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| lb-sva-01 | 9 | Auftraggeberhaftung | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | beitragsrecht-asvg | Eichinger | 2026-07 |
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Auftraggeberhaftung
Lexis Briefings Personalrecht, Eichinger, Stand Juli 2026 (lb-sva-01).
Zusammenfassung
- Sonderhaftungsrecht für die Baubranche (§§ 67a ff ASVG): Auftraggeber, die Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG an andere Unternehmen weitergeben, haften grundsätzlich für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Auftragnehmer — ein Instrument gegen Sozialbetrug über kurzlebige „Schwindelfirmen". Es haften nur Unternehmen; Privatpersonen (zB Bau des Eigenheims) sind von der Haftung ausgenommen.
- Bauleistungen sind alle Leistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken — nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Boden verbundenen Anlagen (Tunnel, Straßen, Silos, Kraftwerke) samt fest verbundenen Einrichtungen (zB Einbauküchen, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen).
- Haftungsumfang SV: bis zu 20 % des geleisteten Werklohns für alle rückständigen SV-Beiträge des Auftragnehmers (auch für dessen DN, die nie auf der konkreten Baustelle tätig waren); erfasst sind alle Beiträge bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Werklohn geleistet wird. Die Haftung greift erst, wenn Exekution erfolglos geführt wurde und der Auftragnehmer insolvent ist — Anreiz zur sorgfältigen Vertragspartnerwahl.
- Lohnabhängige Abgaben: seit 1. 7. 2011 zusätzlich Haftung für alle vom Finanzamt eingehobenen lohnabhängigen Abgaben nach § 82a EStG, betragsmäßig begrenzt auf 5 % des Werklohns; erfasst sind Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Werklohnleistung fällig werden.
- Verschärfung seit 1. 1. 2026 bei Arbeitskräfteüberlassung: das auftraggebende Unternehmen haftet nun bis 32 % (bisher 20 %) des Werklohns für SV-Beiträge und Umlagen und bis 8 % (bisher 5 %) für lohnabhängige Ansprüche — in Summe bis zu 40 % (bisher 25 %) des Werklohns.
- Haftungsbefreiung auf zwei Wegen: (1) Überweisung von 25 % des vereinbarten Werklohns (20 % SV-Anteil + 5 % lohnabhängige Abgaben) an das bei der ÖGK eingerichtete, bundesweit zuständige Dienstleistungszentrum und nur 75 % an den Auftragnehmer (§ 67a Abs 3 Z 1 ASVG, § 82a Abs 3 Z 2 EStG); (2) Kontrahierung eines in die HFU-Gesamtliste haftungsfreistellender Unternehmen eingetragenen Auftragnehmers.
- HFU-Gesamtliste (geführt vom Dienstleistungszentrum, § 67b Abs 6 ASVG): Voraussetzungen nach § 67b Abs 1 ASVG u.a. Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren, Beschäftigung mindestens eines DN, keine Beitragsrückstände und keine ausständigen Beitragsgrundlagenmeldungen (je Bagatellgrenze 10 %; Stundungen/Ratenzahlungen außer Betracht). Entscheidung über (Wieder-)Aufnahme binnen acht Wochen (§ 67b Abs 3 ASVG) durch den Haftungsausschuss (§ 67b Abs 4 ASVG); auf Verlangen Bescheid, Beschwerde im Verwaltungsweg (§ 67b Abs 2 ASVG); Streichung möglich. Bei rechtswidrig und schuldhaft unterbliebener Eintragung kommt Amtshaftung (AHG) in Betracht.
- Ein-Personen-Unternehmen: seit 1. 1. 2015 Aufnahme natürlicher Personen in die HFU-Liste möglich (§ 67e ASVG) — keine DN-Beschäftigung, GSVG-Pflichtversicherung, GSVG-Rückstände bis € 500,– außer Betracht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV-Haftung | bis 20 % des Werklohns für rückständige SV-Beiträge; erfasst alle bis Ende des Kalendermonats der Werklohnleistung fälligen Beiträge; erst nach erfolgloser Exekution und Insolvenz des Auftragnehmers (Stand 2026-07) |
| Haftung lohnabhängige Abgaben | bis 5 % des Werklohns (§ 82a EStG); erfasst Abgaben fällig bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Werklohnleistung (Stand 2026-07) |
| AÜG-Fälle seit 1. 1. 2026 | SV-Beiträge/Umlagen bis 32 %, lohnabhängige Ansprüche bis 8 %, Summe bis 40 % des Werklohns (bisher 20/5/25 %) (Stand 2026-07) |
| Haftungsbefreiung Weg 1 | 25 % des Werklohns direkt an das ÖGK-Dienstleistungszentrum (20 % SV + 5 % FA-Anteil), 75 % an den Auftragnehmer — schuldbefreiend (Stand 2026-07) |
| HFU-Voraussetzungen | Bauleistungen seit mind. 3 Jahren; mind. 1 DN; keine Beitragsrückstände (Bagatellgrenze 10 % der Vormonatsbeiträge); keine ausständigen Beitragsgrundlagenmeldungen (10 %-Grenze) (Stand 2026-07) |
| Ein-Personen-Unternehmen | § 67e ASVG: Bauleistungen seit mind. 3 Jahren, keine DN-Beschäftigung, GSVG-Pflichtversicherung, GSVG-Rückstände bis € 500,– außer Betracht (Stand 2026-07) |
| Entscheidungsfrist HFU | acht Wochen ab Antragstellung (§ 67b Abs 3 ASVG) (Stand 2026-07) |
| Haftungssubjekt | nur Unternehmen; Privatpersonen sind ausgenommen (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- §§ 67a ff ASVG (Sonderhaftungsrecht Baubranche) und § 67a Abs 3 Z 1 ASVG (Befreiung durch Überweisung an das Dienstleistungszentrum) — zitiert ✅
- § 67b ASVG (HFU-Gesamtliste: Abs 1 Voraussetzungen, Abs 2 Bescheid/Beschwerde, Abs 3 acht Wochen, Abs 4 Haftungsausschuss, Abs 6 Führung durch das Dienstleistungszentrum) — zitiert ✅
- § 67c ASVG (Dienstleistungszentrum bei der ÖGK) — zitiert ✅
- § 67e ASVG (Ein-Personen-Unternehmen) — zitiert ✅
- § 82a EStG (Haftung für lohnabhängige Abgaben; Abs 3 Z 2 Befreiung) — zitiert ✅
- § 19 Abs 1a UStG (Begriff der Bauleistungen) — zitiert ✅
- AHG (Amtshaftung) — als „iSd AHG" genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Lohnabrechnungsregel im engeren Sinn, aber Lieferanten- und Vertragsdatenmodell-Anknüpfung: Bauleistungsbeauftragungen und Arbeitskräfteüberlassungseinsätze ab 2026 mit deutlich erhöhtem Haftungsrisiko — HFU-Listenabfrage vor Vergabe als Prüfschritt im Beschaffungs-/Vertragsworkflow, nicht als Payroll-Regel.
- Fälligkeiten: die Haftung knüpft an Beitragsmonate bis zur Werklohnzahlung (SV)
bzw. den 15. Tag danach (lohnabhängige Abgaben) — dieselben Fälligkeitsanker, die
der Abrechnungsprozess über
hr.rule.parameter-Terminierung und Beitragsfälligkeits-Handling abbilden muss (→ lb-sva-11). - Beitragsgrundlagenmeldungen: ausständige BGM kosten den HFU-Status — pünktliches eSV/TASY-Meldewesen (Beitragsgrundlagenmeldung je Beitragszeitraum) ist hier compliance-kritisch.
- Rückstands-Monitoring: Beitragskontostand und Rückstände (auch der eigenen HFU-Bewerbung) betreffen das SV-Beitragskonto-Reporting; Verjährung von Beitragsrückständen → lb-sva-15, Vorschreibeverfahren → lb-sva-09.
Verweise
- KB-intern: lb-aug-02 (Arbeitskräfteüberlassung – wichtige Grundsätze; Kontext der AÜG-Haftungsverschärfung 2026) · lb-sva-09 (Selbstabrechnungsverfahren – Vorschreibeverfahren) · lb-sva-11 (Sozialversicherungsbeiträge: Beitragsfälligkeiten und Zahlungsfristen) · lb-sva-15 (Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Werte 2026 verbindlich; die Auftraggeberhaftung ist dort nicht als Wertethema behandelt — keine Wertabweichungen der Quelle). Keine GemBG-Spezifika, daher keinRECHTSQUELLEN-Bgld.md-Bezug.