Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/stellungnahme_des_betriebsrates_zur_kundigung.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

9.8 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-brt-31 8 Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_stellungnahme_des_betriebsrates_zur_kundigung.pdf .lexis360/md/stellungnahme_des_betriebsrates_zur_kundigung.md
BRGO § 65
ArbVG § 68 Abs 1
ArbVG § 68 Abs 4
stellungnahme
kundigungsvorverfahren
stellungnahmefrist
widerspruch
beschlussfassung
zweidrittelmehrheit
fristberechnung
lb-bnd-39
lb-brt-27
lb-brt-34

Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-31).

Zusammenfassung

  • Einwöchige Stellungnahmefrist: Nach Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden von der Kündigungsabsicht hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, eine möglichst klar formulierte Stellungnahme abzugeben. Die Frist kann nicht abgeändert werden; sie beginnt mit dem Tag der Verständigung und endet mit Ablauf des benennungsgleichen Wochentags der nächsten Woche (zB MittwochMittwoch; § 65 BRGO).
  • Fristberechnung: Die Verständigung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Betriebsrat Kenntnis erlangt; Postenlauftage sind nicht eingerechnet. Die Frist endet um 24.00 Uhr des letzten Tages; Sonn- und Feiertage, Samstage und der Karfreitag hindern Lauf und Beginn nicht, die Frist kann aber an solchen Tagen nicht ablaufen — dann endet sie am nächstfolgenden Werktag.
  • Kündigungsausspruch: Die Kündigung kann (außer bei früherer Stellungnahme) erst am nächstfolgenden Tag nach Fristablauf ausgesprochen werden; auch die Postaufgabe vor Fristablauf ist unzulässig. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist in der Regel rechtsunwirksam.
  • Varianten und deren Folgen (wer, in welcher Frist, aus welchen Gründen anfechten kann → lb-brt-27):
    • Ausdrücklicher Widerspruch — Sozialvergleich möglich;
    • Ausdrückliche Zustimmung — Sperrrecht des Betriebsrats: keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit;
    • Keine Äußerung — gilt als schlichter Widerspruch; der Arbeitnehmer kann selbst anfechten.
  • Klarheit der Formulierung: Unklare Erklärungen gehen zulasten des Arbeitnehmers; die Stellungnahme muss eindeutig, klar, bestimmt und verständlich sein. Judikatur- Beispiele: „Die Zustimmung wird verweigert" (kein ausdrücklicher Widerspruch); „Die Kündigungsabsicht wird zur Kenntnis genommen" (keine Zustimmung); „Es bestehen keinerlei Einwände" (ausdrückliche Zustimmung); „Der Betriebsrat wird nichts unternehmen" (schlichter Widerspruch); „prinzipiell einverstanden, aber Kündigung einer anderen Person bevorzugt" (keine Stellungnahme); unverständliche Erklärungen werden Stillschweigen gleichgesetzt. Klare Formulierungen: ausdrücklich widersprechen / ausdrücklich zustimmen / ausdrücklich keine Erklärung abgeben.
  • Beschlussfassung: Die Stellungnahme muss durch Beschluss des Kollegialorgans zum konkreten Fall gedeckt sein (§ 68 Abs 1 ArbVG); beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse über die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss kann auch im Umlaufweg, fernmündlich oder per E-Mail zustande kommen, wenn kein Betriebsratsmitglied widerspricht; der Betriebsratsvorsitzende hat die Beschlussfassung zu dokumentieren (§ 68 Abs 4 ArbVG).
  • Vertretungsmacht: Innerhalb des Betriebsrats ist der Betriebsratsvorsitzende zur Abgabe der Stellungnahme berechtigt; der Arbeitgeber darf sie als rechtswirksame Willenserklärung behandeln (Vertrauensschutz) — Untersuchungen über die interne Willensbildung sind ihm weder erlaubt noch zumutbar. Einer spontanen Äußerung unmittelbar nach der Verständigung darf er aber nicht vertrauen; eine etwa zwei Stunden nach der Verständigung abgegebene Stellungnahme ist wirksam; auch die Verständigung des sich im Urlaub befindenden Vorsitzenden ist unschädlich.
  • Beratungsrecht: Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber innerhalb der einwöchigen Frist über die Kündigung zu beraten (Vermeidbarkeit, Anfechtungsgründe). Eine Ablehnung hat keine unmittelbare Strafsanktion zur Folge, kann aber die Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht (Verwendung auf einem den verminderten Kräften entsprechenden Arbeitsplatz) bedeuten.
  • Verständigung des betroffenen Arbeitnehmers: Das ArbVG regelt nicht, ob der Betriebsrat den Arbeitnehmer informieren muss — eine ohne dessen Wissen abgegebene Stellungnahme ist wirksam; die Information fällt nicht unter das Verschwiegenheitsgebot.
  • Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang: Ein maximaler Abstand zwischen Verständigung und Ausspruch ist nicht vorgesehen, aber es muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen (insb Einzelfall; Ausspruch zum nächstmöglichen Termin oder binnen weniger Wochen). Bei mehreren Monaten Abstand ist die Verständigung in der Regel zu wiederholen, sonst ist die Kündigung unwirksam (Quellbeispiel: Verständigung am 5. 9. → Ausspruch spätestens 30. 9. zum 31. 12. bei dreimonatiger Frist zum Monatsletzten).
  • Zugang: Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer (mündlich: sofort; per Post: idR Einlangen im Briefkasten). Der Betriebsrat ist auch vom erfolgten Ausspruch zu verständigen; unterbleibt das, beginnt die Anfechtungsfrist nicht früher. Verletzung des Vorverfahrens → Kündigung rechtsunwirksam, Dienstverhältnis bleibt aufrecht.
  • Aufgriffsobliegenheit: Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht, den Fortsetzungsanspruch bei unwirksamer Beendigung ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen — eine OGH-Frist existiert nicht; mehr als zehn Monate später ist jedenfalls zu spät.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Stellungnahmefrist 1 Woche ab Verständigung, nicht abänderbar; Wochenfrist nach § 65 BRGO (benennungsgleicher Wochentag, zB MittwochMittwoch) (Stand 2026-07)
Fristlauf Kenntnistag zählt; Postenlauf nicht eingerechnet; Ende 24.00 Uhr; kein Ablauf an Samstag/Sonn-/Feiertag/Karfreitag → nächstfolgender Werktag
Frühester Ausspruch nächstfolgender Tag nach Fristablauf (frühere Stellungnahme erlaubt früheren Ausspruch); keine Postaufgabe vor Fristablauf
Rechtsfolge bei Verstoß vorzeitig ausgesprochene Kündigung idR rechtsunwirksam
Beschlussfassung Beschluss des Kollegialorgans je Fall (§ 68 Abs 1 ArbVG); Beschlussfähigkeit ab Hälfte der Mitglieder
Zustimmungsbeschluss Zweidrittelmehrheit
Beschlussformen Sitzung, Umlaufweg, fernmündlich, E-Mail (kein Widerspruch eines Mitglieds); Dokumentation § 68 Abs 4
Sofortige Stellungnahme spontane Erklärung unmittelbar nach Verständigung nicht vertrauenswürdig; ~2 Stunden danach abgegebene Stellungnahme wirksam
Zusammenhang VerständigungAusspruch einzelner Fall: nächstmöglicher Termin oder wenige Wochen; mehrere Monate → Verständigung idR zu wiederholen (sonst Unwirksamkeit)
Quellbeispiel Verständigung 5. 9. → Ausspruch bis 30. 9. zum 31. 12. (3 Monate Kündigungsfrist, Monatsletzten) „dann kann nichts passieren" (Stand 2026-07)
Kündigungsfristbeginn Zugang an den AN (mündlich sofort; Post idR Briefkasten-Einlangen)
Aufgriffsobliegenheit Fortsetzungsanspruch ohne unnötigen Aufschub; > 10 Monate später jedenfalls zu spät

Rechtsgrundlagen

  • § 65 BRGO (Fristberechnung der einwöchigen Stellungnahmefrist) — zitiert
  • § 68 Abs 1 ArbVG (Beschlüsse des Betriebsrats; Beschlussfähigkeit; insb Zweidrittelmehrheit für Zustimmung zur Kündigung/Entlassung) — zitiert
  • § 68 Abs 4 ArbVG (Dokumentationspflicht des Betriebsratsvorsitzenden) — zitiert
  • Die das Vorverfahren tragenden Regelungen (Verständigung, Stellungnahme, Anfechtung) werden im Briefing ohne ausdrückliche §-Zitate als Regime des ArbVG beschrieben — §-Zuordnung vor RIS-Verifikation ⚠.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kündigungs-Workflow mit Vorverfahren: In Odoo 19 sollte ein Beendigungsvorgang am hr.contract (state running → close) für Betriebe mit Betriebsrat die Schritte Verständigung → 1-Wochen-Frist → Stellungnahme → frühester Ausspruch als Pflichtaktivitäten mit Datum führen; ohne dokumentierte Stellungnahme kein Ausspruch (sonst Rückabwicklung von Endabrechnung und Meldewesen).
  • Terminsteuerung: Kündigungstermin und Kündigungsfristbeginn hängen am Zugang (nicht am Ausspruch) — für Endabrechnung/final Payslip und Abmeldung mit dem Zugangsdatum rechnen; das Quellbeispiel (5. 9. → 30. 9. → 31. 12.) eignet sich als Testfall für die Fristenlogik.
  • Endabrechnung trotz Anfechtungsprozess: Termin bleibt zunächst bestehen — der Vertragsabschluss/Abmeldung wird nicht durch laufende Anfechtung blockiert, bei Erfolg Storno/Neuanmeldung (→ lb-brt-27).
  • Aufgriffsobliegenheit und Stellungnahmevarianten sind prozessuale Steuersignale, keine Abrechnungsregeln.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die Arbeitshilfen „Beispiele zum frühestmöglichen Kündigungsausspruch", „Muster Info an Betriebsrat Kündigungsabsicht" und das Muster zur Verständigung vom Ausspruch sind im Export als Verweisstellen ohne Inhalte übernommen — nicht rekonstruierbar.