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| lb-bsv-15 | 9 | Beitragsgrundlage – Feststellung/Berechnung des Einheitswertes | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | bauerliche-sozialversicherung | Fiedler | 2026-01 |
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Beitragsgrundlage – Feststellung/Berechnung des Einheitswertes
Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-15).
Zusammenfassung
- Bindung: der rechtskräftige Einheitswert ist die bindende Grundlage für Pflichtversicherung und Beitragsgrundlage nach dem BSVG; heranzuziehen ist der zuletzt festgestellte Einheitswert. Die SVS darf keine eigenen Berechnungen außerhalb der Bestimmungen des § 23 Abs 3 BSVG anstellen (VwGH 99/08/0139); Einwendungen gegen die Feststellung sind beim Finanzamt einzubringen.
- Mehrere Betriebe (§ 23 Abs 3 lit a BSVG): die abgerundeten Einheitswerte der rechtskräftigen Bescheide werden addiert (Beispiel: € 2.300,– + € 1.800,– → € 4.100,–).
- Miteigentum (lit b; KV und PV): bei Ehegatten/eingetragenen Partnern mit Gesamtbetriebsführung keine Teilung — der Einheitswert wird beiden angerechnet (Gütergemeinschaft bzw § 1217 Abs 2 ABGB beachten). Miteigentümer-GesbR ohne Ehepaar: Aufteilung nach Eigentumsanteilen, ungerundet hinzurechnen und erst zuletzt runden; nur solange die Gemeinschaft keine juristische Person ist. In der Unfallversicherung grundsätzlich keine Aufteilung (Betriebsversicherung), außer bei naturalgeteilter Bewirtschaftung. Sonderfall natürliche Person + KG/OG: UV-Betriebsbeitrag vom vollen Einheitswert, KV/PV hälftig bzw nach EStB.
- Überlassung von Nutzungsrechten an Miteigentumsanteilen: an den mitbesitzenden Ehegatten → voller (gerundeter) Einheitswert; an andere Miteigentümer → der auf den Anteil entfallende Ertragswert zur Gänze (3/3-Wert, nicht der um 1/3 verminderte); scheidet ein Miteigentümer aus der Betriebsführung aus, wird im Verhältnis der verbleibenden Anteile aufgeteilt (Beispiele 1/2:1/2, 2:1, 3:1).
- Betriebsführung mit Dritten (GesbR): Zutritt nur über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Aufteilung des Einheitswerts nach Köpfen (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3; VwGH Ro 2016/08/0018). Ein Pachtvertrag über einen ideellen Anteil ist rechtlich nicht möglich (VwGH 98/08/0193); zulässig bei Naturalteilung oder über eine Nutzungsvereinbarung mit Einbringung in eine GesbR.
- Verpachtung von Flächen (lit c): der Einheitswert mindert sich um den anteilsmäßigen Ertragswert (Hektarsätze laut Einheitswertbescheid × Fläche); bewirtschaftungsändernde Verträge (Pacht, Brache) rechnen vom gerundeten, eigentumsändernde Verträge (Kauf, Schenkung) vom ungerundeten Einheitswert. Die Finanzämter übermitteln Einheitswertbescheide gem § 29 BewG der SVS. Brache: voller Ertragswertabzug wie bei Verpachtung; die AMA-Förderungsrichtlinien sind sv-rechtlich unerheblich — geförderte (Teil-)Flächen bleiben grundsätzlich berücksichtigungspflichtig (BVwG W 151 2163340-1/10E).
- Zupachtung (lit d): unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Fruchtgenuss, Leihe,
Bittleihe) → voller Ertragswert; Pacht mit ortsüblichem Zins → grundsätzlich
2/3-Anrechnung, bei Zupacht von nahen Angehörigen (seit 1. 1. 1975 Ehegatten, seit
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- 1988 andere nahe Angehörige) immer 3/3; stehen nicht alle Pächter in einem nahen Angehörigenverhältnis zum Verpächter, gilt für den Gesamtvertrag 2/3. Subpacht: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert; SVS prüft Scheingeschäftsverdacht; eingebrachte Pachtrechte in eine GesbR ändern den Einheitswert nicht. Nahe Angehörige: Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Großeltern, Wahl(Adoptiv)eltern, Stief-/Schwiegereltern, Kinder, Enkel, Wahl(Adoptiv)-, Stief-/Schwiegerkinder; die Schwägerschaft endet mit Auflösung/Nichtigerklärung der Ehe — BSVG-Sonderregel: bei Tod der schwägerschaftsbegründenden Person bleibt sie seit 1. 1. 2015 aufrecht (§ 2 Abs 1 Z 4 BSVG, SVAG BGBl I 2015/2; Beispiele Scheidung → 2/3, Unfalltod → 3/3). Der Hektarsatz für Pachtflächen richtet sich nach dem Bescheid des verpachteten Betriebs (VwGH 82/08/0033); ist keiner eruierbar, gilt § 20 Abs 5 BSVG (Hektarsatz aus dem Bescheid des Pächters).
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- Gesamtzupacht (lit e): seit 1. 4. 2018 Sonderregeln für Zu-/Abschläge (§ 23c BSVG): betriebsbezogene Zuschläge werden nicht mitübertragen; grundstücksbezogene Zuschläge anteilsmäßig vom ungerundeten Zuschlag; solange Zuschläge nicht mitübertragen werden, ist nach lit c (ungerundet) vorzugehen.
- Erwerb/Veräußerung von Flächen: Fläche je Kulturart × Hektarsätze des bisherigen Bescheids, auch wenn finanzrechtlich keine Änderung eintritt (§ 21 Abs 1 Z 1 lit a BewG); Ergebnis auf volle € 100 abrunden; beim Käufer gilt der Zeitpunkt des Verkaufs maßgebende Einheitswert bis zum neuen Bescheid (§ 191 Abs 4 BAO). ⚠ Die Überschrift des Abschnitts zitiert „§ 23 Abs 2 lit f BSVG", der Kommassierungs-Absatz desselben Textes „§ 23 Abs 3 lit f BSVG" und lb-bsv-12 nennt „§ 23 Abs 3 lit a bis f" — Abs-Nummerierung inkonsistent, RIS-Klärung offen (vermutlich Abs 3 lit f).
- Kommassierungen: nach Zusammenlegungsverfahren ergehen meist keine Wertfortschreibungsbescheide (finanzrechtischer Einheitswert unverändert, § 21 Abs 1 Z 1 lit a BewG-Grenze nicht erreicht); sv-rechtlich sind die Änderungen Flächenänderungen iSd § 23 Abs 5 BSVG → Versicherungswert ändert sich mit dem ersten Tag des Folgemonats; Zeitpunkt ist die vorläufige Übernahme des neuen Besitzstandes; die Hingabe von Flächen gilt als Veräußerung, der Erhalt als Tausch (VwGH 99/08/0129).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mehrere Betriebe | Addition der gerundeten Einheitswerte der rechtskräftigen Bescheide (lit a) (Stand 2026-01) |
| Miteigentum KV/PV | Aufteilung nach Eigentumsanteilen; ungerundet hinzurechnen, erst zuletzt auf volle € 100 runden; Ehegatten-Gesamtbetriebsführung: keine Teilung (Stand 2026-01) |
| Miteigentum UV | grundsätzlich keine Aufteilung (Betriebsversicherung); Ausnahme: naturalgeteilte Bewirtschaftung → mehrere Betriebe (Stand 2026-01) |
| GesbR mit Dritten | Aufteilung des Einheitswerts nach Köpfen (SRÄG 2012) (Stand 2026-01) |
| Verpachtung/Brache | anteilsmäßiger Ertragswert (Hektarsatz × Fläche) abziehen; bewirtschaftungsändernd → vom gerundeten, eigentumsändernd → vom ungerundeten Einheitswert; Brache: voller Ertragswert, AMA-Richtlinien irrelevant (Stand 2026-01) |
| Zupacht unentgeltlich | Fruchtgenuss/Leihe/Bittleihe → voller Ertragswert (Stand 2026-01) |
| Zupacht entgeltlich | 2/3-Anrechnung; von nahen Angehörigen (Ehegatten seit 1. 1. 1975, andere nahe Angehörige seit 1. 1. 1988) immer 3/3; nicht alle Pächter nahe Angehörige → 2/3 für den Gesamtvertrag (Stand 2026-01) |
| Subpacht | vom Finanzamt festgestellter Einheitswert der Fläche; SVS-Scheingeschäftsprüfung (Stand 2026-01) |
| Schwägerschaft | endet mit Auflösung/Nichtigerklärung der Ehe; BSVG-Sonderregel: bei Tod der begründenden Person seit 1. 1. 2015 aufrecht (§ 2 Abs 1 Z 4 BSVG) (Stand 2026-01) |
| Hektarsatz Pachtflächen | aus dem Einheitswertbescheid des verpachteten Betriebs (VwGH 82/08/0033); ersatzweise § 20 Abs 5 BSVG (Stand 2026-01) |
| Gesamtzupacht | seit 1. 4. 2018 (§ 23c BSVG): betriebsbezogene Zuschläge nicht mitübertragen; grundstücksbezogen anteilig vom ungerundeten Zuschlag (Stand 2026-01) |
| Erwerb/Veräußerung | Flächen × Hektarsätze des bisherigen Bescheids, Abrundung auf volle € 100; Käufer: alter Einheitswert bis zum neuen Bescheid (§ 191 Abs 4 BAO) (Stand 2026-01) |
| Kommassierung | Flächenänderung iSd § 23 Abs 5 BSVG → Versicherungswert ändert sich mit erstem Tag des Folgemonats; Maßgeblichkeit der vorläufigen Übernahme des neuen Besitzstandes (Stand 2026-01) |
| §-Zitier-Konflikt ⚠ | Abschnittsüberschrift „§ 23 Abs 2 lit f" vs Kommassierungs-Absatz „§ 23 Abs 3 lit f" vs lb-bsv-12 „§ 23 Abs 3 lit a bis f" — RIS-Klärung offen (Stand 2026-01) |
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs 3 BSVG samt lit a (mehrere Betriebe), lit b (Miteigentum), lit c (Verpachtung/Übertragung von Bewirtschaftungsrechten), lit d (Zupachtung), lit e (Gesamtzupacht) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 23 Abs 5 BSVG (Flächenänderungen/Kommassierung) — zitiert ✅
- § 23c BSVG (Zu-/Abschläge seit 1. 4. 2018) — zitiert ✅
- § 20 Abs 5 BSVG (Hektarsatz-Ersatzermittlung) — zitiert ✅
- § 2 Abs 1 Z 4 BSVG (Fortbestand der Schwägerschaft bei Tod) — zitiert ✅
- § 1217 Abs 2 ABGB (eingetragene Partner) — zitiert ✅
- § 29 BewG (Übermittlung der Einheitswertbescheide) und § 21 Abs 1 Z 1 lit a BewG (Wertgrenze) — zitiert ✅
- § 191 Abs 4 BAO (Fortgeltung des Einheitswerts beim Käufer) — zitiert ✅
- SRÄG 2012 (BGBl I 2013/3; Kopfaufteilung bei GesbR) — zitiert ✅
- ⚠ „§ 23 Abs 2 lit f BSVG" (Überschrift „Erwerb oder Veräußerung") — Abs-Nummer im Widerspruch zu „§ 23 Abs 3 lit f" (Kommassierungsabsatz) und lb-bsv-12 („Abs 3 lit a bis f"); vermutlich Abs 3 lit f, RIS-Klärung offen
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BSVG-Sonderregime: die Einheitswert-Mechanik (Hektarsätze, 2/3-/3/3-Anrechnung,
Kopfteilungen) ist liegenschaftsbezogene Fremddatenverarbeitung — völlig außerhalb des
l10n_at_hr_payroll-Entgelt-Scopes; kein Odoo-Standardobjekt (allenfalls Stammdaten-Import des Einheitswertbescheids, falls bäuerliche SV je abgebildet würde). - Übertragbare Muster: Rundungsdisziplin (erst am Ende runden) und Ereignisgetriggerte Neuberechnung (Quartals-/Monatserste, Folgemonatserste nach Flächenänderung) entsprechen allgemeinen Payroll-Grundsätzen (Wertewechsel erst zum Periodenbeginn) — auch für hr_payroll-Grenzwertwechsel zum 1. 1. lehrreich.
- Stichtags-Regeln (Wirksamkeit mit Folgemonatserste, vorläufige Übernahme des Besitzstandes) wären als datumsbasierte Statuswechsel modellierbar (Hinweis, keine Spec).
- Datenhaltungshinweis: Hektarsätze je Kulturart und gerundete/ungerundete Einheitswerte müssten als historisierte Datensätze (mit Bescheid- und Zustellungsdatum) geführt werden — im Standardumfang des Projekts bewusst nicht vorgesehen.
- Keine GemBG-Relevanz; die Grenzwert-Übergänge (→ lb-bsv-17/18) sind die einzige Brücke zur DN-Payroll-Welt (Abgrenzung).
Verweise
- KB-intern: lb-bsv-12 (Beitragsgrundlage – Allgemeines; Versicherungswert- und Rundungsregeln, dort „§ 23 Abs 3 lit a bis f" ⚠) · lb-bsv-16 (Pauschalsystem — Versicherungswert als Ausgangsgröße) · lb-bsv-17 (Pflichtversicherung und Versicherungsgrenzen — Einheitswertgrenzen) · lb-bsv-18 (Übergangsbestimmungen — Hauptfeststellungen 2014/2015 und 2023)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Rahmen). Kein GemBG-Bezug (RECHTSQUELLEN-Bgld.mdnur für GemBG-relevante SV-Teile).