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| lb-asc-09 | 6 | Bauarbeitenkoordinationsgesetz | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | arbeitnehmerschutz | Noga/Schrenk | 2026-07 |
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Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-09).
Zusammenfassung
- Ziel: Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes auf Baustellen durch Koordinationspflichten für Bauherren und Projektleiter, wenn dort AN mehrerer Unternehmen nach- oder nebeneinander tätig sind — bereits im Planungsstadium und mit Blick auf spätere Reparatur- und Wartungsarbeiten. Instrumente: Bestellung von Koordinatoren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), Vorankündigung ans Arbeitsinspektorat, Unterlage für spätere Arbeiten.
- Geltung (§ 2 Abs 3 BauKG): alle Baustellen (zeitlich begrenzt oder ortsveränderlich) mit Hoch- und Tiefbauarbeiten — Katalog: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten ieS, Errichtung/Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung/Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbau-, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
- Rollen: Bauherr (Auftraggeber des Bauwerks) ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Projektleiter (§ 2 Abs 2: mit Planung, Ausführung oder Überwachung Beauftragter, zB Generalunternehmer; auch fachkundiger Dritter; Subunternehmer nie wirksam) kann mit Zustimmung Pflichten des Bauherrn übernehmen (§ 9 Abs 1: Koordinatorenbestellung, Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf/Ausführungsplanung/Vorbereitung, Vorankündigung, SiGe-Plan, Unterlagen) — Schriftformerfordernis des § 3 Abs 6 BauKG gilt analog (bloß mündliche oder konkludente Übertragung genügt nicht, RS0133898); bei einem betriebsangehörigen Projektleiter ist eine Übertragung nie möglich (§ 9 Abs 2). Bleiben die Bauherrn/Projektleiter für ihre Koordinatoren verantwortlich, wenn diese eigene Mitarbeiter einsetzen. Bei wirksamer Übertragung trifft die Strafbarkeit den Projektleiter.
- Koordinatoren (§ 3 Abs 1): Bestellungspflicht, wenn AN mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig werden — die Kenntnis des Bauherrn, dass ein GU zumindest einen SU beschäftigt, genügt (VwGH 2009/02/0131); beide Funktionen kann dieselbe Person innehaben. Planungskoordinator (Bestellung zu Beginn der Planungsarbeiten; Vorbereitungsphase bis Auftragsvergabe): koordiniert die § 7-ASchG-Grundsätze bei Entwurf/Ausführungsplanung/Vorbereitung, arbeitet SiGe-Plan und Unterlagen aus (§ 4; Strafe § 10 Abs 1 Z 3). Baustellenkoordinator (spätestens bei Auftragsvergabe; Ausführungsphase): Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten (§ 5) — Anwendung der Schutzmaßnahmen durch die AG, Organisation der Zusammenarbeit, Anpassung des SiGe-Plans; bei festgestellten Gefahren unverzügliche Information an Bauherrn/ Projektleiter, AG und allenfalls tätige Selbständige (§ 5 Abs 4); Recht, sich nach erfolglosem Mängelverlangen an das Arbeitsinspektorat zu wenden; keine ständige Anwesenheit erforderlich — Besuche in Intervallen, die effektive Gefahrenverhütung erlauben (OGH 7 Ob 218/19p); Strafe § 10 Abs 1 Z 4. Anforderungen: einschlägige Ausbildung und mind. dreijährige einschlägige Berufserfahrung (zB Baumeister, universitäre Ausbildung); Bestellung schriftlich mit nachweislicher Zustimmung des Bestellten (§ 3 Abs 6); Aufgaben/Verantwortlichkeiten zwischen Planungs- und Baustellenkoordinator sind getrennt (VwGH Ro 2014/02/0057).
- Vorankündigung (§ 6 Abs 1): wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 AN gleichzeitig beschäftigt werden, oder der Umfang mehr als 500 Personentage beträgt — durch den Bauherrn, spätestens zwei Wochen vor Beginn an das Arbeitsinspektorat (bei Katastrophenfällen, Unaufschiebbarkeiten, kurzfristigen Arbeiten: spätestens am Tag des Beginns); sichtbarer Aushang, Anpassung bei Änderungen; Inhalt § 6 Abs 4. Daneben Bauarbeiten-Meldepflicht bei mehr als fünf Arbeitstagen (§ 97 ASchG, § 3 BauV); Meldung und Vorankündigung seit 1.1.2019 elektronisch über die Baustellendatenbank.
- SiGe-Plan (§ 7): vor Eröffnung der Baustelle zu erstellen, wenn eine Vorankündigung nötig ist oder Arbeiten mit besonderen Gefahren (Katalog § 7 Abs 2) anfallen; Anpassung bei Fortschritt/Änderungen; Zugang für Präventivfachkräfte, AN und tätige Selbständige; Mindestinhalt § 7 Abs 3 (Erstellungshilfe des Arbeitsinspektorats).
- Unterlage für spätere Arbeiten (§ 8 Abs 1): für alle Bauwerke; Angaben zu Merkmalen, die bei späteren Arbeiten (Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbau, Abbruch) zu berücksichtigen sind — zB Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen; Aufbewahrung für die Dauer des Bestandes des Bauwerks.
- Strafen (§ 10 BauKG): EUR 145 bis 7.260, im Wiederholungsfall EUR 290 bis 14.530 (Stand 2026-07). Die allgemeine Koordinations- pflicht der einzelnen AG (§ 8 Abs 3 und 4 ASchG, § 4 BauV) und deren ASchG-Strafbarkeit (§ 130 → lb-asc-12) bleiben unberührt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Strafrahmen § 10 BauKG | EUR 145–7.260; Wiederholungsfall EUR 290–14.530 |
| Koordinatoren-Anforderung | einschlägige Ausbildung + mind. 3 Jahre Berufserfahrung; Bestellung schriftlich mit nachweislicher Zustimmung (§ 3 Abs 6) |
| Vorankündigungsschwellen | >30 Arbeitstage und >20 AN gleichzeitig ODER >500 Personentage |
| Vorankündigungsfrist | spätestens 2 Wochen vor Beginn (Katastrophenfall/unaufschiebbar: am Tag des Beginns) |
| Bauarbeiten-Meldung | Bauarbeiten >5 Arbeitstage (§ 97 ASchG, § 3 BauV) |
| Elektronische Meldung | Baustellendatenbank seit 1.1.2019 |
| SiGe-Plan | vor Baustelleneröffnung; bei Vorankündigungspflicht oder besonderen Gefahren (§ 7 Abs 2) |
Rechtsgrundlagen
- BauKG: §§ 2–10, ausdrücklich § 2 Abs 2/3, § 3 Abs 1/6, § 4, § 5 (Abs 4), § 6 Abs 1/4, § 7 Abs 2/3, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1/2, § 10 Abs 1 Z 3/Z 4 — ✅.
- ASchG: § 7 (Grundsätze der Gefahrenverhütung), § 8 Abs 3 und 4 (allgemeine Koordinationspflicht der AG), § 97 (Bauarbeiten-Meldung); BauV: §§ 3, 4.
- Judikatur/Erlässe des Quelltexts: VwGH 2009/02/0131 (GU/SU-Kenntnis); VwGH Ro 2014/02/0057 = RdW 2015/51 = ARD 6418/10/2014 (PK/BK-Trennung); OGH 7 Ob 218/19p = Zak 2020/470 (Besuchsintervalle); RIS-Justiz RS0133898, RS0133415; ErläutRV 1462 BlgNR 20. GP; Erlass BMASK-461.306/0008-VII/A/1/2012 (Baustellenbegriff); ARD 6630/6/2019 (Baustellendatenbank).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Entgelt-/Beitragswerte — Projekt- und Compliance-Kontext: die Schwellen (>30 Arbeitstage, >20 AN gleichzeitig, >500 Personentage) benötigen Anwesenheitsdaten je Baustelle — aus Zeiterfassung/Work Entries ableitbar, wenn Baustellen als Analyseeinheit geführt werden.
- Fristen-Objekte: Vorankündigung (2 Wochen), elektronische Baustellenmeldung (>5 Arbeitstage), Koordinatorbestellungen (schriftlich, Zustimmung) als wiederkehrende Projektaufgaben je Baustelle.
- Rollen-Tracking: Bauherr/Projektleiter/Planungs-/Baustellenkoordinator als Organisationsrollen je Projekt; Bestellurkunden und Zustimmungen als Dokumente — keine Payslip-Relevanz.
- Strafrahmen als Compliance-Datenpunkt neben § 130 ASchG (→ lb-asc-12).
Verweise
- KB-intern: lb-asc-01 (Überblick; § 8-ASchG-Koordinationspflicht) · lb-asc-05 (AM-VO uneingeschränkt auf Baustellen; BauV-Sonderregeln für Arbeitsmittel) · lb-asc-06 (Arbeitsstätten-/Baustellenbegriff) · lb-asc-12 (ASchG-Strafbarkeit neben § 10 BauKG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md;RECHTSQUELLEN-Bgld.md(kommunale Bauherrenschaft als Mandantenkontext, keine abweichenden Werte aus der Quelle).