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| lb-vor-01 | 3 | Aktien und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Sabara | 2026-08 |
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Aktien und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-vor-01).
Zusammenfassung
- Aktienweitergabe bis € 4.500 steuer- und beitragsfrei: Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften — durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung — an Begünstigte (Dienstnehmer, ehemalige Dienstnehmer, [Ehe-]Partner und Kinder) bleibt bis € 4.500 jährlich je Dienstverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei; die Begünstigung ist jedes Jahr neu nutzbar (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG iVm § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG).
- Gruppenmerkmal: Der Vorteil muss allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern des Unternehmens gewährt werden. Freie Dienstnehmer und überlassene Arbeitskräfte gehören nicht zu den Begünstigten. Bei mehreren Konzern-Dienstverhältnissen ist die Begünstigung je Dienstverhältnis nutzbar; pro Jahr und Dienstverhältnis jedoch nur 1× € 4.500 (nicht zusätzlich für Partner und Kinder desselben Dienstverhältnisses).
- Treuhandsystem: Aktien samt Stimmrechten müssen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen sein; eine Kündigung dieser Vereinbarung vor Beendigung des Dienstverhältnisses muss vertraglich ausgeschlossen sein. Der Vorteil aus Verwahrung/Verwaltung ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 15 lit d EStG).
- Vorzeitige Ausfolgung der Aktien an den Arbeitnehmer vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein Zufluss eines geldwerten Vorteils in jener Höhe, die bei der Abgabe steuerfrei blieb (Anschaffungskosten = um übliche Preisnachlässe verminderter üblicher Endpreis am Abgabeort im Abgabezeitpunkt).
- Dividenden aus treuhändig verwalteten Aktien werden an die Begünstigten weitergeleitet und sind bei diesen (kapitalertrag)steuerpflichtige Kapitalerträge.
- Stiftungsformen: Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs 4 EStG: ausschließlich Abgabe von Aktien, treuhändige Verwahrung/Verwaltung, einheitliche Stimmrechtsausübung; Stifter können nur Arbeitgebergesellschaft und gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein; Eigenholding bis 10 % der Stimmrechte möglich) vs. Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs 3 EStG: gibt Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 KStG weiter — keine Aktien; Zuwendungen bis € 4.500/Jahr steuerfrei, § 26 Z 8 EStG).
- SV-Behandlung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung ist umstritten (Stand 2026-08): Bis € 4.500 liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (KESt, keine Lohnsteuer, keine Lohnnebenkosten); über € 4.500 lohnsteuerpflichtige Einkünfte mit Lohnnebenkosten und SV-Pflicht. Da § 49 Abs 3 Z 18 ASVG keine Ausnahme enthält, wird überwiegend SV-Pflicht angenommen; eine § 43a-Anfrage an die ÖGK kann Klarheit bringen.
- Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) folgen der Steuerpflicht.
- Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG, ab 1. 1. 2024): keine Steuerbefreiung, sondern Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts in die Zukunft (Vinkulierung) → Detail bei lb-vor-09.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| € 4.500/Jahr | steuer- und beitragsfreie Grenze der Aktienweitergabe je Dienstverhältnis (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG; SV-Freiheit über § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG) |
| € 4.500/Jahr | steuerfreie Zuwendungen aus einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 26 Z 8 EStG); darüber lohnsteuerpflichtig inkl. SV und Lohnnebenkosten |
| Bis € 4.500 | Einkünfte aus Kapitalvermögen: KESt-Abzug, keine Lohnsteuer, keine Lohnnebenkosten; SV ⚠ (umstritten, s. o.) |
| 10 % | Stimmrechtsanteil, den die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst unter bestimmten Voraussetzungen halten darf |
| 10 % | max Beteiligung des Arbeitnehmers am Kapital des Arbeitgeberunternehmens (§ 67a Abs 2 Z 4 EStG) |
| 10 Jahre | Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung abgegeben werden (§ 67a Abs 2 Z 3 EStG) |
| 1. 1. 2024 | Start-Up-Beteiligungen, für die § 67a EStG erstmals anzuwenden ist |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 15 lit c und lit d EStG (Steuerfreiheit der Aktienweitergabe bzw. der Verwahrung/Verwaltung), § 4d Abs 3, 4 und 5 EStG (Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, Begünstigte), § 26 Z 8 EStG (Zuwendungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung), § 10 Abs 1 KStG (Beteiligungserträge) — im Quelltext zitiert.
- § 49 Abs 3 Z 18 lit d und lit e ASVG: SV-Freiheit, soweit die Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG besteht; § 43a ASVG (Anfrageverfahren). „Die SV folgt der Lohnsteuer" (Stand 2026-08).
- § 67a EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung): Abs 2 taxative Voraussetzungen (Gewährung zum Nennwert — kein Gruppenmerkmal —, Unternehmenskriterien, 10-Jahres-Abgabe, 10 %-Beteilierungsgrenze, Vinkulierung, Option mit Lohnkontoausweis); Abs 3 Zuflusszeitpunkte (u. a. Veräußerung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Aufhebung der Vinkulierung); Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 200/2023).
- LStR 2002 Rz 90n–90q (Fußnoten des Quelltexts) als Verwaltungsgrundlage.
- Das Quell-Briefing nennt keine BMSVG-Vorschrift (kein BV-Kassen-Bezug).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Außerhalb der laufenden Abrechnung: Die begünstigte Aktienweitergabe ist kein Lohnabzugsposten; nur die vorzeitige Ausfolgung (Nachversteuerung des steuerfrei belassenen Vorteils) und Zuwendungen über der Grenze sind in der Abrechnung als Bezug zu erfassen.
- Belegschaftsbeteiligungsstiftung: Bezugsart mit Grenzwert-Logik — bis € 4.500/Jahr kein Abzug (KESt-Bereich), darüber lohnsteuer-, SV- und lohnnebenkostenpflichtiger Bezug; kumulative Jahresüberwachung je Dienstverhältnis.
- § 67a-Start-Up: laufende Abrechnung bewusst ohne Besteuerung (Aufschub); Erklärung und Höhe der Besteuerung gehören ins Lohnkonto → als Dokumentationsfeld/Anhang, nicht als Rechenregel; SV-Abbildung über § 50a ASVG (→ lb-vor-09).
- Die €-4.500-Grenzen sind konstante Jahreswerte; das Gruppenmerkmal ist je Programm zu dokumentieren (Zulässigkeitsvoraussetzung der Freigrenze, keine Rechengröße).
Verweise
- KB-intern: lb-vor-07 (Mitarbeiterbeteiligung – Arbeitsrecht) · lb-vor-08 (gemeinsame Voraussetzungen der Steuerbegünstigung) · lb-vor-09 (Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§-67-Regime der sonstigen Bezüge; BMSVG-Kernregime Abschnitt 8). - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert; Fußnoten des Quelltexts verweisen auf LStR 2002 und externe Materialien (ErlRV, Hegel/patka-knowhow), keine KB-Verweise betroffen.