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| lb-wei-01 | 6 | Allgemeine Ordnungsvorschriften | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | weisungen | Vinzenz/Kraft | 2026-08 |
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Allgemeine Ordnungsvorschriften
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Kraft, Stand August 2026 (lb-wei-01).
Zusammenfassung
- Begriff: Allgemeine Ordnungsvorschriften regeln das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sofern ein Betriebsrat errichtet ist, können sie als erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG festgelegt werden — „erzwingbar" heißt: kommt keine Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zustande, entscheidet auf Antrag die Schlichtungsstelle.
- Rechtsquellen daneben: Der Arbeitgeber kann Ordnungsvorschriften auch im Arbeitsvertrag vereinbaren oder einseitig per Weisung anordnen (→ lb-ent-02/lb-ent-03 zur Systematik der Vereinbarungsebenen).
- Typische Inhalte (Beispielskatalog des Briefings): Vorschriften über Dienstkleidung, Verhaltensregeln für den Umgang im Betrieb, Rauch- und Alkoholverbote, Regeln über die Kundmachung im Betrieb, betriebliches Formularwesen (zB Urlaubsscheine, Krankenstandsregelungen) und Benützungsregelungen (zB Widmung von Räumen für Betriebsversammlungen oder als Ruheräume); auch „Corona-Regeln" konnten darauf gestützt werden.
- Compliance-Richtlinien: Selbstgeschaffene Unternehmens-„Benimmvorschriften" (Codes of conduct) sind zulässig — von der Konkretisierung bestehender Rechtspflichten (zB Geschenkeregeln, Anzeige von Missständen) bis zu außerrechtlichen Regeln (zB Sauberkeit, anständiger Umgang). Grenze ist die Sittenklausel des § 879 ABGB: Ein Verbot intimer Beziehungen unter Kollegen wäre wohl sittenwidrig, ein Tätowierungs-/Piercingverbot im Kundenkontakt ist zulässig.
- Alkohol: § 15 Abs 4 ASchG verbietet die Gefährdung durch Alkohol; der Arbeitgeber kann per Weisung weiter gehende Verbote (auch Totalverbot während der Arbeitszeit) anordnen. Wiederholte oder erhebliche Verstöße begründen Entlassungsgründe (bei Angestellten: beharrliche Pflichtenvernachlässigung, Vertrauensunwürdigkeit; bei Arbeitern: Trunksucht).
- Rauchen: Seit 1. 5. 2018 gilt in Arbeitsstätten in Gebäuden ein generelles Rauchverbot, sofern Nichtraucher beschäftigt sind (§ 30 ASchG); Raucherräume sind möglich, Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume scheiden aus. E-Zigaretten und Wasserpfeifen sind erfasst; in Räumen öffentlicher Orte gilt das Tabakgesetz. Beharrliche Verstöße können zur fristlosen Entlassung führen.
- Betriebliche Übung: Einer betrieblichen Übung (zB bezahlte Rauchpausen) kann eine Betriebsvereinbarung nichts entgegensetzen — sie muss einzelvertraglich mit jedem Betroffenen geändert werden.
- Sanktion: Verstöße gegen BV-Ordnungsvorschriften können, allenfalls nach Abmahnung, einen Entlassungsgrund verwirklichen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrund BV | § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbar; bei Nichteinigung entscheidet die Schlichtungsstelle) |
| Rechtsquellen ohne BR | Arbeitsvertrag oder Einzelweisung des Arbeitgebers |
| Grenze aller Verhaltensregeln | Sittenklausel § 879 ABGB |
| Alkohol | § 15 Abs 4 ASchG (Gefährdungsverbot); weiter gehende Weisungen zulässig; Entlassungsgründe je Arbeiter-/Angestelltenstatus (Trunksucht bzw. beharrliche Pflichtenvernachlässigung/Vertrauensunwürdigkeit) |
| Rauchen | § 30 ASchG idF ab 1. 5. 2018: Verbot in Arbeitsstätten in Gebäuden bei Beschäftigung von Nichtrauchern; Raucherräume ausgenommen Arbeits-/Aufenthalts-/Bereitschafts-/Sanitäts-/Umkleideräume; E-Zigaretten/Wasserpfeifen erfasst; öffentliche Orte: Tabakgesetz |
| Betriebliche Übung | durch BV nicht beseitigbar; nur einzelvertragliche Änderung/Modifikation (zB bezahlte Rauchpausen) |
| Verstoß | Entlassungsgrund (idR nach Abmahnung) |
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbare BV zur Regelung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) — ausdrücklich zitiert.
- § 879 ABGB (Sittenklausel als Grenze von Verhaltensregeln) · § 15 Abs 4 ASchG (Alkohol-Gefährdungsverbot) · § 30 ASchG (Rauchverbot in Arbeitsstätten, Fassung ab 1. 5. 2018, mit Raucherraum-Ausnahme) · Tabakgesetz (Räume öffentlicher Orte).
- Die einzelnen Entlassungstatbestände zitiert das Briefing ohne Normfundstelle (Angestelltene-/Arbeiterbegriffe) ⚠ — vor Umsetzung (zB Entlassungs-Workflows) die §-Zitate (AngG/GewO) am RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ordnungsvorschriften, Codes of conduct und Rauch-/Alkoholrichtlinien sind betriebliche Richtlinien, kein Objekt der Entgelt-Engine: Abbildung über Dokumenten-/Policy-Funktionen (Fassung, Kenntnisnahme, Aushang), ggf. Anlage zum Arbeitsvertrag.
- Aushang-/Informationspflichten (Arbeitszeitrecht) sind separat zu erfüllen — Systematik in lb-mip-02 (Stand 2026-06).
- Eine per betrieblicher Übung etablierte bezahlte Rauchpause wäre arbeitszeitrelevant (Pausen-/Zeitmodell, Work-Entry-Behandlung) und kann nicht durch BV „saniert" werden — als mögliche Auswirkung auf Arbeitszeitmodelle im Auge behalten, Detailregelung nicht in diesem Briefing.
- Entlassungs-/Abmahnprozesse: dokumentierte Abmahnung als Vorstufe (Beweissicherung) — Disziplinarprozess, kein Abrechnungsvorgang.
Verweise
- KB-intern: lb-wei-02 (Bekleidungsvorschriften als typische Ordnungsvorschrift) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten/Benützungsregeln) · lb-mip-02 (Arbeitszeit-Aushangpflichten — Kundmachung im Betrieb) · lb-ent-02/lb-ent-03 (Betriebs-/Einzelvereinbarung als Rechtsquellen des Entgelts)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(arbeitsrechtlicher Kontext der Privatwirtschaft). - Hinweis: Literaturverweise (Löschnigg, Reissner, Schima, Gerhartl) stehen im Layer-1-Text; Export-Footer ignoriert.