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lb-bnd-02 8 Austritt Angestellte - Gesundheitliche Gründe Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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AngG § 26 Z 1
GewO 1859 § 82a lit a
ASVG § 139 Abs 1
dienstunfaehigkeit
gesundheitsgefaehrdung
ersatzbeschaeftigung
kuendigungsentschaedigung
austritt
lb-bnd-06
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Angestellte Gesundheitliche Gründe

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-02).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG): Der Angestellte kann vorzeitig austreten, wenn er (1) zur Fortsetzung der Dienstleistung unfähig wird oder (2) sie ohne Schaden für Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Die Beeinträchtigung/Gefährdung muss von Dauer sein; auch psychische Gründe können ursächlich sein.
  • Dienstunfähigkeit: erfasst Unfähigkeit, die erst während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Maßstab ist allein, ob der Angestellte die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann — nicht Berufsunfähigkeit oder Invalidität iSd ASVG. Die Ursache der Unfähigkeit (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
  • Gesundheitsgefährdung: genügt bereits, wenn ein Gesundheitsschaden bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muss (Schaden muss noch nicht eingetreten sein). Nur eine gegenwärtige Bedrohung genügt (reine Zukunftsbefürchtung reicht nicht); kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung muss bestehen, sie muss aber nicht allein durch die Arbeit verursacht sein (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). Berufstypische Gefahren (Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Pflegepersonal) rechtfertigen keinen Austritt.
  • Ersatzbeschäftigung: Austritt ist unzulässig, wenn der AG binnen angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Ersatzbeschäftigung im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit anbietet und der AN sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Ein Anbot nach dem Austritt ist irrelevant. Eine vertragsändernde Entgeltminderung muss der AN nicht hinnehmen.
  • Aufklärungspflicht des AN vor Ausübung des Austrittsrechts (konkret; entfällt bei bekannter Situation oder wenn Verweisung offenkundig nicht in Betracht kommt) — aber keine Nachweispflicht zum Zeitpunkt der Austrittserklärung.
  • Geltendmachung: Dauerzustand → Austritt jederzeit solange erklärbar. Beweislast beim AN für Fortsetzungsunmöglichkeit bzw Unzuträglichkeit des Anbots außerhalb des Vertragsrahmens; AG beweist sein Anbot.
  • Konsequenzen: Bei durch den AG rechtswidrig und schuldhaft verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein Kündigungsentschädigungsanspruch. Kündigt der AN anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die Abfertigung Alt erhalten, sofern der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vorliegt.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung (zweiter Fall inkl. Sittlichkeit), § 26 Z 1 AngG
Dauer-Richtlinie Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 26 Wochen andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Anhaltspunkt, keine starre Grenze
Gesundheitsgefährdung genügt bereits bei befürchtetem Schaden; muss gegenwärtig (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) bestehen und kausal mit der Arbeitsleistung zusammenhängen
Berufstypische Gefahr kein Austrittsgrund (zB Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege)
Ersatzbeschäftigung Austritt unzulässig, wenn AG binnen angemessener Frist gesundheitsverträgliche Tätigkeit im vertraglichen Rahmen anbietet und AN ablehnt; AG muss von sich aus anbieten
Entgeltminderung vertragsändernde Entgeltminderung beim Ersatzarbeitsplatz muss AN nicht hinnehmen
Aufklärungspflicht AN muss AG vor Austritt konkret auf Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung hinweisen; keine Nachweispflicht
Beweislast AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot der Ersatzbeschäftigung
Kündigungsentschädigung Anspruch, wenn Gesundheitsbeeinträchtigung durch AG rechtswidrig und schuldhaft verursacht
Abfertigung Alt bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 26 Z 1-Austrittsgrund vorliegt

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 1 AngG (Austritt wegen Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82a lit a GewO 1859 (analoger Austrittsgrund Arbeiter, Rsp wechselseitig nutzbar) — zitiert
  • § 139 Abs 1 ASVG — nur als Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie in der Fußnote genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abrechnungsmodus Beendigung: Der § 26 Z 1-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; nur die Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem § 26 Z 1-Grund" erhält den Abfertigungsanspruch → im Austritts-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flag abbilden (→ lb-bnd-09).
  • Kündigungsentschädigung (bei schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den AG) ist ein eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung — Betragshöhe über Kündigungsfrist-Parameter.
  • Ersatzbeschäftigungs-Anbot hat keine unmittelbare Payroll-Folge, ist aber ein prä-Austritts-Workflow-Schritt (Dokumentation im HR-Fall).
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-06 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)