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| lb-asc-14 | 7 | Arbeitsunfall - Entgeltfortzahlung bei Angestellten | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | arbeitnehmerschutz | Ruß/Radauer | 2026-07 |
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Arbeitsunfall – Entgeltfortzahlung bei Angestellten
Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-14).
Zusammenfassung
- Eigenes Kontingent: Wird ein Angestellter durch einen Arbeitsunfall an der Arbeitsverrichtung verhindert, gebührt ihm ohne Rücksicht auf andere Dienstverhinderungen infolge Krankheit ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) — pro Anlassfall, das heißt pro Arbeitsunfall. Das gesonderte Kontingent enthält seit der Angleichung Arbeiter/Angestellte (1. 7. 2018) keine zusätzliche EFZ in der Höhe von 50 % mehr.
- Voraussetzung: Der Angestellte hat den Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
- Dauer: volle EFZ für acht Wochen; Erhöhung auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr; lb-krs-08 formuliert „ab 15 Dienstjahren" — dieselbe Schwelle).
- Begriff: Das Angestelltengesetz definiert den Arbeitsunfall nicht selbst; § 8 AngG verweist auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, sodass die Definition den §§ 175 f ASVG folgt (→ lb-asc-16).
- Anlassfallprinzip: Zeiten der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall dürfen nicht auf die Höchstdauer des Krankheits-EFZ nach § 8 Abs 1 AngG angerechnet werden; umgekehrt gebührt der Arbeitsunfall-Anspruch nach § 8 Abs 2a AngG auch dann, wenn das Krankheitskontingent bereits voll ausgeschöpft ist.
- Folgeerkrankung: Steht eine neuerliche Erkrankung mit dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit) in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang, werden die Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres wie andere Krankheiten zueinander in Beziehung gesetzt — es bleibt nur der Restanspruch.
- Arbeitsjahrwechsel: Bei durchgehender Verhinderung, die immer auf denselben Arbeitsunfall/dieselbe BK zurückzuführen ist, entsteht mit dem neuen Arbeitsjahr kein neuer Anspruch; nach der Angleichung der EFZ-Bestimmungen wird die Arbeiter-Rsp wohl zu übernehmen sein (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) — ein neuerlicher Anspruch setzt zwischenzeitlichen Wiedereintritt voraus.
- Mehrere Dienstgeber: Der erhöhte Anspruch entsteht nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem sich der Unfall ereignet hat; gegenüber den übrigen gelten die Krankenstand-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG.
- Melde-Reminder: Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls mehr als drei Tage, ist die Meldung an die Unfallversicherungsanstalt zu beachten (→ lb-asc-13).
- Höhe: wie im Krankheitsfall (Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag) — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf „Krankenstand – Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte" (→ lb-krs-08); zum AUVA-Zuschuss für Kleinbetriebe → lb-krs-09.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Anspruchsdauer | 8 Wochen 100 % je Arbeitsunfall (§ 8 Abs 2a AngG) |
| Erhöhung | 10 Wochen 100 %, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr) |
| Keine 50 %-Nachphase | keine zusätzliche EFZ in Höhe von 50 % am AU-Kontingent (seit 1. 7. 2018) |
| Verschuldensmaßstab | Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt |
| Verhältnis zum Krankheitskontingent | keine Anrechnung der AU-Zeiten auf § 8 Abs 1 AngG; § 8 Abs 2a auch bei ausgeschöpftem § 8 Abs 1 (Anlassfallprinzip) |
| Folgeerkrankung | Verhinderungen je Arbeitsjahr zueinander in Beziehung gesetzt → nur Restanspruch |
| Arbeitsjahrwechsel | kein neuer Anspruch bei durchgehender Verhinderung auf denselben AU/dieselbe BK; neuerlicher Anspruch erst nach zwischenzeitigem Arbeitseintritt (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) |
| Mehrfachbeschäftigung | privilegiertes Kontingent nur beim Unfall-Arbeitgeber; übrige AG: Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG |
| UV-Meldung | Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage → Meldung an den UV-Träger (→ lb-asc-13) |
| Höhe der EFZ | wie im Krankheitsfall: Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag (→ lb-krs-08) |
Rechtsgrundlagen
- § 8 AngG mit Abs 1 (Krankheits-EFZ als Vergleichsmaßstab) und Abs 2a (eigenes AU-Kontingent) — ✅ ausdrücklich zitiert; der Arbeitsunfallbegriff wird über den Verweis des § 8 AngG auf die UV-Vorschriften aus den §§ 175 f ASVG gewonnen (✅).
- Die 8/10-Wochen-Systematik stützt das Briefing auf die Angleichung Arbeiter–Angestellte (Glowacka, ZAS 2017, 339; Shubshizky, ASoK 2017, 475) — ⚠ konkrete Anspruchsdauer-Absätze des AngG vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
- Judikatur des Quelltexts: 8 ObA 44/08s = DRdA 2010, 343 (Kozak) = ARD 5924/9/2009; 9 ObA 174/08s = ARD 5964/4/2009 = RdW 2009/458 (kein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ohne Wiedereintritt).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zwei EFZ-Salden je AN: Krankheits-Jahreskontingent (§ 8 Abs 1) und AU-Sonderkontingent je Anlassfall (§ 8 Abs 2a) getrennt führen; je Anlassfall ein AU-Objekt (Datum, betroffener Dienstgeber) als Verrechnungsschlüssel — Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" getrennt von Krankheit.
- Stufe „15 Jahre ununterbrochen" aus der versionierten
Dienstzeithistorie ableiten (Eintrittsdatum, Unterbrechungen —
hr_version-Vertragsdaten); 8/10 Wochen alshr.rule.parameter, nicht hard-codieren. - Keine Halbsatz-Logik am AU-Kontingent: die 4-Wochen-50 %-Phase des Krankheitsfalls (→ lb-krs-08) darf auf das Arbeitsunfall-Kontingent nicht übertragen werden.
- Mehrfachbeschäftigung/Mandanten: privilegiertes Kontingent nur beim Unfall-Dienstgeber — keine übergreifende Saldierung zwischen Mandanten; im Gegenzug Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 je Dienstgeber führen.
- Restanspruch-Recomputation bei Folgeerkrankungen (je Arbeitsjahr und Anlassfall) und beim Arbeitsjahrwechsel ohne Wiedereintritt.
Verweise
- KB-intern: lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern — EFZG-Pendant) · lb-asc-16 (Begriffe AU/BK, §§ 175 f ASVG) · lb-asc-13 (AG-Pflichten; UV-Meldung > 3 Tage) · lb-krs-08 (EFZ-Regime im Krankheitsfall, Ausfallsprinzip/Generalkollektivvertrag — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ für Kleinbetriebe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md;RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG → dieses Regime anwendbar). - Export-Hinweis: Der Verweis „Zum Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe siehe hier" hat im Export kein sichtbares Linkziel — nicht rekonstruiert; thematisch abgedeckt durch lb-krs-09 (⚠ Zuordnung per Themenmatch).