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lb-asc-04 6 Arbeitnehmerschutz - Sicherheitsvertrauenspersonen Lexis Briefings Personalrecht Arbeitnehmerschutz arbeitnehmerschutz Noga/Schrenk 2026-07
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ASchG § 10
ASchG § 130
SVP-VO
AVRAG § 9
ArbVG § 105
arbeitnehmerschutz
aschg
sicherheitsvertrauensperson
svp
svp-vo
anzahlstaffel
lb-asc-01
lb-asc-03
lb-asc-10
lb-asc-11
lb-asc-12

Arbeitnehmerschutz Sicherheitsvertrauenspersonen

Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-04).

Zusammenfassung

  • Rolle: Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind fachlich geeignete AN des Betriebs mit Arbeitnehmerschutzausbildung von mindestens 24 Unterrichtseinheiten; sie sind keine „internen Sicherheitsfachkräfte", sondern Bindeglied zwischen Belegschaft und AG: informieren, beraten und unterstützen AN und Belegschaftsorgane, vertreten AN-Interessen ggü. AG, Behörden und sonstigen Stellen, beraten den AG, achten auf Einrichtungen, Mängel und die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen und arbeiten mit Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammen (→ lb-asc-03). SVP sind in Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich weisungsfrei und haben ein Anhörungsrecht gegenüber dem AG.
  • Qualifikation: Ausbildung mind. 24 UE; wird sie nicht vor der Bestellung absolviert, ist sie binnen des ersten Jahres der Funktionsperiode nachzuholen. Auch Betriebsräte sowie im Dienstverhältnis beschäftigte Sicherheitsfachkräfte/Arbeitsmediziner können SVP werden. Eine Wiederholungsausbildung bei Wiederbestellung sieht die SVP-VO nicht vor; Anspruch auf Erwerb/Erweiterung der erforderlichen Fachkenntnisse und Mittel. Die SVP-Tätigkeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  • Bestellung: durch den AG; in Betrieben mit Betriebsrat nur mit dessen Zustimmung; ohne Betriebsrat sind alle AN schriftlich zu informieren, und mindestens ein Drittel der AN kann binnen vier Wochen durch schriftlichen Einwand die Bestellung verhindern (dann andere Person). Funktionsperiode vier Jahre; Neubestellung binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Periode; schriftliche Mitteilung ans Arbeitsinspektorat (Formulare der Arbeitsinspektion). Verhinderung länger als acht Wochen → Nachbesetzung. Vorzeitige Abberufung auf Verlangen des Betriebsrats bzw. ohne Betriebsrat mindestens eines Drittels der AN; die Abberufung beendet das Dienstverhältnis nicht.
  • Wirkungsbereich: Aufteilung nach organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten möglich; bedarf der Zustimmung der SVP, der Belegschaftsorgane bzw. der AN. SVP können nicht rechtswirksam zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden — und umgekehrt (VwGH 2005/02/0198; → lb-asc-12).
  • Anzahl (Anlage zur SVP-VO): In Betrieben mit Belegschaftsorganen (bzw. gleichgestellten Arbeitsstätten iSd ArbVG) zählen alle zum Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zusammen; bei regelmäßig mehr als 10 AN jedenfalls eine SVP (§ 10 Abs 2 Z 1 ASchG); zusätzlich je betrieblicher Arbeitsstätte mit mehr als 50 AN zumindest eine eigene SVP (§ 10 Abs 2 Z 4 — keine Mitbetreuung durch andere SVP), während eine SVP einer >50-AN-Stätte zusätzlich kleinere Stätten bis 50 AN betreuen kann (§ 2 SVP-VO). Ohne Belegschaftsorgane wird jede Arbeitsstätte separat gerechnet (§ 10 Abs 4 ASchG; Gebäude im räumlichen Zusammenhang = eine Arbeitsstätte;

    10 AN → zumindest eine SVP, § 10 Abs 4 Z 1). Saisonbetriebe: durchschnittliche AN-Zahl der drei Monate höchsten Beschäftigtenstands des vorangegangenen Kalenderjahres.

  • Strafbarkeit: Verstöße gegen die Bestellungspflicht sind nach dem ASchG erst bei Betrieben/Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als 50 AN strafbar (§ 130 Abs 1 Z 12 ASchG → lb-asc-12); unterhalb dessen kann gleichwohl Bestellungspflicht bestehen.
  • Diskriminierungs- und Kündigungsschutz (§ 9 AVRAG): keine Benachteiligung insb. hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung; Kündigung/Entlassung wegen der SVP-Tätigkeit binnen einer Woche nach Zugang anfechtbar; vor jeder Kündigung nachweisliche Verständigung der örtlich zuständigen Arbeiterkammer, bei Entlassung unverzüglich (auch danach); bei Unterlassung Verlängerung der Anfechtungsfrist um die Verspätung, längstens um einen Monat; für den Meldeverstoß sieht das Gesetz keine Sanktion vor.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mindestausbildung 24 Unterrichtseinheiten; Nachholung binnen des ersten Jahres der Funktionsperiode
Funktionsperiode 4 Jahre; Neubestellung binnen 8 Wochen nach Ablauf
Einwand ohne Betriebsrat mind. 1/3 der AN, schriftlich, binnen 4 Wochen
Nachbesetzung bei Verhinderung der SVP länger als 8 Wochen
Staffel (Anlage SVP-VO) 1150: 1 · 51100: 2 · 101300: 3 · 301500: 4 · 501700: 5 · 701900: 6 · 9011.400: 7 · 1.4012.200: 8 · 2.2013.000: 9; je weitere 800 AN +1, Bruchteile zählen voll
Mindestzahl mit Betriebsrat: >10 AN betriebsweit → jedenfalls 1 (§ 10 Abs 2 Z 1); je Arbeitsstätte >50 AN mind. 1 eigene (§ 10 Abs 2 Z 4); ohne Betriebsrat je Arbeitsstätte >10 AN → mind. 1 (§ 10 Abs 4 Z 1)
Strafbarkeit der Bestellungspflicht erst bei regelmäßig >50 AN (§ 130 Abs 1 Z 12 ASchG)
Kündigungsanfechtung 1 Woche nach Zugang; ohne AK-Verständigung Verlängerung um die Verspätung, max. 1 Monat

Rechtsgrundlagen

  • ASchG § 10 (Abs 2 Z 1, Abs 2 Z 4, Abs 4, Abs 4 Z 1 — Bestellpflicht, Berechnungsgrößen) und § 130 Abs 1 Z 12 (Strafbarkeit) — ausdrücklich zitiert.
  • SVP-VO samt Anlage (Staffel) und § 2 (Mitbetreuung kleinerer Arbeitsstätten) — .
  • § 9 AVRAG (Diskriminierungs- und Kündigungsschutz); § 105 Abs 2 Z 1 lit g ArbVG (erweiterter Kündigungsschutz, als Ausnahme benannt).
  • Judikatur des Quelltexts: VwGH 2005/02/0198 = ARD 5705/6/2006 (SVP ≠ verantwortlicher Beauftragter).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SVP-Zeit = Arbeitszeit: Die zur SVP-Tätigkeit verwendete Zeit zählt zur Arbeitszeit — als bezahlter Work-Entry-Typ „SVP-Tätigkeit" führen, nicht als Urlaub/Absenz; keine eigene Entgeltkomponente.
  • SVP-„Wahlverfahren" abbilden: Bestellperioden (4 Jahre), 8-Wochen- Nachbestellfrist, 4-Wochen-Einwandfrist ohne Betriebsrat, Mitteilung ans Arbeitsinspektorat — als HR-Fristen je Person/Arbeitsstätte; die Kopfzahl-Basis (regelmäßig Beschäftigte je Arbeitsstätte/Betrieb) entspricht der Logik des Begehungsmodells (→ lb-asc-03) und braucht konsistente Stammdaten.
  • Diskriminierungsschutz beim Entgelt: Benachteiligungsverbot (Entgelt/Aufstieg/Versetzung) bei Gehaltsläufen beachten; umgekehrt begründet § 9 AVRAG keinen Zulagenanspruch.
  • Kündigungs-Workflow: AK-Verständigung vor Kündigung und 1-Wochen- Anfechtungsfrist (Fristverlängerung bei Unterlassung) sind HR-Checklistenpunkte, bevor eine Beendigung im System erfasst wird.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-01 (Überblick/Geltungsbereich) · lb-asc-03 (Präventivdienste: Zusammenarbeit SVPSiFa/Arbeitsmediziner) · lb-asc-10 (§ 14 BS-V: informierte SVP ersetzen besondere Informationspflichten) · lb-asc-11 (§ 11 ASchG: SVP-Beteiligung an Hitzeschutzmaßnahmen) · lb-asc-12 (Strafrahmen § 130; Unvereinbarkeit mit verantwortlichem Beauftragten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Kontext „ASchG in Betrieben" → lb-asc-01 ⚠, RECHTSQUELLEN-Bgld.md.
  • Hinweis: Die Links auf die Meldeformulare der Arbeitsinspektion sind im Export verstümmelt („S Meldeformular …") — nicht rekonstruiert.