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lb-bnd-08 8 Austritt Arbeiter - Verleiten zu gesetzwidrigen Handlungen Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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GewO 1859 § 82a lit c
GewO 1859 § 82a lit d
AngG § 26 Z 2
AngG § 26 Z 3
ASchG
AZG
ARG
AUG § 6 Abs 4
verleitung
gesetzesverstoss
arbeitnehmerschutz
fuersorgepflicht
arbeiter
lb-bnd-03
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Arbeiter Verleiten zu gesetzwidrigen Handlungen

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-08).

Zusammenfassung

  • Zwei Tatbestände (GewO 1859):
    1. § 82a lit c: Der Gewerbeinhaber versucht, den Arbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten.
    2. § 82a lit d zweiter Fall: Verletzung „wesentlicher Vertragsbestimmungen" — insb Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des AG.
  • Die Tatbestände überlappen inhaltlich (Fürsorgepflicht umfasst auch gesetzliche Normen); die Abgrenzung ist praktisch von geringer Relevanz — beide haben dieselbe Rechtsfolge. Inhaltlich stimmen sie im Wesentlichen mit § 26 Z 2 letzter Fall und Z 3 AngG überein; die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-03).
  • Weites Verständnis von „Vertragsbestimmungen": arbeitsvertragliche Nebenpflichten (insb Fürsorgepflicht) plus Pflichten aus Gesetz, Verordnung und kollektiver Rechtsgestaltung → typische Austrittsfälle: ASchG-Verstöße, AZG/ARG-Verstöße, Nichtanmeldung zur SV (außer einvernehmlich), Verleitung zu strafbaren Gesetzesverstößen, rechtswidrige Versetzungen, Unterlassen der medizinischen Versorgung eines verletzten AN.
  • Wesentlichkeit: Nur wesentliche Pflichtverletzungen — wenn Weiterbeschäftigung auch für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar wäre; objektiv (nicht subjektiv) zu beurteilen. Bei der Verleitung zählen Art, Schwere und die Begleitumstände des angestrebten Gesetzesverstoßes.
  • Geltendmachung: Grundsätzlich Remonstrationspflicht (Hinweis/Abhilfe- ersuchen; nur bei eklatanter Verletzung entbehrlich); ggf. angemessene Abhilfefrist gewähren; nach langer Hinnahme kein plötzlicher Austritt (zB bisherige Befolgung rechtswidriger Weisungen).
  • Arbeitskräfteüberlassung: Pflichtverletzung des Beschäftigers allein genügt nicht; Austritt nur, wenn der Überlasser zugestimmt/ermöglicht hat oder trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft (§ 6 Abs 4 AÜG: Beendigungspflicht der Überlassung).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund Verleitung AG versucht, Arbeiter oder Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten, § 82a lit c GewO 1859
Austrittsgrund Pflichtverletzung Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen (weit: auch Gesetz/VO/KV), § 82a lit d zweiter Fall GewO 1859
Typische Fälle ASchG-Verstöße · AZG/ARG-Verstöße · Nichtanmeldung zur SV (außer einvernehmlich) · Verleitung zu strafbaren Verstößen · rechtswidrige Versetzung · fehlende medizinische Versorgung eines verletzten AN
Wesentlichkeitsmaßstab objektiv; Unzumutbarkeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist
Verleitungsbewertung Art, Schwere und Begleitumstände des angestrebten Gesetzesverstoßes
Remonstration grundsätzlich erforderlich (Hinweis/Abhilfeersuchen); nur bei eklatanter Verletzung entbehrlich
Abhilfefrist nötigenfalls angemessene Zeit zur Einleitung/Durchführung der Maßnahmen
Überraschungsausschluss nach langer Hinnahme (zB Befolgung rechtswidriger Weisungen) kein plötzlicher Austritt
AÜG-Beschäftiger Verletzung des Beschäftigers allein genügt nicht; Überlasser muss bei ignorierten Aufforderungen die Überlassung beenden (§ 6 Abs 4 AÜG)

Rechtsgrundlagen

  • § 82a lit c GewO 1859 (Verleitung zu unsittlichen/gesetzwidrigen Handlungen) und § 82a lit d zweiter Fall GewO 1859 (wesentliche Vertragsverletzung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 26 Z 2 letzter Fall AngG und § 26 Z 3 AngG — als inhaltlich übereinstimmende Angestellten-Regelungen referenziert
  • ASchG / AZG / ARG — als Beispiele gesetzlicher Schutznormen ohne §-Zitat (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren)
  • § 6 Abs 4 AÜG (Beendigungspflicht der Überlassung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SV-Anmeldung als Austrittsschutz: Nichtanmeldung des AN zur SV ist auch bei Arbeitern anerkannter Austrittsgrund — Compliance-Risiko im Meldewesen-Workflow verankern; einvernehmliche Nichtanmeldung ändert daran nichts.
  • Abrechnungsmodus Beendigung: Diese Austrittsgründe sind grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Abfertigungs-/Ersatz-Ausnahmen → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
  • AÜG-Konstellation erfordert getrennte Behandlung von Überlasser- und Beschäftiger-Pflichten (Verrechnung/Meldung beim jeweils Verantwortlichen).
  • Kein SV-Beitragssatz- oder Meldeformat-Thema im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-03 (Analoggrund Angestellte — Pflichtenverweigerung) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/GewO-Kernregime)