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lb-end-18 8 Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Mäder/Haas 2026-07
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AngG § 16
ASVG
EStG § 67 Abs 8 lit c
EStG § 67 Abs 10
BMSVG § 6 Abs 1 iVm Abs 5
pramien
beendigung
aliquotierung
rollung
jahressechstel
sonderzahlungen
bmsvg
lb-prm-03
lb-prm-04
lb-prm-07
lb-son-01
lb-son-04
lb-son-05

Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-18).

Zusammenfassung

  • Anspruchsfrage: Ob und in welchem Umfang der AN bei Beendigung des DV Anspruch auf eine (aliquote) Prämie hat, richtet sich nach der Vereinbarung; Angestellte haben aber einen gesetzlichen Aliquotierungsanspruch, auch wenn das DV während des Anspruchszeitraums endet — egal aus welchem Grund. In der Abrechnung ist zu unterscheiden, ob die Prämie mit Beendigung zur Auszahlung gelangt oder erst später festgestellt und ausbezahlt wird.
  • Angestellte (§ 16 AngG): SZ gebühren anteilig für die im Anspruchszeitraum zurückgelegte Dienstzeit, unabhängig von der Art und Weise der Beendigung. Unwirksam sind Klauseln, wonach die bereits verdiente aliquote SZ bei schuldhafter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder Nichteinhaltung der Kündigungsfrist als nicht erworben gilt (9 ObA 82/13v). Die Aliquotierung umfasst alle SZ ohne spezifische Leistungsbindung (Jahres-/Umsatzprämien, 15. Bezug) — auch Stichtagsklauseln („aufrecht bei Auszahlung") und erfolgsabhängige Boni/Gewinnbeteiligungen, weil SZ aperiodisches Entgelt für die Tag für Tag geleistete Arbeit sind (9 ObA 177/89; 9 ObA 2132/96m).
  • Nicht aliquot: nur leistungsgebundene SZ (zB Bilanzgeld für die Mitwirkung an der Bilanzerstellung), wenn die begründende Tätigkeit nicht erbracht wurde.
  • Arbeiter: kein gesetzliches Aliquotierungsgebot; Regelungen, die bei AN-Kündigung bereits verdiente SZ entfallen lassen, beschränken die Kündigungsfreiheit unzulässig (9 ObA 275/90); auch bei AG-Kündigung gebührt die vorab zugesagte/in Aussicht gestellte Prämie anteilig („quasi verdientes" Entgelt), Beliebigkeits-Klauseln sind sittenwidrig (OLG Wien 9 Ra 203/96f). Abweichend von Angestellten kann für leistungsabhängige Prämien rechtswirksam ein schuldloses DV-Ende (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt) als Bedingung vereinbart werden.
  • Fälligkeit (Hinweis): ist die Fälligkeit im Vertrag erst nach Feststellung des Jahresabschlusses bestimmt, ist der Anspruch eines vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Mitarbeiters nicht mit dem Ausscheiden fällig, sondern erst zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt — vorher kann die Höhe gar nicht ermittelt werden.
  • SV: im Austrittsmonat fällige Prämien/Bonifikationen sind — je nach Charakter (laufendes Entgelt oder SZ) — unter Beachtung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage und Beschäftigtengruppe beitragspflichtig. Nach Beendigung gewährte Jahresprämien für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen sind dem Austrittsjahr beitragspflichtig zuzuordnen („Rollung", E-MVB 044-01-00-006): betroffene Zeiträume stornieren und unter Berücksichtigung der SZ-HBGL und der Beitragssätze des Austrittsjahres neu abrechnen („aufrollen"); für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019 ist die mBGM zu stornieren und korrigiert neu zu übermitteln.
  • Lohnsteuer: mit der Endabrechnung ausgezahlte Prämien/Bonifikationen sind sonstige Bezüge im Jahressechstel mit 6 % zu versteuern (LStR 2002 Rz 1056); Freibetrag € 620, und Freigrenze € 2.615, beachten (Stand 2026-07; identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md und lb-son-04, Stand 2026-08). Bilanzabhängige Prämien, die nie im Jahr der Zielerreichung, sondern erst im Folgejahr anlässlich der Bilanzerstellung gezahlt werden, sind keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG (98/14/0009). Eine erst nach Ablauf des Kalenderjahres der Bilanz ermittelbare anteilige Jahresprämie ist zum laufenden Tarif wie ein laufender Bezug (§ 67 Abs 10 EStG) zu versteuern, da die Auszahlung nicht neben einem laufenden Bezug erfolgt; dafür ist ein gesonderter Lohnzettel für den Kalendermonat der Zahlung auszustellen.
  • LNK: DB, DZ und KommSt grundsätzlich auch bei Abrechnung/Auszahlung nach Beendigung (BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0.892.770 Rz 58), soweit die Bezüge nicht aus besonderen Gründen (zB altersbedingt) lohnnebenkostenfrei sind.
  • BMSVG (Abfertigung Neu): von der Prämie ist — unter Außerachtlassung der HBGL bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG — ein BVK-Beitrag von 1,53 % zu leisten (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG) (Stand 2026-07; identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Aliquotierungsanspruch Angestellte § 16 AngG: SZ anteilig für die im Anspruchszeitraum zurückgelegte Dienstzeit, unabhängig von der Beendigungsart
Umfang alle SZ ohne spezifische Leistungsbindung: Jahres-/Umsatzprämien, 15. Bezug, erfolgsabhängige Boni, Gewinnbeteiligungen
Ausnahme leistungsspezifische SZ (zB Bilanzgeld) nur anteilig, wenn die begründende Tätigkeit erbracht wurde
Arbeiter kein Aliquotierungsgebot; Entfallsklauseln bei AN-Kündigung bzw. „nach Belieben"-Klauseln unwirksam; leistungsabhängige Prämie darf wirksam an schuldloses DV-Ende geknüpft werden
Fälligkeit vereinbarter Termin nach Feststellung des Jahresabschlusses → Fälligkeit erst zum Termin, nicht mit dem Ausscheiden (Höhe vorher nicht ermittelbar)
SV-Zuordnung („Rollung") Jahresprämie für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen → Beitragszuordnung zum Austrittsjahr; betroffene Zeiträume stornieren und mit SZ-HBGL + Beitragssätzen des Austrittsjahres neu abrechnen
mBGM für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019: mBGM stornieren und korrigiert neu übermitteln
Lohnsteuer sonstiger Bezug im Jahressechstel 6 %; Freibetrag € 620,, Freigrenze € 2.615, (Stand 2026-07) identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md
Nachzahlungs-Abgrenzung Zahlung zum im Vorhinein vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt = keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG
Laufender Tarif erst nach Bilanz ermittelbare anteilige Jahresprämie → wie laufender Bezug iSd § 67 Abs 10 EStG; gesonderter Lohnzettel für den Kalendermonat der Zahlung
LNK DB, DZ, KommSt grundsätzlich auch nach Beendigung; von Natur aus LNK-freie Bezüge (zB altersbedingt) bleiben frei
BVK-Beitrag 1,53 % von der Prämie, ohne HBGL/GFG (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG) (Stand 2026-07) identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md

Rechtsgrundlagen

  • § 16 AngG — Aliquotierung der SZ bei Beendigung für Angestellte — ausdrücklich zitiert
  • § 67 Abs 8 lit c EStG — Abgrenzung Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre — zitiert
  • § 67 Abs 10 EStG — Tarifbesteuerung wie laufender Bezug — zitiert
  • § 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG — BVK-Beitrag 1,53 % ohne HBGL/GFG — zitiert
  • ASVG — HBGL/Beschäftigtengruppe für die Beitragszuordnung (von der Quelle ohne §-Zitat genannt) ⚠ Detailverifikation (RIS) offen
  • LStR 2002 Rz 1056 (6 % im Jahressechstel) und E-MVB 044-01-00-006 (Rollung) — von der Quelle zitierte Verwaltungsregelungen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Endabrechnungs-Positionen: aliquote Prämien als once-off payments (hr.payslip Input Types) in der Schlussabrechnung; spätere Fälligkeit → eigene Auszahlungsperiode statt Endabrechnung.
  • Kategorie laufend vs. SZ: steuert HBGL-SZ-Handling und Beitragszuordnung (SV-Beitragsgrundlagen); über die Bezugsart (hr.salary.rule-Kategorien) abbilden.
  • Rollung: Storno betroffener Beitragsperioden + Neuberechnung unter SZ-HBGL/Beitragssätzen des Austrittsjahres; mBGM-Korrekturworkflow für Beitragszeiträume ab 2019.
  • hr.rule.parameter: Freibetrag/Freigrenze/6 % als Jahreswerte (2026: 620/2.615/6 % — identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md); §-67-Abs-10-Tarifbesteuerung für nachgelagerte Prämienauszahlungen.
  • BMSVG: eigene 1,53 %-Beitragslogik parallel zur SV-Pflicht, ohne HBGL-Cap (vgl. BMSVG-Handling in l10n_at_hr_payroll).
  • Gesonderter Lohnzettel (L 16) für Auszahlung nach Beendigung — Melde-/Lohnzettel-Schnittstelle (→ lb-lvr-04).
  • GemBG-Hinweis: für Bgld. Gemeindebedienstete greift § 16 AngG nicht (GemBG verdrängt das AngG); der Abgabenteil (§ 67/BMSVG) gilt sektorunabhängig (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-prm-03 (Prämien - Arbeitsrecht) · lb-prm-04 (Prämien - Lohnabgaben) · lb-prm-07 (Provisionen bei Beendigung des Dienstverhältnisses) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-son-04 (Sonderzahlungen - Steuer) · lb-son-05 (Sonderzahlungen bei Beendigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68 EStG-Regime, Freibetrag/Freigrenze, BMSVG 1,53 % — dort verbindlich verifiziert; Quellenwerte deckungsgleich, keine Abweichung) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG verdrängt AngG; quartalsweise SZ denselben § 67-Regeln zugeordnet)