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lb-beh-01 2 Barrierefreiheitsbeauftragte Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse behinderte Gilhofer-Lenglinger 2026-06
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BEinstG §§ 4, 6, 9, 22a, 22c-22h
ArbVG §§ 34, 105 Abs 3, 120 ff
ABGB § 879
UN-BRK Art 9
Barrierefreiheitsgesetz
behinderte
barrierefreiheit
barrierefreiheitsbeauftragte
schwellenwert
beinstg
lb-beh-02
lb-beh-03
lb-beh-04

Barrierefreiheitsbeauftragte

Lexis Briefings Personalrecht, Gilhofer-Lenglinger, Stand Juni 2026 (lb-beh-01).

Zusammenfassung

  • Bestellungspflicht seit 1. 1. 2025: Private Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern sowie bestimmte öffentliche Dienststellen müssen Barrierefreiheitsbeauftragte bestellen (§ 22h BEinstG; Änderungspaket BGBl I 2024/98 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention).
  • Schwellenwert: Die 400er-Grenze orientiert sich laut Materialien an der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 2 BEinstG); die Zählweise folgt daher der dortigen Judikatur (Köpfe statt Beschäftigungsausmaß). Anders als bei der Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG) ist unerheblich, ob überhaupt behinderte Menschen im Unternehmen beschäftigt sind.
  • Rolle: beratend und koordinierend; Aufgaben nach § 22d BEinstG ua Barrierefreiheit für Arbeitnehmer und externe Personen (Kund:innen, Vertragspartner:innen) sowie angemessene Vorkehrungen iSd § 6 BEinstG — deren Unterlassen mittelbare Diskriminierung und Schadenersatz auslösen kann (→ lb-beh-04). Mitwirkung schon in Vergabeverfahren (zB Leistungsbeschreibung), bei Sicherheits-/Krisen-/Notfallplänen, Veranstaltungen, baulichen und IuK-Themen.
  • Bestellung: durch den Arbeitgeber mit Zustimmung der Person; diese muss dem Personalstand angehören; Dauer fünf Jahre, Wiederbestellung zulässig; Tätigkeit mit jener als Behindertenvertrauensperson vereinbar.
  • Rechte: ehrenamtliche Ausübung neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1 BEinstG); Freistellung unter Entgeltfortzahlung für die Aufgaben und für Aus-, Weiter- und Fortbildungen; Geheimhaltungspflicht (§ 22g BEinstG).
  • Kein Kündigungsschutz: weder Bestandsschutz (§§ 120 ff ArbVG) noch Schutz vor Motivwidrigkeit (§ 105 Abs 3 ArbVG); in Betracht kommt nur Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Für das Unterlassen der Bestellung sieht das Gesetz keine Sanktionen vor.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Schwellenwert private Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern (§ 22h BEinstG), Pflicht seit 1. 1. 2025; daneben bestimmte öffentliche Stellen (§ 22c BEinstG)
Zählweise nach Judikatur zu § 9 BEinstG: Beschäftigungsausmaß irrelevant; geringfügig und Teilzeit Beschäftigte zählen. Nicht zählen: Lehrlinge und Arbeitnehmer ohne Entgeltanspruch (keine Entgeltfortzahlung, zB Krankengeld-/Wochengeldbezug, Karenzierung), freie Dienstnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte
Bezugsebene alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Bundesgebiet (§ 4 Abs 2 BEinstG); keine Aufteilung in Betriebe iSd § 34 ArbVG; keine konzernweite Betrachtung
Bestellung durch Arbeitgeber mit Zustimmung der Person (§ 22e BEinstG); aufrechtes Arbeitsverhältnis erforderlich; Dauer 5 Jahre, Wiederbestellung zulässig; mehrere Beauftragte und Stellvertretungen (§ 22c) möglich
Ausübung ehrenamtlich neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1 BEinstG); Freistellung unter Entgeltfortzahlung für Aufgaben und Aus-/Weiter-/Fortbildungen
Kündigungsschutz keiner — weder §§ 120 ff noch § 105 Abs 3 ArbVG; allenfalls Sittenwidrigkeit § 879 ABGB
Sanktionen keine für das Unterlassen der Bestellung; unterlassene angemessene Vorkehrungen (§ 6 BEinstG) können mittelbare Diskriminierung mit Schadenersatz bedeuten

Rechtsgrundlagen

  • BEinstG: §§ 22c22h (Einrichtung samt Stellvertretungen, Aufgaben, Geheimhaltung, Bestellungsmodalitäten, Schwellenwert für private Unternehmen); § 9 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 und 2 (Kopfzahl-Anknüpfung an die Ausgleichstaxe); § 6 (angemessene Vorkehrungen); § 22a (Behindertenvertrauensperson als Nachbarfunktion).
  • ArbVG: § 34 (Betriebsbegriff — für den Schwellenwert gerade nicht herangezogen), § 105 Abs 3 (Motivwidrigkeit) und §§ 120 ff (Bestandsschutz) — beide ausdrücklich nicht anwendbar.
  • ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit als einziger denkbaren Kündigungsangriff).
  • UN-BRK Art 9 (Barrierefreiheit, ua für Arbeitsstätten); Barrierefreiheitsgesetz (BGBl I 2023/76) für Produkte und digitale Dienstleistungen.
  • Materialien/Judikatur: IA 4116/A 27. GP; VwGH 30. 4. 2014, 2013/11/0220 und VwGH 2. 4. 2014, 2011/11/0010 (Kopfzählung, überlassene Arbeitskräfte); VwGH 1. 3. 1988, 87/09/0158 (Entgeltfortzahlung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Schwellenwert-Auswertung „> 400“: Monatsstichtagsabfrage auf Mitarbeiterebene mit den genannten Ein-/Ausschlüssen — dieselbe Kopfzahl-Logik, die auch die Ausgleichstaxe-Pflichtzahl trägt (→ lb-beh-03); ein gemeinsamer Report genügt für beide.
  • Freistellung unter Entgeltfortzahlung (Aufgaben, Aus-/Fortbildung): als bezahlten Work-Entry-Typ abbilden; die zusätzlichen Belastungen sind bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen, führen aber zu keinem Entgeltabzug.
  • Kein Bestandsschutz-Flag analog Betriebsrat/Behindertenvertrauensperson; die Bestellung ist ein HR-Attribut (Dauer 5 Jahre, Wiederbestellung), kein Abrechnungsmechanismus.

Verweise

  • KB-intern: lb-beh-02 (Behindertenvertrauensperson, Besonderheiten) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht/Ausgleichstaxe — gleiche Kopfzahl-Logik) · lb-beh-04 (mittelbare Diskriminierung durch unterlassene Vorkehrungen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Kernregime der Privatwirtschaft; Barrierefreiheits-Pflichten sind dort kein Abrechnungswert).