auch von den Sonderzahlungen. Einhebung über die zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. die BUAK; für aus dem Ausland überlassene, in Österreich nicht SV-pflichtige Arbeitnehmer zahlt der Überlasser direkt an den Fonds.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| SV-An-/Abmeldung | Überlasser meldet vor Aufnahme der Beschäftigung an, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (§ 5 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Kündigungsfrist | 14 Tage (§ 10 Abs 5 AÜG), sofern nicht länger; KV: nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt, länger, mit Kündigungstermin; Angestellte: AngG (Stand 2026-06) |
| Fonds-Beitrag | 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur HBG, auch von Sonderzahlungen; Arbeiter seit 1. 1. 2013, Angestellte ab 1. 1. 2017 (§§ 22a–22g AÜG); Einhebung über Krankenversicherungsträger/BUAK, bei nicht in Ö SV-pflichtigen Auslands-Überlassenen Direktzahlung an den Fonds (Stand 2026-06) |
| Aufbewahrung | 5 Jahre nach der letzten Eintragung (Aufzeichnungen, Dienstzettel-Ausfertigungen, Überlassungsmitteilungen) (Stand 2026-06) |
| Jahresmitteilung | an den ministeriellen Dienstleister, elektronisch, jährlich mit Ende Juli für das Vorjahr (§ 13 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Strafen AÜG | € 1.000–€ 5.000, Wiederholungsfall € 2.000–€ 10.000 (§ 22 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Strafen Meldepflichten | bis € 20.000 (§ 26 LSD-BG) (Stand 2026-06) |
| Auslandsdienstzettel | bei Auslandstätigkeit > 1 Monat, vor der Abreise auszuhändigen (§ 11 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Dienstzettel-Änderung | unverzüglich, spätestens am Tag des Wirksamwerdens, schriftlich (Stand 2026-06) |
Rechtsgrundlagen
- AÜG: § 5 (AG-Pflichten: SV-Meldungen, Entgeltzahlung, NSchG-/ Schwerarbeits-Meldungen), § 6 (Beschäftiger als AG iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften), § 10 Abs 5 (Kündigungsfrist), § 11 (Vereinbarung/Dienstzettel inkl. Auslandsdienstzettel), § 12 (Überlassungsmitteilung), § 13 (Aufzeichnungen, Aufbewahrung, Jahresmitteilung), § 14 (Bürgenhaftung), § 22 (Strafbestimmungen), §§ 22a–22g (Sozial- und Weiterbildungsfonds) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- ASVG § 67a Abs 3 Z 2 (Überweisung von SV-Beiträgen an das Dienstleistungszentrum — Grundlage der Haftungsreduktion des Beschäftigers) — ✅.
- ABGB § 1159 (Kündigungsfristen idF ab 1. 10. 2021; KV darf
abweichende Regelungen festlegen) — ✅. ⚠ Die zitierte Übergangs-/
Kundmachungsbestimmung erscheint im Export als „§ 11503 Abs 30 ABGB"
— offensichtlich gestellte Paragraphennummer (in lb-aug-02 lautet
derselbe Passus „§ 1503 Abs 30 ABGB"); vor Implementierung gegen RIS
klären, daher nicht in
legal_bases. - LSD-BG § 26 (Strafen bei Meldepflichtverstößen), ArbVG § 99 Abs 5 (Betriebsrat-Information im Beschäftigerbetrieb), ArbVG § 14 Abs 3 (Kundmachung des KV) — ✅.
- NSchG und Schwerarbeitsverordnung (Meldungen Nachtschwerarbeit/ Schwerarbeitszeiten) sowie AngG (Kündigungsfristen der Angestellten) — ✅ im Quelltext benannt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Überlasser = abrechnender AG: SV-An-/Abmeldung, Entgeltzahlung und NSchG-/Schwerarbeits-Meldungen laufen in der Abrechnung des Überlassers; die Einsatzdaten (Arbeitszeiten, NSchG-/Schwerarbeits-Info) liefert der Beschäftiger zu — Datenübergabe Beschäftigerbetrieb → Überlasser- Abrechnung als Schnittstelle des Meldewesens (→ lb-nsc-01, lb-swa-05; Meldekonformität/§ 26 LSD-BG → lb-lsd-03).
- Fonds-Beitrag 0,35 % ist ein eigener lohnabhängiger Beitrag des Überlassers auf der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur HBG inkl. Sonderzahlungen — als eigene Beitragsregel führen (Satz als gepflegter Parameter, nicht hard-codiert; Muster lohnabhängiger Beiträge → lb-lnk-02); Sonderfall Direktzahlung an den Fonds bei nicht in Ö SV-pflichtigen Überlassenen.
- Entgeltstruktur: Die Überlassungsmitteilung verlangt getrennten Ausweis von Grundgehalt/-lohn, Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen; Aufwandsentschädigungen separat — Entgeltkategorien der Abrechnung sauber trennen.
- HR-Dokumentensteuerung: § 11-Vereinbarung/Dienstzettel vor der Überlassung, Auslandsdienstzettel vor Abreise (> 1 Monat), Änderungsmitteilung am Wirksamkeitstag, Überlassungsmitteilung je neuer Überlassung, 5-Jahres-Aufbewahrung, Jahresmitteilung bis Ende Juli — als fälligkeitsgesteuerte HR-Tasks/Reports abbilden.
- Grenzüberschreitend: KommSt-Entfall bei Überlasser-Baustellen im Ausland ab dem siebenten Monat (§ 4 Abs 3 KommStG → lb-grz-06); Auslandsdienstzettel-Pflichten und anzuwendendes Recht (→ lb-grz-02).
Verweise
- KB-intern: lb-aug-02 (wichtige Grundsätze: Begriff, Werkvertrags- Abgrenzung, KV-Regime, Gleichstellung) · lb-nsc-01 (Nachtschwerarbeit — NSchG-Meldewesen/Beitrag) · lb-swa-05 (Schwerarbeit — Meldepflicht des Arbeitgebers) · lb-lsd-03 (Meldepflichten bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz; § 26 LSD-BG) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag — Muster lohnabhängiger DG-Beiträge) · lb-grz-02 (Auslandstätigkeit — anzuwendendes Arbeitsrecht; Auslandsdienstzettel) · lb-grz-06 (KommSt § 4 Abs 3: Entfall ab 7. Monat bei Arbeitskräfteüberlassung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-BG- und Meldewesen-Grundlagen der Abrechnung).