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| lb-asc-13 | 7 | Arbeitsunfall - Arbeitgeberpflichten | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | arbeitnehmerschutz | Ruß/Radauer | 2026-07 |
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Arbeitsunfall – Arbeitgeberpflichten
Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-13).
Zusammenfassung
- Doppelte Pflichtenlage: Bei einem Arbeitsunfall (AU) oder einer Berufskrankheit (BK) treffen den Arbeitgeber Pflichten nach dem ASVG (Unfallmeldung an die AUVA bzw den zuständigen Unfallversicherungsträger) und nach dem ASchG (Meldung an das Arbeitsinspektorat, Aufzeichnungs- und Berichtspflichten, Evaluierungs- und Unterweisungsfolgen).
- UV-Meldung (§ 363 Abs 1 ASVG): Bei Arbeitsunfällen mit (voraussichtlich) länger als drei Tage dauernder Arbeitsunfähigkeit oder mit Tötung einer unfallversicherten Person ist die Meldung binnen fünf Tagen zu erstatten; eine BK ist binnen fünf Tagen nach ihrem Beginn zu melden. Die Anzeige ist erst mit Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt, nicht schon mit der Postaufgabe (RS0085509). Unfallmeldungen für unselbstständig Erwerbstätige und Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur mehr als Online-Formulare der AUVA (elektronisch mit E-Mail/TAN-Bestätigung oder ID-Austria-Signatur; falls nicht möglich, ausgedruckt per Post). Inhaltlich gefordert: Angaben zur versicherten Person, zur Beschäftigung und zum Arbeitgeber sowie zum Zeitpunkt, Unfallort, Unfallhergang und zur Unfallverletzung.
- Arbeitskräfteüberlassung: Die Meldepflicht nach § 363 Abs 1 ASVG trifft den Beschäftiger — er kennt Unfallhergang bzw Ursache der BK und kann weitergehende Präventionskonsequenzen ziehen (Poperl, ASVG § 363 Rz 1).
- Haftungskonsequenz: § 363 Abs 1 ASVG konkretisiert die Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB; die schuldhafte Unterlassung der Meldung ist eine positive Vertragsverletzung und kann Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen (2 Ob 95/03i).
- Meldung ans Arbeitsinspektorat (§ 98 Abs 1 ASchG): Tödliche und schwere Arbeitsunfälle sind unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden (idR Polizei) erfolgt. „Schwerer Arbeitsunfall" ist der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB gleichzusetzen: länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, oder eine an sich schwere Verletzung (LVwG Steiermark 30.15-2378/2014). Keine Formvorschrift — auch telefonische Meldung genügt.
- Aufzeichnungspflicht (§ 16 Abs 1 ASchG): Aufzeichnungen über alle AU mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen sowie über tödliche AU; Aufbewahrung mindestens fünf Jahre. Auf Verlangen des Arbeitsinspektorats ist ein Bericht über einen bestimmten Arbeitsunfall zu erstellen und zu übermitteln. Unfälle, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren AU geführt hätten, sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu dokumentieren.
- Weitere Pflichten: Nach Unfällen ist die Grundevaluierung zu überprüfen und anzupassen (§ 4 Abs 5 ASchG); ein allenfalls vorhandener Betriebsrat ist über jeden Arbeitsunfall zu informieren und hat Zugang zu den SiGu-Dokumenten sowie den Unfall-Aufzeichnungen und -Berichten (§ 92a Abs 2 Z 1 ArbVG). Für ausreichende Unterweisung ist zu sorgen (§ 14 Abs 1 ASchG); eine solche hat jedenfalls nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen zu erfolgen, soweit das zur Verhinderung weiterer Unfälle nützlich ist (§ 14 Abs 2 Z 6 ASchG).
- AN-Seite: Arbeitnehmer müssen jeden Arbeitsunfall und jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, unverzüglich dem Vorgesetzten oder den sonst zuständigen Personen melden (§ 15 Abs 5 ASchG).
- Strafe: Wer die Pflichten zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ist mit € 166 bis € 8.324, im Wiederholungsfall mit € 333 bis € 16.659 zu bestrafen (§ 130 Abs 1 Z 13 ASchG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| UV-Unfallmeldung | AU mit (voraussichtlich) > 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tötung einer versicherten Person: binnen 5 Tagen an AUVA/UV-Träger (§ 363 Abs 1 ASVG) |
| BK-Meldung | binnen 5 Tagen nach Beginn der Berufskrankheit (§ 363 Abs 1 ASVG) |
| Erfüllungszeitpunkt | erst mit Einlangen bei der zuständigen Stelle — nicht mit der Postaufgabe (RS0085509) |
| Formularlage | nur mehr Online-Formulare der AUVA (E-Mail/TAN oder ID-Austria-Signatur); sonst PDF-Druck per Post; Inhalt: Person, Beschäftigung/AG, Zeitpunkt, Unfallort, -hergang, -verletzung |
| Arbeitskräfteüberlassung | Meldepflicht trifft den Beschäftiger (§ 363 Abs 1 ASVG) |
| AI-Meldung | tödliche und schwere AU unverzüglich (§ 98 Abs 1 ASchG), sofern nicht an die Sicherheitsbehörden (idR Polizei) gemeldet; formfrei (auch telefonisch) |
| „schwerer Arbeitsunfall" | = schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB): Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage oder an sich schwere Verletzung |
| Aufzeichnungspflicht | AU mit > 3 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit und tödliche AU (§ 16 Abs 1 ASchG); Aufbewahrung mind. 5 Jahre |
| Berichtspflicht | Bericht über einen bestimmten AU auf Verlangen des Arbeitsinspektorats; Beinahe-Unfälle (tödlich/schwer) im SiGu-Dokument |
| Unterweisung nach Unfall | jedenfalls nach Unfällen/Beinahe-Unfällen, soweit zur Verhinderung weiterer Unfälle nützlich (§ 14 Abs 2 Z 6 ASchG) |
| BR-Rechte | Information über jeden AU; Zugang zu SiGu-Dokumenten und Unfall-Aufzeichnungen/-Berichten (§ 92a Abs 2 Z 1 ArbVG) |
| Strafrahmen | € 166 bis € 8.324; Wiederholungsfall € 333 bis € 16.659 (§ 130 Abs 1 Z 13 ASchG; deckungsgleich mit lb-asc-01/12, Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 363 Abs 1 ASVG — UV-Meldepflicht (5-Tage-Frist, > 3 Tage Arbeitsunfähigkeit, Tötung, BK; Beschäftiger bei Überlassung); § 1157 ABGB — Fürsorgepflicht als zivilrechtliche Haftungsgrundlage — ✅ ausdrücklich zitiert.
- ASchG: § 98 Abs 1 (AI-Meldung), § 16 Abs 1 (Aufzeichnungen), § 15 Abs 5 (AN-Meldepflicht), § 4 Abs 5 (Überprüfung der Grundevaluierung nach Unfällen), § 14 Abs 1 und Abs 2 Z 6 (Unterweisung), § 130 Abs 1 Z 13 (Strafrahmen) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- § 84 Abs 1 StGB (schwere Körperverletzung als Maßstab für „schweren AU") und § 92a Abs 2 Z 1 ArbVG (BR-Zugangsrecht) — ✅ zitiert.
- Judikatur/Kommentarliteratur des Quelltexts: RIS-Justiz RS0085509 (Einlangen statt Postaufgabe); 2 Ob 95/03i = ARD 5434/14/2003 (Schadenersatz bei unterlassener Meldung); LVwG Steiermark 30.15-2378/2014 (24-Tage-Kriterium); Poperl, ASVG, 59. Lfg, § 363 Rz 1 (Beschäftiger); Nöstlinger, ArbeitnehmerInnenschutz², Kap 3.13.9 (formfreie AI-Meldung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- AU/BK als Fristenobjekt: Die 5-Tage-Meldefrist (mit Einlangen-Kriterium, nicht Absendezeitpunkt) und das > 3 Tage-Kriterium als Trigger auf den Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" koppeln. Die UV-Meldung selbst läuft über AUVA-Online-Formulare, ist also kein eSV/ELDA-Prozess — Fristenwahrung braucht ein Aktivitäten-/Dokumentenmodell am Arbeitnehmer.
- Work-Entry-Trennung: Unfallbedingte Ausfallzeiten getrennt von Krankheitszeiten führen — sie speisen das EFZ-Sonderkontingent (→ lb-asc-14/15) und den AUVA-Zuschuss ab dem 1. Tag (→ lb-krs-09); das Ursachenmerkmal (Krankheit vs. AU vs. BK) aus Bestätigung/ELDA übernehmen (→ lb-krs-03-Kontext).
- Aufbewahrung & Compliance: 5-Jahres-Aufbewahrung der Unfall-Aufzeichnungen und die Beinahe-Unfall-Dokumentation im SiGu-Dokument auditierbar führen — die Historie ist zugleich Entlastungsmaterial im VStG-Verfahren (→ lb-asc-12); die BR-Informationspflicht als wiederkehrender Prozessschritt modellieren.
- Überlassung/Mehrfachmandanten: Meldepflicht des Beschäftigers (nicht des Überlassers) — im Überlasser-Szenario den Beschäftiger-Mandanten als Melder führen (→ lb-aug-01).
- Strafrahmen § 130 ist Compliance-Kennzahl, kein Abrechnungswert.
Verweise
- KB-intern: lb-asc-16 (Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-asc-14 (AU-EFZ bei Angestellten — dort Melde-Reminder > 3 Tage) · lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern) · lb-asc-08 (Versicherungsfälle & UV-Leistungen, § 363 im Leistungskontext, deckungsgleiche Werte) · lb-asc-01 (Gefahrenevaluierung § 4 ASchG, SiGu-Dokument/DOK-VO, § 130-Werte) · lb-asc-12 (Strafbarkeit ASchG, identer § 130-Rahmen) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf „Arbeitsunfall – Arbeitgeberpflichten") · lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung: Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger — Meldepflicht des Beschäftigers)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UV-/Fürsorgepflicht-Regime der Privatwirtschaft);RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Gemeinde als Arbeitgeber/Kleinunternehmer ⚠ GemBG-Sonderregime beachten). - Hinweis: Der Link zur AUVA-Formularseite ist im Export nur als Webadresse enthalten, hier nicht reproduziert.