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| lb-bnd-05 | 8 | Austritt Arbeiter - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Arbeiter – Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-05).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 82a lit d und e GewO 1859): Der Arbeiter kann vorzeitig
austreten, wenn der Arbeitgeber (Gewerbeinhaber)
- die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt (lit d), oder
- außerstande ist oder sich weigert, dem Arbeiter Verdienst zu geben (lit e).
- lit e ist nur ein Spezialfall von lit d: Vorenthalten des Entgelts, weil der AG den Arbeiter nicht (ausreichend) beschäftigen kann — dann besteht gem § 1155 ABGB eine Entgeltfortzahlungspflicht.
- Obwohl das Gesetz nur „Vorenthalten" nennt, erfasst der Tatbestand ebenso die Entgeltschmälerung; er deckt sich im Wesentlichen mit § 26 Z 2 AngG, die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-01). Vorenthalten = Anspruch unbestritten, Entgelt bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet (auch aus Unvermögen); Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung. Geld und Naturalleistungen gleichgestellt. Während einer Karenz kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen (keine Entgeltzahlungspflicht).
- Geltendmachung: wie beim Angestellten — Fälligkeit (Ausnahme: AG kündigt geringeres Entgelt an; Konkursankündigung genügt nicht), Unrechtsbewusstsein des AG (vertretbare Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus), Wesentlichkeit (unzumutbare Fortsetzung; unwesentliche Restforderung bis Kündigungsfrist-Ende tragbar — aber Geringfügigkeit schadet nicht, wenn die Verletzung lange andauert und der AG die Nachzahlung nicht einmal in Aussicht stellt).
- Nachfrist: Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung („Dauerzustand"); wer Rückstände geduldet hat, darf nicht plötzlich austreten, sondern muss vorher — auch mit kurzer Frist — zur Zahlung auffordern; Forderung der Art nach konkret benennen (reine Unmutsäußerungen genügen nicht); noch während der Frist erklären ist verfrüht, außer die Nichtzahlung steht fest. Eine freiwillig gesetzte Nachfrist schadet nicht.
- Keine Nachfrist bei eklatantem Gesetzesverstoß oder Zwecklosigkeit.
- Insolvenz: wie beim Angestellten — Alt-Rückstände vor Eröffnung verwirklichen den Austrittsgrund nicht; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; Entgelt nach Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt; subsidiär § 25 IO.
- Risiko eines ungerechtfertigten Austritts: keine Kündigungsentschädigung, keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen (lit d) / Nichtgeben von Verdienst (lit e), § 82a GewO 1859 ✅ |
| Schmälerung erfasst | auch einseitige rechtswidrige Entgeltsminderung, obwohl Gesetz nur „Vorenthalten" nennt |
| Beschäftigungslosigkeit | lit e: AG außerstande/weigert sich, Verdienst zu geben → Entgeltfortzahlungspflicht, § 1155 ABGB |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG Zahlung geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | objektiv; unwesentlicher Restbetrag bis Kündigungsfrist-Ende tragbar; Geringfügigkeit egal bei langer Dauer ohne Nachzahlungsperspektive |
| Nachfrist | nach Duldung grundsätzlich erforderlich (auch kurze Frist); Forderung der Art nach konkret; Beginn bei Postsetzung mit Zugang |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: 7 Tage bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / 24 Stunden bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Freiwillige Nachfrist | schadet nicht — Austritt nach Fristablauf dennoch berechtigt |
| Zahlung/Fälligkeit | Gutschrift muss am Fälligkeitstag verbucht sein; Scheck nach Fristablauf = zu spät |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB gesamtes Entgelt vorenthalten) oder Zwecklosigkeit (mehrfache Urgenzen ignoriert) |
| Insolvenz | Alt-Rückstände: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; ab Eröffnung Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
Rechtsgrundlagen
- § 82a lit d und e GewO 1859 (Austrittsgrund Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit) — zitiert ✅
- § 26 Z 2 AngG — als deckungsgleiche Regelung der Angestellten referenziert ✅
- § 25 IO und § 46 Z 3a lit a IO (Insolvenzkonstellationen) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgelt-Fälligkeit: Auszahlungs-Läufe der hr_payroll-Engine so terminieren, dass die Gutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist; Verzug ist Austritts- und Schadensrisiko, nicht nur Verfahrensverzug.
- Beschäftigungsmangel (lit e): Entgeltfortzahlungspflicht bei fehlender Arbeit → im Work-Entry-/Entgeltmodell als Fortzahlungs-Regel abbilden, nicht als stillschweigende Entgeltkürzung.
- Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow (→ lb-bnd-09).
- Austrittsdatum = Work-Entry-Ende; „Dauerzustand"-Rückstände laufen über Nachzahl-/Sonderläufe.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-01 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/GewO-Kernregime)