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lb-bso-01 8 Abmeldung Sozialversicherung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Sabara/Haas 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_abmeldung_sozialversicherung.pdf .lexis360/md/abmeldung_sozialversicherung.md
ASVG § 33 Abs 1
ASVG § 56
MSchG
BUAG § 17
abmeldung
sozialversicherung
pflichtversicherung
elda
oegk
karenz
urlaubsersatzleistung
lb-bes-03
lb-bnd-35
lb-end-23
lb-kzs-02
lb-url-03
lb-url-15

Abmeldung Sozialversicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-bso-01).

Zusammenfassung

  • Abmeldepflicht: Der AG muss alle bei ihm beschäftigten pflichtversicherten Personen (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, geringfügig sowie fallweise Beschäftigte und freie Dienstnehmer etc) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der ÖGK abmelden (§ 33 Abs 1 ASVG). Die „reduzierte Abmeldung" für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019 (Einführung der mBGM) hat daran nichts geändert.
  • Zwei Beendigungsgründe der Pflichtversicherung: (1) Beendigung des Dienstverhältnisses oder (2) Ende des Entgeltanspruchs — Letzteres auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis (Karenz, unbezahlter Urlaub über einen Monat, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Präsenz-/Ausbildungs-/ Zivildienst).
  • Verspätung: Kommt der AG der Abmeldung nicht oder verspätet nach, kann der Krankenversicherungsträger allgemeine Beiträge über das Ende der Pflichtversicherung hinaus bis zu längstens drei Monaten vorschreiben (§ 56 ASVG), sofern nicht früher eine schriftliche Abmeldung erfolgt.
  • Unbezahlter Urlaub: über einen Monat → Abmeldung mit dem letzten Tag vor Urlaubsantritt; bis zu einem Monat → Weiterversicherung, wobei der AN die gesamten SV-Beiträge (auch DG-Anteile) trägt — ausgenommen der IESG-Zuschlag (bleibt beim AG); AKU, Wohnbauförderung und BVK-Beiträge fallen nicht an.
  • Ungerechtfertigtes Fernbleiben: Ende des Entgeltanspruchs am Tag vor dem unentschuldigten Fernbleiben → Abmeldung; Wiederanmeldung erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme bzw. bekannt gegebenem Verhinderungsgrund mit Entgeltanspruch. Bloße stundenweise Abwesenheit löst keine Abmeldung aus, wenn für die Rest-Tagesarbeitszeit beitragspflichtiges Entgelt zusteht.
  • Karenz: Abmeldung mit Karenzbeginn, Wiederanmeldung mit dem Tag nach Karenz-Ende (gleiches gilt für die Familienhospizkarenz).
  • Meldeerleichterung: Keine Abmeldung/Wiederanmeldung bei Krankheit ohne Entgeltanspruch (Ausnahme: bei „Aussteuerung" Abmeldung mit „Entgeltanspruch Ende" und gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende" nachholen) und für das Beschäftigungsverbot nach dem MSchG während des Wochengeldbezugs (die ÖGK meldet intern ab und wieder an).
  • Pflichtversicherung über das DV-Ende hinaus (Entgeltanspruch besteht weiter): Urlaubsersatzleistung (Ausnahme: Tod des AN), AG-Kündigung oder einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstandes (ab 1. 7. 2018 — Pflichtversicherung endet erst mit dem Ende des Krankenentgelts) und Kündigungsentschädigung (zuerst KE, danach UEL anschließen).
  • Formular: „Beschäftigungsverhältnis Ende" (EBSV) = arbeitsrechtliches Ende; „Entgeltanspruch Ende" (ADAT) = Abmeldedatum = Ende der Versicherungsverlängerung; weiters GERF, Abmeldegrund (AGRD/SAGR), KEAB/KEBI, UEAB/UEBI, BVEN. Seit 1. 1. 2019 sind keine Entgelt- und Arbeitszeitangaben mehr erforderlich; die **Auflösungsabgabe entfiel mit
      1. 2020**.
  • Übermittlung: nur mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) innerhalb von sieben Kalendertagen; Papier, E-Mail oder Telefon gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Abmeldefrist 7 Kalendertage ab Ende der Pflichtversicherung (§ 33 Abs 1 ASVG); Übermittlung via ELDA, sonst gilt die Abmeldung als nicht erstattet
Fristlauf bei abweichenden Daten „Ende Beschäftigung"/„Ende Entgeltanspruch" läuft die 7-Tage-Frist immer vom späteren Datum
Verspätungsfolge ohne/verspätete Abmeldung: Vorschreibung allgemeiner Beiträge bis zu längstens 3 Monate über das Versicherungsende hinaus (§ 56 ASVG)
Unbezahlter Urlaub > 1 Monat → Abmeldung mit letztem Tag vor Urlaubsantritt; ≤ 1 Monat → Weiterversicherung, AN trägt Gesamtbeiträge (auch DG-Anteile), ausgenommen IESG-Zuschlag (DG); AKU/Wohnbauförderung/BVK-Beiträge entfallen
Ungerechtfertigtes Fernbleiben Abmeldung (Entgeltanspruch endet am Tag davor); Wiederanmeldung erst ab tatsächlicher Dienstaufnahme bzw. Verhinderungsgrund mit Entgeltanspruch; stundenweise Abwesenheit ohne Abmeldung, wenn beitragspflichtiges Entgelt für den Resttag zusteht
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst Abmeldung mit Datum des letzten Arbeitstags
Karenz/Familienhospizkarenz Abmeldung mit Beginn der Karenz, Wiederanmeldung mit dem Tag nach Karenz-Ende
Krankheit ohne Entgeltanspruch grundsätzlich keine Abmeldung; Ausnahme „Aussteuerung": Abmeldung mit „Entgeltanspruch Ende" + ggf. „Betriebliche Vorsorge Ende" nachholen
MSchG-Beschäftigungsverbot keine Abmeldung während des Wochengeldbezugs (ÖGK meldet intern ab/an); im Anschluss genommene Karenz → Abmeldung durch den AG
Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung (Ausnahme: Tod des AN); Umrechnung der Urlaubstage: abrunden, je 6 WT +1 KT (Sonntag) bzw. je 5 AT +2 KT (Samstag + Sonntag); 7-Tage-Frist beginnt erst mit Ende des verlängerten Zeitraums
Wiederaufleben endete die Pflichtversicherung vor dem DV (zB ungerechtfertigtes Fernbleiben, Austritt während Karenz), führt eine bei Beendigung gewährte Urlaubsersatzleistung zu zeitlich begrenztem Wiederaufleben + Wiederanmeldung (Hinweis im Feld: nur Entgeltanspruch, DV beendet)
Kündigung/Auflösung im Krankenstand AG-Kündigung oder einvernehmliche Auflösung (ab 1. 7. 2018) während Krankenstand: Pflichtversicherung endet erst mit Ende des Krankenentgelts (keine Versicherungspflicht unter 50 % der Bezüge)
Kündigungsentschädigung verlängert die Pflichtversicherung; Reihenfolge: zuerst KE, danach UEL; Abmeldedatum = letzter Tag der dadurch bedingten Verlängerung
Formularfelder EBSV (Beschäftigungsende), ADAT (Entgeltanspruch Ende), GERF, AGRD/SAGR (Abmeldegrund-Dropdown), KEAB/KEBI, UEAB/UEBI, BVEN
Datenumfang seit 1. 1. 2019 keine Entgelt-/Arbeitszeitangaben (mBGM); Auflösungsabgabe entfiel mit 1. 1. 2020 (BGBl I 2017/1541; Sonderregelung Bauarbeiter § 17 BUAG, BGBl I 2017/322)
Muster (Quelltext) Beschäftigungsende 31. 3. 2026, Entgeltanspruch-Ende (UEL) 17. 4. 2026 → Abmeldefrist 18. 4. bis 24. 4. 2026; der Endetag der Pflichtversicherung zählt nicht mit (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 33 Abs 1 ASVG (Abmeldepflicht binnen sieben Tagen bei der ÖGK) — ausdrücklich zitiert
  • § 56 ASVG (Vorschreibung allgemeiner Beiträge bis längstens drei Monate über Versicherungsende hinaus) — zitiert
  • MSchG (Beschäftigungsverbot/Wochengeld — Meldeerleichterung) — als „Mutterschutzgesetz"/„MschG" zitiert
  • § 17 BUAG iVm BGBl I 2017/322 (Sonderregelung Bauarbeiter, Wegfall der Auflösungsabgabe) — zitiert
  • Abschrift der bestätigten Abmeldung ist dem AN unverzüglich auszuhändigen bzw. weiterzuleiten

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei Datumsangaben im Datenmodell: arbeitsrechtliches Beendigungsdatum (hr.contract.date_end, EBSV) getrennt vom Ende des Entgeltanspruchs (ADAT) — der Meldewesen-Export muss beide Felder unabhängig führen, da UEL/KE die Pflichtversicherung verlängern.
  • Endabrechnung: once-off payments (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) bestimmen das ADAT dynamisch; der Abrechnungs-Workflow soll das Abmeldedatum aus der Bezugsdauer dieser Leistungen ableiten (7-Tage-Frist ab Ende des verlängerten Zeitraums).
  • SV-Meldewesen: Abmeldung via ELDA als eigener Meldetyp im Ab-/Anmelde-Workflow; Fristüberwachung (7 Kalendertage) und Richtigstellungs-Fall (Datums-/Grundkorrektur) vorsehen.
  • Karenz/Freistellung/Präsenzdienst: Work Entries ohne Entgeltanspruch als Trigger für Ab-/Wiederanmeldung; die Meldeerleichterungen (Krankheit ohne Entgelt, MSchG-Beschäftigungsverbot) als Ausnahme-Flags abbilden.
  • Historie: Abgabefelder ohne Entgelt-/Arbeitszeitangaben seit 1. 1. 2019; die historische Auflösungsabgabe (Verrechnungsgruppe N80) betrifft nur Altjahre.
  • Bgld. GemBG-Dienstverhältnisse: dieselbe SV-Abmelde-Mechanik über BVAEB/ÖGK (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-03 (Fallweise Beschäftigung - Meldung Sozialversicherung) · lb-bnd-35 (Tod des Arbeitnehmers — Ausnahme von der UEL-Verlängerung) · lb-end-23 (Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht; Weiterversicherung/Abmeldedaten) · lb-kzs-02 (Familienhospizkarenz - Sozialversicherung) · lb-url-03 (Unbezahlter Urlaub) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ASVG-Regime, SV-Meldewesen) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Abmeldung auch für Gemeindebedienstete relevant)