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| lb-krs-05 | 7 | Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-07 |
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Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-05).
Zusammenfassung
- Krankheit ≠ Arbeitsunfähigkeit: EFZG und AngG verwenden den Begriff Krankheit (§ 2 EFZG, § 8 AngG), definieren ihn aber nicht. Das Sozialversicherungsrecht versteht darunter einen „regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG); arbeitsrechtlich kommt es dagegen nur auf die Arbeitsunfähigkeit an, nicht auf Behandlungsbedürftigkeit.
- Arbeitsunfähigkeit ist relativ: Die medizinische Beurteilung ist in Relation zur arbeitsvertraglichen Pflicht zu setzen (Stimmbandentzündung: Sänger arbeitsunfähig, Buchhalter nicht). Der Ursache der Krankheit kommt keine Bedeutung zu, doch entfällt der EFZ-Anspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).
- Vertrauensschutz: War der AN von einem zuständigen Arzt krankschreiben lassen, ist sein Fernbleiben grundsätzlich entschuldigt, auch wenn objektiv keine Veranlassung bestand; dem AG bleibt der (schwer führbare) Gegenbeweis, etwa bei bewusst unrichtigen Angaben gegenüber dem Arzt oder Krankschreibung ohne Untersuchung.
- Unglücksfall: Auch Unfälle im Privatbereich begründen Arbeitsunfähigkeit; für Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten Sonderbestimmungen.
- Kuraufenthalt = Krankenstand: Von der Sozialversicherung bewilligte oder angeordnete Kuraufenthalte, Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen gelten als Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG für Arbeiter, gilt analog für Angestellte) — ohne Krankschreibung durch einen Vertragsarzt; die Mitteilungspflicht bleibt. Kuraufenthalte wegen Arbeitsunfalls sind als Arbeitsunfall abzurechnen.
- Ausnahme: Leistet die SV nur einen Zuschuss unter der halben Höchstbeitragsgrundlage, gilt der Aufenthalt nicht als Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) — dann ist eine Vertragsarzt- Krankschreibung erforderlich; freiwillige Weiterzahlung bleibt vereinbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Krankheitsbegriff (Arbeitsrecht) | regelwidriger Körper-/Geisteszustand + Arbeitsunfähigkeit; Krankenbehandlung nicht Voraussetzung (✅ Quelltext) |
| Krankheitsbegriff (SV) | § 120 Abs 1 Z 1 ASVG: regelwidriger Zustand, der Krankenbehandlung notwendig macht |
| Ausschluss EFZ | vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG) |
| Arbeitsunfähigkeit | relativ zur geschuldeten Arbeitsleistung; ärztliche Beurteilung maßgeblich, Gegenbeweis des AG möglich |
| Kuraufenthalt | bewilligt/angeordnet durch SV = Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG, analog für Angestellte); Mitteilungspflicht strikt einzuhalten |
| Grenze | SV-Zuschuss < halbe Höchstbeitragsgrundlage → kein Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) |
| Arbeitsunfall-/BK-Kuren | als Arbeitsunfall abzurechnen (Sonderregime) |
Rechtsgrundlagen
- EFZG §§ 2 Abs 1 (Ausschluss), Abs 2 (Kuraufenthalt), Abs 7 (Zuschuss- Grenze) und AngG § 8 Abs 1 ausdrücklich zitiert (✅); die analoge Geltung des § 2 Abs 2 EFZG für Angestellte folgt der Fußnote des Briefings.
- §§ 120 Abs 1 Z 1, 45 Abs 1 ASVG für die sv-rechtliche Definition bzw. die Zuschuss-Grenze (✅).
- ❓ offen (Quelltext): ob ein gegen eine ärztliche Krankschreibung unternommener „Arbeitsversuch" die Arbeitsunfähigkeit entfällt — Lehre teils unerheblich, AG-Gegenbeweis bleibt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Verhinderungsart als Work-Entry-Datum: Krankheit, Unglücksfall, Kuraufenthalt und Arbeitsunfall sind unterschiedliche Abrechnungsanlässe (Kontingente, AUVA-Zuschuss ab 1. Tag nur bei Unfall) — das Vermerken der Ursache (Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall) ist bereits in der ELDA-Rückmeldung enthalten (→ lb-krs-03) und sollte strukturiert in den Work-Entry-Typ einfließen.
- Kuraufenthalt ohne Krankschreibung darf nicht an der Bestätigungs-Logik scheitern: Bewilligung durch die SV begründet den Krankenstand — Abrechnung ohne Bestätigungspflicht-Ereignis ermöglichen.
- Zuschuss-Grenzfälle: Entscheidung „Krankenstand ja/nein" nach
HBG-Vergleich braucht die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage als
hr.rule.parameter-Jahreswert; kein Krankenstand → reguläres Entgelt bzw. unbezahlte Abwesenheit. - Keine Entgeltsonderlogik: Der Krankheitsbegriff selbst wirkt nur über Anspruchsvoraussetzungen, nicht über eigene Bezüge.
Verweise
- KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und Ausschluss groben Verschuldens) · lb-krs-03 (Mitteilungspflicht auch für Kuraufenthalte) · lb-asc-16 (Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG-/ASVG-Abgrenzungen des Privatregimes)