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lb-bnd-05 8 Austritt Arbeiter - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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GewO 1859 § 82a lit d
GewO 1859 § 82a lit e
ABGB § 1155
AngG § 26 Z 2
IO § 25
IO § 46 Z 3a lit a
entgeltvorenthaltung
entgeltschmaelerung
nachfrist
insolvenz
arbeiter
lb-bnd-01
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Arbeiter Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-05).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 82a lit d und e GewO 1859): Der Arbeiter kann vorzeitig austreten, wenn der Arbeitgeber (Gewerbeinhaber)
    1. die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt (lit d), oder
    2. außerstande ist oder sich weigert, dem Arbeiter Verdienst zu geben (lit e).
  • lit e ist nur ein Spezialfall von lit d: Vorenthalten des Entgelts, weil der AG den Arbeiter nicht (ausreichend) beschäftigen kann — dann besteht gem § 1155 ABGB eine Entgeltfortzahlungspflicht.
  • Obwohl das Gesetz nur „Vorenthalten" nennt, erfasst der Tatbestand ebenso die Entgeltschmälerung; er deckt sich im Wesentlichen mit § 26 Z 2 AngG, die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-01). Vorenthalten = Anspruch unbestritten, Entgelt bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet (auch aus Unvermögen); Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung. Geld und Naturalleistungen gleichgestellt. Während einer Karenz kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen (keine Entgeltzahlungspflicht).
  • Geltendmachung: wie beim Angestellten — Fälligkeit (Ausnahme: AG kündigt geringeres Entgelt an; Konkursankündigung genügt nicht), Unrechtsbewusstsein des AG (vertretbare Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus), Wesentlichkeit (unzumutbare Fortsetzung; unwesentliche Restforderung bis Kündigungsfrist-Ende tragbar — aber Geringfügigkeit schadet nicht, wenn die Verletzung lange andauert und der AG die Nachzahlung nicht einmal in Aussicht stellt).
  • Nachfrist: Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung („Dauerzustand"); wer Rückstände geduldet hat, darf nicht plötzlich austreten, sondern muss vorher — auch mit kurzer Frist — zur Zahlung auffordern; Forderung der Art nach konkret benennen (reine Unmutsäußerungen genügen nicht); noch während der Frist erklären ist verfrüht, außer die Nichtzahlung steht fest. Eine freiwillig gesetzte Nachfrist schadet nicht.
  • Keine Nachfrist bei eklatantem Gesetzesverstoß oder Zwecklosigkeit.
  • Insolvenz: wie beim Angestellten — Alt-Rückstände vor Eröffnung verwirklichen den Austrittsgrund nicht; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; Entgelt nach Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt; subsidiär § 25 IO.
  • Risiko eines ungerechtfertigten Austritts: keine Kündigungsentschädigung, keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund ungebührliche Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen (lit d) / Nichtgeben von Verdienst (lit e), § 82a GewO 1859
Schmälerung erfasst auch einseitige rechtswidrige Entgeltsminderung, obwohl Gesetz nur „Vorenthalten" nennt
Beschäftigungslosigkeit lit e: AG außerstande/weigert sich, Verdienst zu geben → Entgeltfortzahlungspflicht, § 1155 ABGB
Vor Fälligkeit Austritt nur berechtigt, wenn AG Zahlung geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht
Wesentlichkeit objektiv; unwesentlicher Restbetrag bis Kündigungsfrist-Ende tragbar; Geringfügigkeit egal bei langer Dauer ohne Nachzahlungsperspektive
Nachfrist nach Duldung grundsätzlich erforderlich (auch kurze Frist); Forderung der Art nach konkret; Beginn bei Postsetzung mit Zugang
Nachfrist-Dauer einzelfallabhängig: 7 Tage bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / 24 Stunden bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07)
Freiwillige Nachfrist schadet nicht — Austritt nach Fristablauf dennoch berechtigt
Zahlung/Fälligkeit Gutschrift muss am Fälligkeitstag verbucht sein; Scheck nach Fristablauf = zu spät
Keine Nachfrist nötig eklatanter Gesetzesverstoß (zB gesamtes Entgelt vorenthalten) oder Zwecklosigkeit (mehrfache Urgenzen ignoriert)
Insolvenz Alt-Rückstände: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; ab Eröffnung Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt

Rechtsgrundlagen

  • § 82a lit d und e GewO 1859 (Austrittsgrund Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit) — zitiert
  • § 26 Z 2 AngG — als deckungsgleiche Regelung der Angestellten referenziert
  • § 25 IO und § 46 Z 3a lit a IO (Insolvenzkonstellationen) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgelt-Fälligkeit: Auszahlungs-Läufe der hr_payroll-Engine so terminieren, dass die Gutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist; Verzug ist Austritts- und Schadensrisiko, nicht nur Verfahrensverzug.
  • Beschäftigungsmangel (lit e): Entgeltfortzahlungspflicht bei fehlender Arbeit → im Work-Entry-/Entgeltmodell als Fortzahlungs-Regel abbilden, nicht als stillschweigende Entgeltkürzung.
  • Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow (→ lb-bnd-09).
  • Austrittsdatum = Work-Entry-Ende; „Dauerzustand"-Rückstände laufen über Nachzahl-/Sonderläufe.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-01 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/GewO-Kernregime)