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| lb-end-04 | 8 | Abgangsentschädigung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Abgangsentschädigung
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-04).
Zusammenfassung
- Begriff: Einmalzahlung aus Anlass der Beendigung als Gegenleistung dafür, dass der AN der einvernehmlichen (sofortigen/ vorzeitigen) Auflösung zustimmt oder es unterlässt, eine AG-Kündigung anzufechten. Arbeitsrechtlich idR unproblematisch (Einzelvereinbarung); dem AN wird der „Abgang" quasi abgekauft.
- Sozialversicherung: beitragsfrei. § 49 Abs 3 Z 7 ASVG: Vergütungen aus Anlass der Beendigung (zB Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder) sind kein Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG — unabhängig von der Höhe, daher auch keine Verlängerung der Pflichtversicherung (VwGH-Rsp).
- Abgrenzung — Ziel der Forderung entscheidet:
- Beitragspflichtiger Vergleich: fordert der AN ausständige Entgeltbestandteile (Gehalt, Überstunden, Prämienzahlung etc) und einigen sich die Parteien vergleichsweise, ist der Betrag beitragspflichtig — unabhängig von der Benennung durch die Parteien.
- Beitragsfreie Abgangsentschädigung: bekämpft der AN die Rechtswirksamkeit der Kündigung (zB Motiv-/Sozialwidrigkeit) ohne Entgeltforderung, oder zahlt der AG dafür, dass der AN der vorzeitigen Auflösung zustimmt — auch ein gerichtlicher Vergleich über eine „freiwillige Abfertigung", mit dem der AN vom Kündigungsanfechtungsverfahren absieht, ist beitragsfreie Abgangsentschädigung.
- Pauschalbetrag: sind in einem Pauschale sowohl beitragspflichtige Ansprüche (Urlaubsersatzleistung, anteilige Sonderzahlungen, Tantiemen etc) als auch eine Abgangsentschädigung abgegolten, sind zunächst die gesetzlichen/kollektivvertraglichen/einzelvertraglichen Ansprüche nach ihrer Beitragspflicht abzurechnen; nur der Restbetrag ist beitragsfreie Abgangsentschädigung.
- Lohnsteuer: keine Spezialregel für Abgangsentschädigungen. Die frühere „Spezialregel" des § 67 Abs 8 lit b EStG (Fünftelregelung für Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume) ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 weggefallen; eine Subsumtion unter § 67 Abs 6 EStG (begünstigte freiwillige Abfertigung) kommt in keinem Fall in Frage → Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG (nach Tarif, nicht jahressechstelerhöhend) (LStR 2002 Rz 1104b).
- Vergleichssumme statt Abgangsentschädigung: erhält der (ehemalige) AN eine Zahlung als Gegenleistung für die Rücknahme der bereits eingebrachten Kündigungsanfechtungsklage, liegt eine Vergleichssumme vor (§ 67 Abs 8 lit a EStG; LStR 2002 Rz 1103).
- Betriebliche Vorsorgekasse: da beitragsfreie Entgelte nicht in die BVK-Bemessungsgrundlage einfließen, ist kein BV-Beitrag zu leisten — im Abfertigungs-Alt- wie im Neu-System; Voraussetzung: keine schädliche Anspruchsumwandlung.
- Lohnnebenkosten: Abgangsentschädigungen sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV | beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG), unabhängig von der Höhe und vom Abfertigungssystem (Alt/Neu); keine Verlängerung der Pflichtversicherung (Stand 2026-07) |
| Beitragspflichtiger Vergleich | bei Forderung ausständiger Entgeltbestandteile (Gehalt, ÜStd, Prämien) — Benennung durch die Parteien egal (Stand 2026-07) |
| Lohnsteuer | § 67 Abs 10 EStG: Tarifbesteuerung, nicht jahressechstelerhöhend; § 67 Abs 6 EStG (freiwillige Abfertigung) ausgeschlossen; § 67 Abs 8 lit b EStG mit AbG 2014 weggefallen (Stand 2026-07) |
| Klage-Rücknahme | Zahlung gegen Rücknahme der gerichtsanhängigen Kündigungsanfechtungsklage = Vergleichssumme (§ 67 Abs 8 lit a EStG) (Stand 2026-07) |
| BV-Kasse | kein Beitrag (beitragsfreie Entgelte nicht in der Bemessungsgrundlage); keine schädliche Anspruchsumwandlung (Stand 2026-07) |
| DB/DZ/KommSt | abgabenpflichtig (Stand 2026-07) — deckungsgleich mit RECHTSQUELLEN-Privat.md: Befreiungen nach § 41 Abs 4 FLAG/§ 5 Abs 2 KommStG nur für Bezüge nach § 67 Abs 3 und 6 EStG, Abgangsentschädigungen laufen unter Abs 10 |
| Pauschalbetrag-Splitting | zuerst beitragspflichtige Ansprüche (Urlaubsersatzleistung, anteilige SZ, Tantiemen) abrechnen, dann Rest als beitragsfreie Abgangsentschädigung (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (iVm § 49 Abs 1 und 2) — SV-Beitragsfreiheit der Beendigungsvergütungen — ausdrücklich zitiert ✅; zum Paragraphenzitat-Unterschied gegenüber lb-end-01 (dort „§ 49 Abs 2 ASVG" für dieselbe Aussage) → ⚠ RIS-Klärung (dort dokumentiert)
- § 67 Abs 10 EStG — Tarifbesteuerung ohne Jahressechstelwirkung — zitiert ✅
- § 67 Abs 8 lit a EStG — Vergleichssumme bei Klagesrücknahme —
zitiert ✅; bestätigt durch
RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67 Abs 8 lit a–g: Vergleichssummen je 1/5 steuerfrei) - § 67 Abs 8 lit b EStG — weggefallene Fünftelregelung (AbG 2014) — zitiert ✅
- § 67 Abs 6 EStG — ausdrücklich als nicht anwendbar benannt (keine begünstigte freiwillige Abfertigung) ✅
- LStR 2002 Rz 1103 und 1104b — als Belegstellen zitiert ✅
- Judikatur zitiert: VwGH 2000/08/0045, VwGH 2006/08/0274, Ra 2017/15/0073 ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Once-off payment der Endabrechnung mit dreifacher Weichenstellung: LSt nach Tarif (§ 67 Abs 10, kein Jahressechstel-Zählerstand), SV ohne Beitragsgrundlage, DB/DZ/KommSt mit voller Bemessungsgrundlage — getrennte Flag-Setzung je Bezugsart im payslip-Input.
- Pauschalbetrag-Aufteilung: Erst-verrechnen beitragspflichtiger Ansprüche (Urlaubsersatzleistung, anteilige SZ, Tantiemen), Rest als beitragsfreie Abgangsentschädigung → Aufteilungs-/Verteilungslogik (vor Quotenverteiler) im Endabrechnungs-Workflow.
- Dokumentationspflicht: Gegenstand der Forderung (Entgeltbestandteile vs Kündigungsanfechtung vs Auflösungszustimmung) entscheidet über SV-Behandlung — als Klassifizierung am once-off input erfassen, nicht frei textlich.
- Vergleichsfall (§ 67 Abs 8 lit a): eigene Bezugsart für Vergleichssummen (1/5-Begünstigung) — Abgrenzung zur Abgangsentschädigung im selben Slip-Modell.
- BVK: kein Beitragsabzug — BV-Beitragsregel darf beitragsfreie Bezüge nicht aufnehmen.
Verweise
- KB-intern: lb-end-13 (Freiwillige Abfertigung – Lohnsteuer, Abfertigung Alt) · lb-end-15 (Freiwillige Abfertigung – Sozialversicherungsrecht) · lb-end-19 (Vergleich – DV-Ende, Arbeitsrecht) · lb-end-21 (Vergleich – DV-Ende, Lohnsteuer) · lb-end-22 (Vergleich – DV-Ende, Sozialversicherung) · lb-end-23 (Kündigungsentschädigung – Abgabenrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime — dort verbindlich verifiziert: § 67 Abs 8 lit a–g und die § 41-FLAG/§ 5-KommSt-Befreiungen nur für § 67 Abs 3/6; die LNK-Pflicht der Abgangsentschädigung wird dadurch bestätigt).