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| lb-atz-05 | 1 | Altersteilzeit - Lohnausgleich in Spezialfällen | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-09 |
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Altersteilzeit – Lohnausgleich in Spezialfällen
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand September 2026 (lb-atz-05).
Zusammenfassung
- Variable Entgelte während der ATZ (z. B. Nachtzulagen) beeinflussen Lohnausgleich und Beitragsgrundlage grundsätzlich nicht — sie wirken nur aufs Teilzeitentgelt und damit auf die Differenzbeitragsgrundlage. Praxistipp der Quelle: mit dem AMS einen geschätzten Betrag in Punkt 3 des Antragsformulars vereinbaren und einmal jährlich korrigieren (Änderung der Punkte 3, 7, 8).
- Individuelle Zulagen (Funktions-, Vertretungs-, Verwendungs-, Leitungszulage) mit Anfall oder Wegfall zu ATZ-Beginn oder während der ATZ ändern weder Lohnausgleich noch Beitragsgrundlage — nur die Differenzbeitragsgrundlage; übersteigt die Differenz in Punkt 8 des Meldeformulars 20 €, ist eine Änderungsmeldung zu erstatten. Eine im letzten Monat vor ATZ-Beginn gebührende (auch befristete) Zulage bleibt in Ober-/Unterwert, auch wenn die vorige Funktion wegfällt. Beispiel der Quelle (50 % Reduktion, Letztbezug 3.700 € inkl. 400 € Zulage, Oberwert 3.600 €): Lohnausgleich 900 €, Brutto 2.550 €, BG unverändert 3.700 €.
- Sachbezüge: Wegfall (häufig Dienstauto) berührt den Lohnausgleich grundsätzlich nicht — Ausnahme, wenn der Lohnausgleich per Vereinbarung auf die Höchstbeitragsgrundlage limitiert ist (s. Sonderfall). Im HBG-Limitierungsfall steigt/sinkt der Lohnausgleich mit Wegfall/Anfall von Zulagen, Sachbezügen oder variablen Entgelten. Beispiel: Oberwert 10.300 € (9.600 € Ø-Geldbezug + 700 € Sachbezug), Unterwert 5.500 € (Sachbezug nicht aliquotierbar), Lohnausgleich grundsätzlich 2.400 € — mit Auto auf 1.230 € limitiert, ohne Auto 1.930 € (jeweils Brutto 6.930 €); Tausch gegen ein Elektroauto erhöht den Lohnausgleich um 700 €.
- Rufbereitschaft: Bei kontinuierlicher ATZ mit Beginn ab 2026 bleibt Rufbereitschaftsentgelt in Ober- und Unterwert unberücksichtigt (→ lb-atz-01). Während der ATZ ist Rufbereitschaft zulässig und berührt die Arbeitszeitreduktion nicht; Arbeitseinsätze sind durch Freizeit (nicht Entgelt) abzugelten. Entgelt/Pauschale darf nach AMS-Praxis ausbezahlt werden — Ausnahme wiederum bei Überschreiten der HBG.
- Wiedereingliederungsteilzeit (WETZ) ≤ 12 Monate vor ATZ-Beginn: kein Schaden; auch eine damalige Reduktion unter 60 % der KV-Zeit schadet nicht (sofern die Zeit davor ≥ 60 % betrug). Ober-/Unterwert und BG mit dem fiktiven Entgelt ohne WETZ (BG: bei ATZ direkt im Anschluss an die WETZ das Entgelt ohne WETZ, sonst die letzte BG vor ATZ-Beginn).
- Ausgliederung vor ATZ-Beginn: ohne Endabrechnung keine 3 Beschäftigungsmonate im ausgegliederten Betrieb nötig, Ober-/Unterwert inkl. Bezüge vor der Ausgliederung; mit Endabrechnung ATZ erst nach 3 vollen Kalendermonaten dort, Ober-/Unterwert nur aus dortigen Bezügen (ggf. aus weniger als 12 Monaten) — Übernahme „mit allen Rechten und Pflichten" ist irrelevant.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-09)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Schwellwert Änderungsmeldung | Differenz in Punkt 8 des Meldeformulars > 20 € → Änderungsmeldung (Stand 2026-09) |
| Beispiel Zulagenfall | Oberwert 3.600 €, Unterwert 1.800 €, Lohnausgleich 900 €; BG bleibt 3.700 € trotz Wegfall der Funktionszulage |
| Beispiel HBG-Limitierung | Lohnausgleich 2.400 € grundsätzlich; limitiert auf 1.230 € (mit Dienstauto) bzw. 1.930 € (ohne) |
| Rufbereitschafts-Arbeitseinsatz | Abgeltung nur durch Zeitausgleich, nie durch Entgelt |
| Schonfrist WETZ → ATZ | Beginn innerhalb 12 Monaten nach Ende der WETZ unschädlich |
| Mindestbeschäftigung nach Ausgliederung (mit Endabrechnung) | 3 volle Kalendermonate im ausgegliederten Betrieb vor ATZ-Beginn |
| Korrekturmelde-Rhythmus | bei variablen Entgelten/Rufbereitschaft: Schätzung in Punkt 3 + einmal jährlich Korrekturmeldung (Punkte 3, 7, 8) |
Rechtsgrundlagen
- Die Quelle zitiert keine Gesetzesstelle; alle Grundsätze (variable Entgelte, Zulagen, Sachbezüge, HBG-Limitierung, WETZ, Ausgliederung) sind ohne Normangabe referenziert — ⚠ Detailverifikation (insb. ATZ-Bestimmungen des AlVG und AMS-Praxis) vor Implementierung; vgl. lb-atz-04 und lb-atz-06.
- Die Höchstbeitragsgrundlage wird als „jeweils geltende" Größe genannt, ohne Betrag — ⚠ aktuellen HBG-Wert separat verifizieren (nicht aus Trainingswissen ergänzen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Differenzbeitragsgrundlage als eigenes berechnetes Feld führen (BG vorige Arbeitszeit minus Ist-Bezug), da Änderungsmeldungs-Pflicht (> 20 €) und AMS-Punkte 3/7/8 daraus abgeleitet werden.
- Lohnausgleich-Limitierung (HBG-Vereinbarung) als bedingte Regel:
min(berechneter Lohnausgleich, HBG − Teilzeitentgelt − Sachbezug)— HBG alshr.rule.parameter-Jahreswert; Sachbezug-Bewertung als Entgeltbestandteil mitkalkulieren. - Nicht aliquotierbare Bezüge (Dienstauto, BV-Kinderzulage) brauchen eine Kennzeichnung, damit Ober-/Unterwert-Regeln sie korrekt behandeln.
- Rufbereitschaft in der ATZ als Work-Entry-Typ ohne Entgeltwirkung auf den Lohnausgleich; Arbeitseinsätze → Zeitgutschriften statt Bezahlung.
- WETZ-Fiktivberechnung braucht Zugriff auf das Entgelt vor der Wiedereingliederung (Bezughistorie am Mitarbeiter, versioniert).
- Meldewesen-Anknüpfung: Änderungsmeldungs-Trigger aus der Differenzbeitragsgrundlagen-Überwachung generieren.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Oberwert ohne Überstunden ab 2026) · lb-atz-03 (Voraussetzungen, Ausgliederung) · lb-atz-04 (Lohnausgleich-Basis) · lb-atz-06 (Vertiefung) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-10 (Gehaltsabrechnung während ATZ)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Die Ausnahmeformulierung zum Sachbezugs-Entfall ist im Export satzgrammatisch unvollständig; die Wirkung erschließt sich aus dem nachfolgenden Sonderfall-Abschnitt (dort korrekt dargestellt).