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lb-atz-03 1 Altersteilzeit - Für welche Arbeitnehmer? Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse altersteilzeit Marek 2026-05
pdf text
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AlVG § 82 Abs 8
AMPFG § 2a
GSVG § 5
altersteilzeit
voraussetzungen
versicherungswochen
normalarbeitszeit
regelpensionsalter
mindestalter
lb-atz-01
lb-atz-07
lb-atz-08
lb-atz-09
lb-atz-12
lb-bes-05
lb-tzb-02

Altersteilzeit Für welche Arbeitnehmer?

Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Mai 2026 (lb-atz-03).

Zusammenfassung

  • Persönliche Voraussetzungen für eine förderbare Altersteilzeit: Mindestalter (5 Jahre vor Regelpensionsalter, § 82 Abs 8 AlVG); 1517 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Rahmenzeitraum); nur echte Dienstnehmer — keine freien Dienstnehmer (VfGH 12. 6. 2023, E 96/2023); Normalarbeitszeit in den letzten 12 vollen Kalendermonaten60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit; mindestens 3 volle Kalendermonate tatsächliche Beschäftigung beim ATZ-Arbeitgeber in diesen 12 Monaten; Regelpensionsalter noch nicht erreicht bzw. bei geblockter ATZ noch kein vorzeitiger Pensionsanspruch (Hacklerpension, Schwerarbeitspension, Sonderruhegeld, Ruhegenuss).
  • Mindestalter/Frauen: Da das Regelpensionsalter der Frauen bis zur Angleichung an jenes der Männer steigt, steigt auch das ATZ-Antrittsalter (Tabelle unten). Bei ATZ-Antritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht am Ende der ATZ nur dann Pensionsanspruch, wenn 42 Versicherungsjahre vorliegen.
  • Versicherungswochen: Die AV rechnet in Wochen (15 Jahre = 780 Wochen). Für geblockte ATZ genügen 780 Wochen auch bei Beginn nach 31. 12. 2025. Bei kontinuierlicher ATZ mit Beginn nach 31. 12. 2025 steigt das Wochen-Ausmaß beginnquartalsabhängig bis auf 884 Wochen ab 1. 1. 2029.
  • Zählbare Zeiten (u. a.): echte Dienstnehmerschaft über der Geringfügigkeitsgrenze; ASVG-versicherte freie Dienstnehmer nur ab 1. 1. 2008; Wochengeld-/Krankengeldbezug aus Beschäftigung; Kinderbetreuungsgeld (Geburt nach 31. 12. 2001); nachbezahlte mehrfache geringfügige Beschäftigung ab 1. 4. 2024; EU/EWR-Beschäftigungszeiten. Befreiung gem. § 2a AMPFG schadet nicht.
  • Rahmenzeitraum-Verlängerung: Kinderbetreuung (Kind unter 15) und GSVG/BSVG-pensionsversicherte Selbständigkeit (auch gem. § 5 GSVG Ausgenommene) verlängern die 25 Jahre.
  • Geblockte ATZ endet spätestens mit dem Monatsletzten, in dem eine vorzeitige Alterspension (Sonderruhegeld, Hackler-, Schwerarbeitspension, Ruhegenuss, normale Alterspension) möglich wird; Korridorpension steht einer geblockten ATZ höchstens 12 Monate nicht entgegen. Das AMS verlangt eine PV-Träger-Bestätigung über den frühesten Pensionsstichtag (nur vom Arbeitnehmer beantragbar). Fehlen Korridor-Versicherungsmonate, kann die geblockte ATZ bis zum Regelpensionsalter dauern, max. 5 Jahre.
  • Kontinuierliche ATZ (Beginn vor 1. 1. 2029) bis zum Ende des Monats des Regelpensionsalters, soweit die beginnjahrabhängige Höchstdauer (5 / 4,5 / 4 / 3,5 Jahre) nicht überschritten wird.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-05)

Wert / Frist Detail
Antrittsalter 5 Jahre vor Regelpensionsalter; Frauen: geb. 1. 7.31. 12. 1967 → 59; 1. 1.30. 6. 1968 → 59½; ab 1. 7. 1968 → 60 Jahre (Stand 2026-05)
Versicherungswochen kontinuierliche ATZ bis 31. 12. 2025: 780 · 2026: 788/796/804/812 · 2027: 820/828/836/844 · 2028: 852/860/868/876 (je Beginnjahres-Quartal) · ab 1. 1. 2029: 884
Versicherungswochen geblockte ATZ 780 (unverändert, auch bei Beginn nach 31. 12. 2025)
Normalarbeitszeit-Schwelle ≥ 60 % der KV-Normalarbeitszeit (ohne KV: gesetzliche 40 Wochenstunden) in den letzten 12 vollen Kalendermonaten; regelmäßige Mehrarbeit zählt nicht
Mindestbeschäftigung beim ATZ-Arbeitgeber 3 volle Kalendermonate in den letzten 12 vollen Kalendermonaten (Krankenstand unschädlich; unbezahlter Urlaub schadet)
Ausgliederung ohne Endabrechnung keine 3 Monate im ausgegliederten Betrieb nötig; Ober-/Unterwert inkl. Bezüge vor der Ausgliederung
Ausgliederung mit Endabrechnung 3 Monate im ausgegliederten Betrieb erforderlich; Ober-/Unterwert nur aus dortigen Bezügen (auch < 12 Monate)
Höchstdauer kontinuierliche ATZ Beginn vor 1. 1. 2026: 5 Jahre · 2026: 4,5 · 2027: 4 · 2028: 3,5 Jahre (Ende spätestens mit Monatsletzten des Regelpensionsalters)
Geblockte ATZ + Korridorpension Korridorpension max. 12 Monate verträglich; ohne Korridor-Anspruch Dauer bis Regelpensionsalter, nie länger als 5 Jahre

Rechtsgrundlagen

  • § 82 Abs 8 AlVG — Mindestalter ATZ (Fundstelle im Quelltext).
  • § 2a AMPFG — Befreiung von der AV-Beitragspflicht bei niedrigem Entgelt schadet der Zählung als AV-pflichtige Beschäftigung nicht .
  • § 5 GSVG — von der PV-Pflicht ausgenommene Selbständige verlängern gleichwohl den Rahmenzeitraum .
  • VfGH 12. 6. 2023, E 96/2023 — ATZ nur für echte Dienstnehmer, nicht für freie Dienstnehmer (Judikatur, im Quelltext zitiert).
  • ⚠ Die ATZ-Kernbestimmungen des AlVG (Versicherungswochen, Höchstdauer) sind ohne §-Zitat referenziert — Detailverifikation über RIS empfohlen; vgl. lb-atz-01 (Übergangs-/Dauerrecht).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Eligibility-Check als Datenmodell am Mitarbeiter/ATZ-Vertrag: Geburtsdatum → Antrittsalter (Frauen-Staffel!), Versicherungswochen, 60 %-Normalarbeitszeit (12 volle Kalendermonate), 3 Betriebsmonate — Werte als hr.rule.parameter-Jahresversionen (Wochenstaffel je Beginnjahres-Quartal), nicht als Konstanten.
  • Frauen-Antrittsalters-Staffel ist geburtsdatumabhängig → Lookup-Tabelle mit Gültigkeitszeiträumen (analog KV-Eckwerte) statt If-Else-Code.
  • Normalarbeitszeit-Prüfung greift auf die versionierte Arbeitszeit des Mitarbeiters (hr.version) zurück; bei Wiedereingliederungsteilzeit ist die fiktive Arbeitszeit ohne Wiedereingliederung anzusetzen.
  • PV-Bestätigung (frühester Pensionsstichtag) als Dokumentenanhang am ATZ-Vertrag — Voraussetzung für den AMS-Antrag, kein Payroll-Wert.
  • Ausgliederungsfälle (Endabrechnung ja/nein) beeinflussen Ober-/Unterwert-Basis → Bezughistorie je Unternehmen führen (multi-company-fähige Entgeltbasis).

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-01 (Änderungen 2026, Wochenstaffel) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-09 (ATZ-Geld) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ) · lb-bes-05 (freier Dienstnehmer — Pflichtversicherung) · lb-tzb-02 (Teilzeit-Grundsätze)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.