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| lb-asc-05 | 6 | Arbeitsmittel | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | arbeitnehmerschutz | Noga | 2026-07 |
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Arbeitsmittel
Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-asc-05).
Zusammenfassung
- Regelungsrahmen: 3. Abschnitt ASchG (§§ 33–39) nebst Arbeitsmittelverordnung (AM-VO): Auswahl, Aufstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln. Die AM-VO gilt in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie uneingeschränkt auf Baustellen; für bestimmte Arbeitsmittel enthält die BauV zusätzliche bauspezifische Sonderregeln (→ lb-asc-09).
- Arbeitsmittelbegriff (§ 2 Abs 5 ASchG iVm § 2 Abs 1 AM-VO): alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch AN vorgesehen sind — ausdrücklich auch Beförderungsmittel, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
- Bereitstellung (§ 33 Abs 3 ASchG iVm § 3 Abs 1 AM-VO): nur Arbeitsmittel, die den Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhänge A/B, 4. Abschnitt AM-VO; insb. MSV 2010) entsprechen. Die CE-Konformitätserklärung begründet einen Vertrauensgrundsatz (§ 3 Abs 2 AM-VO), solange keine anderen Erkenntnisse (zB Unfall oder Beinaheunfall) vorliegen. Restrisiken sind zu minimieren (Fachleute, Entzugszeiten bei In-/Außerbetriebnahme, PSA-Hinweis in der Betriebsanleitung).
- Benutzung (§ 33 Abs 1 ASchG, § 2 Abs 2 AM-VO): bestimmungsgemäßer Gebrauch; erfasst In-/Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung, Reinigung. Bedienungsanleitungen und elektrotechnische Vorschriften sind einhalten; beschädigte Arbeitsmittel oder Mittel mit nicht funktionstüchtigen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verwendet werden — für § 35 Abs 1 Z 5 genügt, dass die Beschädigung abstrakt geeignet ist, die Sicherheit zu beeinträchtigen (VwGH 2007/02/0206).
- Information/Unterweisung (§ 12 Abs 5, § 14 Abs 5 ASchG; § 5 Abs 6 AM-VO): anhand der Bedienungsanleitungen (am Arbeitsplatz aushängen/zur Verfügung stellen); ergänzende Pflichten nach §§ 4f AM-VO mit Ausnahmen bei ausreichenden Kenntnissen aus Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit; zwingend jährliche Unterweisung für Geräte für autogenes Schweißen/Schneiden (§ 26 AM-VO) und Bolzensetzgeräte (§ 29 AM-VO). Für Jugendliche sieht § 6 KJBG-VO Verbote für Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln vor (Beschäftigung nur unter engen Voraussetzungen → lb-jug-02).
- Prüfpflichten (§ 35 Abs 3 Z 1 ASchG: offenkundige Mängel vor jeder Benutzung): vier Gruppen nach der AM-VO — (1) Abnahmeprüfung vor erster Inbetriebnahme (§ 7 Abs 1, abschließender Katalog), (2) wiederkehrende Prüfungen mind. einmal je Kalenderjahr, Abstand längstens 15 Monate (§ 8 Abs 1, abschließender Katalog), (3) Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen mit möglichen Schadwirkungen (§ 9 Abs 1, demonstrative Aufzählung), (4) Prüfung nach Aufstellung bestimmter ortsveränderlicher Mittel an jedem neuen Einsatzort (§ 10 Abs 1). Die Prüfpflichten gelten für jeden Inlandseinsatz, unabhängig von Herkunft des Mittels oder Sozialversicherung der damit Arbeitenden (Erlass BMASK 18.6.2012).
- Mängel und Befunde: Benutzungsverbot bis Mängelbehebung; Ausnahme bei wiederkehrenden Prüfungen (§ 6 Abs 3 AM-VO), wenn die prüfende Person im Prüfbefund die Vorab-Benutzung schriftlich freigibt und die betroffenen AN informiert sind. Prüfbefunde (§ 11 AM-VO) sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren; am Einsatzort sind die letzten Befunde bereitzuhalten (§ 11 Abs 3a: bei Prüfplakette entbehrlich).
- Wartung (§ 38 ASchG, § 16 AM-VO): regelmäßig nach Herstellerangaben, durch fachkundige Personen; Wartungsbücher, soweit § 16 Abs 4 AM-VO dies vorsieht. Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel: § 2 Abs 3 Z 2 Dok-VO (Dokumentationspflichten → lb-asc-01).
- Sonderregeln der AM-VO: 2. Abschnitt (§§ 18ff: Krane, Hebebühnen, Arbeitskörbe, selbstfahrende und programmgesteuerte Mittel); 3. Abschnitt (§§ 34ff: Leitern direkt; Gerüste über §§ 55–73 BauV); 4. Abschnitt (§§ 41ff: Beschaffenheit alter Arbeitsmittel und solcher ohne Inverkehrbringervorschrift — typischer Nachrüstfall sind vor 1995 in Verkehr gebrachte Maschinen; Ausnahmen nach Anhängen A/B, zB MSV, DBA-VO; Prüfung vorzugsweise in der Evaluierung).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mind. 1× je Kalenderjahr, Abstand max. 15 Monate (§ 8 Abs 1 AM-VO) |
| Jährliche Unterweisung (zwingend) | autogene Schweiß-/Schneidgeräte (§ 26 AM-VO), Bolzensetzgeräte (§ 29 AM-VO) |
| Prüfbefund-Aufbewahrung | bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels (§ 11 AM-VO); am Einsatzort letzte Befunde |
| CE-Vertrauensgrundsatz | § 3 Abs 2 AM-VO — entfällt bei anderen Erkenntnissen (zB Unfall) |
| Verzeichnis | prüfpflichtige Arbeitsmittel (§ 2 Abs 3 Z 2 Dok-VO) |
| Alte Arbeitsmittel | typischer Nachrüstfall: vor 1995 in Verkehr gebracht (§§ 41ff AM-VO) |
Rechtsgrundlagen
- ASchG: §§ 33–39 (3. Abschnitt), ausdrücklich § 33 Abs 1 und Abs 3, § 35 Abs 1 Z 5 und Abs 3 Z 1, § 38, § 12 Abs 5, § 14 Abs 5, § 2 Abs 5 — ✅.
- AM-VO: §§ 1–11 (allgemeine Pflichten, vier Prüfgruppen, Prüfbefunde), §§ 18ff, §§ 34ff, §§ 41ff; Anhänge A/B — ✅.
- Nebenzitate: MSV 2010, BauV (insb. §§ 55–73), § 6 KJBG-VO, § 2 Abs 3 Z 2 Dok-VO, DBA-VO, KJBG.
- Erlässe/Judikatur des Quelltexts: Einführungserlass ZAI 18.7.2000; Erlass BMASK 18.6.2012 (Inlandseinsatz); Erlass BMASK 18.3.2015 (Nachrüstung); VwGH 2007/02/0206 = ARD 5901/2/2008.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Entgelt-/Beitragsdatum — Umsetzung ist HR-Organisation: Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel und Prüftermine (Jahres-/15-Monats-Zyklen, Abnahme-, Ereignis- und Aufstellungsprüfungen) als wiederkehrende Fristenobjekte je Anlage (Equipment-/Asset-Stammdaten), nicht im Payslip.
- Unterweisungshistorie: zwingende jährliche Sonderunterweisungen (§§ 26, 29 AM-VO) je Person und Mittel dokumentieren — Anknüpfung an die allgemeine Unterweisungsterminierung (→ lb-asc-01).
- Jugendschutz: § 6 KJBG-VO-Beschränkungen bei der Einsatzplanung Jugendlicher berücksichtigen (→ lb-jug-02) — Qualifikations- und Einsatzdaten, keine Vergütungsfrage.
- PSA-/Bekleidungskontext: Restrisiko-Management mündet in PSA-Bereitstellung; Abgrenzung zu dienstlichen Bekleidungsvorschriften (→ lb-wei-02).
Verweise
- KB-intern: lb-asc-01 (Evaluierung/DOK-VO-Überblick) · lb-asc-06 · lb-asc-07 (Trias Arbeitsstätte/-mittel/-stoffe) · lb-asc-09 (BauV-Sonderregeln auf Baustellen) · lb-asc-11 (Hitze-V: Kühlung von Kabinen, Klimatisierung selbstfahrender Arbeitsmittel) · lb-jug-02 (KJBG-Verbote gefährlicher Arbeitsmittel) · lb-wei-02 (Bekleidung/PSA am Arbeitsplatz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Kontext „ASchG in Betrieben" → lb-asc-01 ⚠,RECHTSQUELLEN-Bgld.md.