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| lb-bnd-08 | 8 | Austritt Arbeiter - Verleiten zu gesetzwidrigen Handlungen | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Arbeiter – Verleiten zu gesetzwidrigen Handlungen
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-08).
Zusammenfassung
- Zwei Tatbestände (GewO 1859):
- § 82a lit c: Der Gewerbeinhaber versucht, den Arbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten.
- § 82a lit d zweiter Fall: Verletzung „wesentlicher Vertragsbestimmungen" — insb Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des AG.
- Die Tatbestände überlappen inhaltlich (Fürsorgepflicht umfasst auch gesetzliche Normen); die Abgrenzung ist praktisch von geringer Relevanz — beide haben dieselbe Rechtsfolge. Inhaltlich stimmen sie im Wesentlichen mit § 26 Z 2 letzter Fall und Z 3 AngG überein; die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-03).
- Weites Verständnis von „Vertragsbestimmungen": arbeitsvertragliche Nebenpflichten (insb Fürsorgepflicht) plus Pflichten aus Gesetz, Verordnung und kollektiver Rechtsgestaltung → typische Austrittsfälle: ASchG-Verstöße, AZG/ARG-Verstöße, Nichtanmeldung zur SV (außer einvernehmlich), Verleitung zu strafbaren Gesetzesverstößen, rechtswidrige Versetzungen, Unterlassen der medizinischen Versorgung eines verletzten AN.
- Wesentlichkeit: Nur wesentliche Pflichtverletzungen — wenn Weiterbeschäftigung auch für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar wäre; objektiv (nicht subjektiv) zu beurteilen. Bei der Verleitung zählen Art, Schwere und die Begleitumstände des angestrebten Gesetzesverstoßes.
- Geltendmachung: Grundsätzlich Remonstrationspflicht (Hinweis/Abhilfe- ersuchen; nur bei eklatanter Verletzung entbehrlich); ggf. angemessene Abhilfefrist gewähren; nach langer Hinnahme kein plötzlicher Austritt (zB bisherige Befolgung rechtswidriger Weisungen).
- Arbeitskräfteüberlassung: Pflichtverletzung des Beschäftigers allein genügt nicht; Austritt nur, wenn der Überlasser zugestimmt/ermöglicht hat oder trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft (§ 6 Abs 4 AÜG: Beendigungspflicht der Überlassung).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund Verleitung | AG versucht, Arbeiter oder Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten, § 82a lit c GewO 1859 ✅ |
| Austrittsgrund Pflichtverletzung | Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen (weit: auch Gesetz/VO/KV), § 82a lit d zweiter Fall GewO 1859 ✅ |
| Typische Fälle | ASchG-Verstöße · AZG/ARG-Verstöße · Nichtanmeldung zur SV (außer einvernehmlich) · Verleitung zu strafbaren Verstößen · rechtswidrige Versetzung · fehlende medizinische Versorgung eines verletzten AN |
| Wesentlichkeitsmaßstab | objektiv; Unzumutbarkeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist |
| Verleitungsbewertung | Art, Schwere und Begleitumstände des angestrebten Gesetzesverstoßes |
| Remonstration | grundsätzlich erforderlich (Hinweis/Abhilfeersuchen); nur bei eklatanter Verletzung entbehrlich |
| Abhilfefrist | nötigenfalls angemessene Zeit zur Einleitung/Durchführung der Maßnahmen |
| Überraschungsausschluss | nach langer Hinnahme (zB Befolgung rechtswidriger Weisungen) kein plötzlicher Austritt |
| AÜG-Beschäftiger | Verletzung des Beschäftigers allein genügt nicht; Überlasser muss bei ignorierten Aufforderungen die Überlassung beenden (§ 6 Abs 4 AÜG) |
Rechtsgrundlagen
- § 82a lit c GewO 1859 (Verleitung zu unsittlichen/gesetzwidrigen Handlungen) und § 82a lit d zweiter Fall GewO 1859 (wesentliche Vertragsverletzung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 26 Z 2 letzter Fall AngG und § 26 Z 3 AngG — als inhaltlich übereinstimmende Angestellten-Regelungen referenziert ✅
- ASchG / AZG / ARG — als Beispiele gesetzlicher Schutznormen ohne §-Zitat ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren)
- § 6 Abs 4 AÜG (Beendigungspflicht der Überlassung) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- SV-Anmeldung als Austrittsschutz: Nichtanmeldung des AN zur SV ist auch bei Arbeitern anerkannter Austrittsgrund — Compliance-Risiko im Meldewesen-Workflow verankern; einvernehmliche Nichtanmeldung ändert daran nichts.
- Abrechnungsmodus Beendigung: Diese Austrittsgründe sind grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Abfertigungs-/Ersatz-Ausnahmen → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
- AÜG-Konstellation erfordert getrennte Behandlung von Überlasser- und Beschäftiger-Pflichten (Verrechnung/Meldung beim jeweils Verantwortlichen).
- Kein SV-Beitragssatz- oder Meldeformat-Thema im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-03 (Analoggrund Angestellte — Pflichtenverweigerung) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/GewO-Kernregime)