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| lb-asc-06 | 6 | Arbeitsstätte | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | arbeitnehmerschutz | Noga | 2026-07 |
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Arbeitsstätte
Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-asc-06).
Zusammenfassung
- Regelungsrahmen: 2. Abschnitt ASchG (§§ 19–32) nebst Arbeitsstättenverordnung (AStV): Konstruktion, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten sind bereits bei Planung/Errichtung zu berücksichtigen; das ASchG formuliert Grundanforderungen, die AStV die Details. Die übrigen ASchG-Regeln gelten in und außerhalb von Arbeitsstätten gleichermaßen.
- Arbeitsstättenbegriff (§ 19 Abs 1 ASchG — nicht der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG; VwGH 2007/02/0004): Z 1 in Gebäuden: alle Gebäude und baulichen Anlagen (auch Teile) mit Arbeitsplätzen, einschließlich aller Teile mit AN-Zugang (zB auch Lagerhallen); auf ständige Arbeitsplätze kommt es nicht an. Z 2 im Freien: alle Orte eines Betriebsgeländes mit AN-Zugang (AStV gilt dort gem § 1 Abs 1 ebenfalls). Mehrere Gebäude eines AG auf einem Betriebsgelände/im räumlichen Zusammenhang (§ 2 Abs 3 ASchG) bilden eine Arbeitsstätte. Gebäude ausschließlich mit sonstigen Betriebsräumen fallen nicht unter den Arbeitsstättenbegriff — AStV und Arbeitsstättenbewilligungspflicht (§ 92 ASchG) sind dann nicht anwendbar.
- Arbeitsräume (§ 1 Abs 4 AStV): Räume mit ständigen Arbeitsplätzen (zweckbestimmter Raum im regulären Betriebsablauf); keine Arbeitsräume: nur vorübergehende Arbeiten (Wartung, Kontrolle — zB Fernwärmeschächte, Kanäle, Technikräume, Trafostationen, Führer-/Bedienungsstände).
- 1. Abschnitt AStV (§§ 2ff): allgemeine Regeln zu Verkehrswegen, Ausgängen, Stiegen, Fußböden, Wänden/Decken, Türen/Toren, Beleuchtung, Belüftung, Sicherheits- und Orientierungsbeleuchtung. § 13 AStV — Prüfpflichten: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima-/Belüftungsanlagen und Brandmeldeanlagen mind. jährlich (längstens 15-Monats-Abstand); Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mind. jedes zweite Kalenderjahr (längstens 27 Monate); Durchführung durch fachkundige, berechtigte Personen; Aufzeichnungen mind. 3 Jahre in der Arbeitsstätte (bei Löschgeräten genügt die Prüfplakette); Sicherheitsbeleuchtung/Orientierungshilfe monatlicher Augenschein (außer selbstprüfende Anlagen), Aufzeichnungen mind. 6 Monate. Daneben ESV 2012: elektrische Anlagen max. alle 5 Jahre. § 14 AStV: Informationspflichten (Verhalten im Gefahrenfall, Gefahrensignale, Lagerverbote, Brandbekämpfung, Erste-Hilfe-Standorte).
- 2. Abschnitt (§§ 16ff): Verkehrwege, Fluchtwege, Notausgänge, gesicherte Fluchtbereiche mit Mindestbreiten je Personenzahl. 3. Abschnitt (§§ 23ff, nur Arbeitsräume): Raumhöhe, Bodenfläche, Raumvolumen; Lichteintrittsflächen mind. 10 % und Sichtverbindungen mind. 5 % der Bodenfläche; Raumklima je körperlicher Belastung; § 31 AStV: Container, Wohnwagen u. ä.
- 4. Abschnitt (§§ 32ff) Sozial-/Sanitäreinrichtungen: Toiletten nach AN-Zahl (§ 33; nach Geschlechtern getrennt erst ab mind. je 5 männlichen und 5 weiblichen AN), Waschplätze, nötigenfalls Duschen (§ 34), versperrbarer Kleiderkasten je AN (§ 35, Ausnahmen möglich), Umkleideräume, Aufenthaltsräume bei gleichzeitig mehr als 12 AN (§ 36; unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig davon — Quellzitat „§ 34 Abs 3 AStV", plausibel § 36 Abs 3 gemeint ⚠).
- 5. Abschnitt (§§ 39ff) Erste Hilfe und Brandschutz: Erst-Helfer in jeder Arbeitsstätte mit zumindest einem AN (§ 40; Anzahl nach Mitarbeiterzahl, Betriebsart und Gefährdung; auch der AG kann Erst-Helfer sein), Sanitätsräume ab gewisser Betriebsgröße (§ 41); Löschhilfen (§ 42), Brandschutzbeauftragte/Brandschutzwarten bei behördlicher Vorschreibung (§ 43); § 25 Abs 4 ASchG: jedenfalls für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Personen; ausreichend AN müssen mit den Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
- Übergangsrecht (§ 47 AStV): Bestandsschutz für Ausführungen, die unverändert seit dem Stichtag 1.1.1999 bestehen und durchgehend als Arbeitsstätte genutzt wurden (unabhängig vom AG-Wechsel), soweit die jeweilige Bestimmung eine zeitliche Ausnahme vorsieht; bei wesentlichen Änderungen ohne wirksamen Schutz behördliche Maßnahmen per Bescheid. Ausnahmen von der AStV: § 95 Abs 3 ASchG.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anlagenprüfungen § 13 AStV | Sicherheitsbeleuchtung/Alarm/Klima/Brandmelde: mind. jährlich, Abstand max. 15 Monate; Aufzeichnungen 3 Jahre |
| Löschgeräte/-anlagen | mind. jedes 2. Kalenderjahr, Abstand max. 27 Monate; Prüfplakette genügt |
| Sicherheitsbeleuchtung (Funktion) | monatlicher Augenschein (außer selbstprüfend); Aufzeichnungen 6 Monate |
| Elektrische Anlagen (ESV 2012) | wiederkehrende Prüfung max. alle 5 Jahre (§ 9 ESV) |
| Lichteintritts-/Sichtflächen | mind. 10 % bzw. 5 % der Bodenfläche des Arbeitsraums |
| Getrennte Toiletten | erst ab mind. 5 männlichen + 5 weiblichen AN |
| Aufenthaltsräume | bei gleichzeitig >12 AN (§ 36 AStV) |
| Erst-Helfer | jede Arbeitsstätte mit mind. 1 AN (§ 40 AStV) |
| Übergangsrecht | Stichtag 1.1.1999 (§ 47 AStV) |
Rechtsgrundlagen
- ASchG: §§ 19–32 (2. Abschnitt), ausdrücklich § 19 Abs 1 Z 1/Z 2, § 2 Abs 3, § 25 Abs 4, § 92, § 95 Abs 3 — ✅.
- AStV: § 1 Abs 4 (Arbeitsraum), §§ 2ff, 13, 14, §§ 16ff, §§ 23ff, 31, §§ 32ff, 33–36, §§ 39–43, 47 — ✅ (Vorbehalt zum Zitat „§ 34 Abs 3" bei den Aufenthaltsräumen s. o. ⚠).
- ESV 2012 (Sonderbestimmungen § 9 ESV); ArbVG § 34 Abs 1 (Betriebsbegriff — nur abgegrenzt).
- Materialien/Judikatur des Quelltexts: ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP; ErläutRV 1449 BlgNR 20. GP; Erlass ZAI 15.11.2013 (BMASK-461.301/0014-VII/A/3/2013); VwGH 2007/02/0004 = ARD 5869/4/2008.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungswerte: AStV-Pflichten sind Standort- und Organisationsdaten — je Arbeitsstätte Kopfzahlen (Toiletten-, Aufenthaltsraum-, Erst-Helfer-Schwellen) und Prüffristen (§-13-Zyklen, ESV 5 Jahre) als wiederkehrende Aufgaben führen; Kopfzahl-Basis wie beim Begehungsmodell (regelmäßig Beschäftigte je Arbeitsstätte, → lb-asc-03).
- AN-Zahl als Schwellenwert: die 5-/12-AN-Schwellen stammen aus der Beschäftigtenstatistik je Arbeitsstätte (Teilzeit zählt mit — Kopf-Logik), nicht aus der Entgeltabrechnung.
- Gemeindekontext (Bgld.): ob ASchG-Betriebe vorliegen, entscheidet über
die Anwendbarkeit auf Gemeindebedienstete (→ lb-asc-01 ⚠,
RECHTSQUELLEN-Bgld.md); Gebäude ohne Arbeitsräume (zB reine Anlagengebäude) bewusst ausnehmen. - Ausstattungs-/Sorgfaltskontext: Bereitstellung von Einrichtungen und der Umgang mit AG-Eigentum am Arbeitsplatz berühren auch Firmeneigentums- und Ordnungsthemen (→ lb-fir-02, lb-wei-01/lb-wei-02).
Verweise
- KB-intern: lb-asc-01 (Überblick, DOK-VO) · lb-asc-05 · lb-asc-07 (Trias Arbeitsstätte/-mittel/-stoffe) · lb-asc-09 (Baustellen) · lb-asc-10 (Telearbeit: Arbeitsstätten-Regeln dort nicht anwendbar, nur §§ 67/68 ASchG + BS-V) · lb-fir-02 (Firmeneigentum am Arbeitsplatz) · lb-wei-01 (Ordnungsvorschriften) · lb-wei-02 (Umkleiden/Kleiderkasten § 35 AStV als Bekleidungskontext)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md;RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Betriebs-/Arbeitsstättenbegriff).