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lb-asc-08 6 Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Versicherungsfälle und Leistungen Lexis Briefings Personalrecht Arbeitnehmerschutz arbeitnehmerschutz Ruß/Janotka 2026-07
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ASVG § 53b
ASVG § 172
ASVG § 173
ASVG § 175
ASVG § 176
ASVG § 177
ASVG § 189
ASVG § 195
ASVG §§ 198 ff
ASVG § 199
ASVG § 203
ASVG § 213a
ASVG §§ 215 ff
ASVG § 333
ASVG § 363
ASVG Anlage 1
ASchG § 98
BSVG
ALVG
AMSG
arbeitnehmerschutz
arbeitsunfall
berufskrankheit
asvg
unfallversicherung
entgeltfortzahlung
lb-asc-01
lb-asc-02
lb-asc-03
lb-asc-12
lb-dnh-04
lb-fir-02

Arbeitsunfall und Berufskrankheit Versicherungsfälle und Leistungen

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Janotka, Stand Juli 2026 (lb-asc-08).

Zusammenfassung

  • UV-System (§ 172 Abs 1 ASVG): Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen (AU) und Berufskrankheiten (BK), Erste-Hilfe-Leistungen, Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Entschädigungen, arbeitsmedizinische Betreuung; Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung. Versichertes Rechtsgut: die individuelle Erwerbsfähigkeit. Träger: AUVA, BVAEB, SVS. Prinzipien: Kausalität (nur AU/BK — keine Freizeitunfälle), Finanzierung allein durch die DG (kein UV-Beitrag der DN), Amtswegigkeit. Dienstgeberhaftungsprivileg (§ 333 ASVG): DG und „Aufseher im Betrieb" haften dem DN direkt nur bei vorsätzlicher Schädigung — Betriebsfrieden; Regress-/Legalzessionskontext → lb-dnh-04, lb-fir-02.
  • Meldepflichten (§ 363 ASVG): jeder AU, durch den eine versicherte Person getötet oder mehr als drei Tage (völlig oder teilweise) arbeitsunfähig geworden ist, ist binnen fünf Tagen dem UV-Träger zu melden; bei Arbeitskräfteüberlassung trifft die Meldepflicht den Beschäftiger; BK sind ebenfalls zu melden; die Meldepflicht der Ärzte entbindet den DG nicht; daneben § 98 ASchG. Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung braucht einen gesonderten Antrag. Wird der Versicherungsfall später als zwei Jahre nach Eintritt gemeldet: späterer Rentenbeginn, kein Anspruch für den Zwischenzeitraum (RS0113170) — dieser Schaden ist zivilrechtlich gegen den säumigen DG geltend machbar; im Zweifel immer und fristgerecht melden.
  • Arbeitsunfall (§ 175 ASVG): Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; bei Telearbeit im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung — engerer Sinn (Wohnung mit Haupt-/Nebenwohnsitz = Homeoffice, Wohnung naher Angehöriger, angemieteter Coworking-Space, je in Nähe): Schutz für Arbeitsleistung und Arbeitsweg; weiterer Sinn (vom Versicherten selbst gewählte Orte — zB Hotel, Park, Kaffeehaus, Freibad, öffentlicher Raum): Schutz nur für die Arbeitsleistung, der Weg ist ungeschützt.
  • Wegunfälle: Arbeitsweg (nur der direkte, zeitlich/streckenmäßig kürzeste Weg; im Wesentlichen gleiche Verbindungen frei wählbar; Fahrgemeinschafts-Umwege geschützt), Arztwege (vorher dem DG zu melden), Weg zur ersten Entgeltbehebung bei einem Geldinstitut, lebensnotwendige Bedürfnisse nahe der Arbeitsstätte. Weitere Arbeitsunfälle: häusliche und ähnliche Tätigkeiten, zu denen der DN üblicherweise durch den DG herangezogen wird (zB Kaffee kochen, Jause holen), BR-/AK-/Gewerkschafts- Tätigkeit, Gewinnung/Verarbeitung von Sachbezügen aus dem Dienstverhältnis (nicht für private Zwecke), Verwahrung/Beförderung/ Instandhaltung von Arbeitsgeräten. OGH 2021 (10 ObS 15/21k): bei gemischt genutzten Räumen (zB Wegsturz auf Wohnhaustreppe) entscheidet die Handlungstendenz in Richtung der dienstlichen Tätigkeit (alte „überwiegend betriebliche Nutzung"-Rsp aufgegeben). Gleichstellung (§ 176 ASVG): u. a. Betriebsdemokratie (BR-Tätigkeit, Betriebsversammlung, BR-/AK-Wahlen), berufliche Abschlussprüfungen, Rettung von Menschen aus Lebensgefahr, freiwillige Hilfsorganisationen, vorübergehende Tätigkeiten für einen Betrieb (ohne Dienstverhältnis), Inanspruchnahme von ALVG/AMSG-Leistungen, Schülerlotsse. BK (§ 177 ASVG): Listenberufskrankheiten in Anlage 1 zum ASVG.
  • Verfahren: Feststellung grundsätzlich von Amts wegen; ohne rentenfähige Unfallfolgen zunächst bloße Erfassung; über Rentenleistungen ist binnen 6 Monaten nach Einlangen der Unfallmeldung (bzw. des Antrags) per Bescheid zu entscheiden; Beschwerde → Arbeits- und Sozialgericht.
  • Leistungen: Unfallheilbehandlung (§ 189 — ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege; Pflichtleistung; bei Überschneidung mit Krankenversicherung Vorleistung des KV-Trägers); Rehabilitation (§§ 198ff — beruflich: Umschulung, Zuschüsse/Darlehen, Arbeitssuchhilfe; sozial: u. a. behindertengerechte Wohnung/Pkw, integrative Betriebe); Versehrtenrente (§ 203): bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mind. 20 % über drei Monate hinaus, bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt; Bemessungsgrundlage grundsätzlich das beitragspflichtige Erwerbseinkommen — das Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres vor dem Versicherungsfall (selbstständig Erwerbstätige: fix); Schwerversehrte (MdE ≥ 50 %): Zusatzrente, bei Kindern Kinderzuschuss; Höchstausmaß an der Höchstbeitragsgrundlage; alternativ Versehrtengeld bis zu einem Jahr bzw. ohne Rentenanspruch während der Arbeitsunfähigkeit, solange kein Krankengeld bezogen wird; Integritätsabgeltung (§ 213a): sozialversicherungsrechtliches „Schmerzengeld" bei grob fahrlässiger Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (→ lb-asc-12) mit erheblicher dauernder Integritätsbeeinträchtigung, zusätzlich zum Rentenanspruch; einmalige, nach dem Integritätsschadensgrad abgestufte Leistung (Grad selbstständig geprüft); Familien-/Taggeld (§ 195) in Anstaltspflege (Familiengeld bei Angehörigen; entfällt bei Pension oder Fortbezug von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge — bei 50 % halber Anspruch; subsidiär); Übergangsgeld (§ 199): 60 % der Bemessungsgrundlage während beruflicher Ausbildung nach AU/BK (nicht in ausbildungsfreien Zeiten); Entgeltfortzahlungs-Zuschuss (§ 173 Z 3, § 53b ASVG): 50 % des fortgezahlten Entgelts inkl. allfälliger Sonderzahlungen (75 % in Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 10 DN), nur soweit der DG tatsächlich Fortzahlungsaufwand hat; Hinterbliebenenrenten (§§ 215ff): Witwen-/Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner, Waisenrenten, Eltern- und Geschwisterrenten — Kausalität des Todes mit Versicherungsfall vorausgesetzt.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Unfallmeldung (§ 363) AU mit Tötung oder >3 Tagen Arbeitsunfähigkeit: binnen 5 Tagen; BK ebenfalls; Überlassung: Beschäftiger
Verspätung (>2 Jahre) späterer Rentenbeginn; kein Anspruch für den Zwischenzeitraum (RS0113170)
Rentenbescheid binnen 6 Monaten nach Einlangen der Unfallmeldung/Antrags
Versehrtenrente (§ 203) MdE mind. 20 %, länger als 3 Monate; Schwerversehrte ab 50 % (Zusatzrente), Kinderzuschuss
Bemessungsgrundlage Rente beitragspflichtiges Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres vor dem Versicherungsfall
Übergangsgeld (§ 199) 60 % der Bemessungsgrundlage, nur für die Dauer von Schulungsmaßnahmen
EFZ-Zuschuss (§ 53b) 50 % (75 % bei durchschnittlich ≤10 DN) des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen; gesonderter Antrag
Familien-/Taggeld (§ 195) entfällt bei Pension oder >50 % Fortbezug der Bezüge; bei 50 % zur Hälfte; subsidiär

Rechtsgrundlagen

  • ASVG: §§ 172, 173, 175, 176, 177 (mit Anlage 1 BK-Liste), 189, 195, §§ 198ff, 199, 203, 213a, §§ 215ff, 333 (Dienstgeberhaftungsprivileg), 363 (Unfallmeldung), 53b (EFZ-Zuschuss) — ausdrücklich zitiert.
  • Nebenzitate: ASchG § 98 (Meldepflicht des AG), BSVG (Bemessungsgrundlage unfallversicherungspflichtiger Einkünfte), ALVG/AMSG (nur im § 176-Gleichstandskatalog).
  • Judikatur des Quelltexts (Auswahl): RIS-Justiz RS0113170 (Verspätung); RS0084229 (Telearbeit); RS0106503; 10 ObS 96/97h (Arztweg); 10 ObS 15/21k = ARD 6759/11/2021 (gemischt genutzte Räume); 2 Ob 460/70 = SZ 44/24 (MdE-Gesamtmarkt); 10 ObS 174/01p (Bemessungsgrundlage); 10 ObS 304/02g (Einmaligkeit der Integritätsabgeltung); 10 ObS 138/08d (Grad selbstständig geprüft); 10 ObS 45/00s, RS0113477 (kein Übergangsgeld in ausbildungsfreien Zeiten).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • UV-Fall-Handling: AU/BK als Ereignis je AN erfassen; unfallbedingte Ausfallzeiten über Work-Entry-Types (getrennt vom Krankstand) führen; Entgeltfortzahlung des DG mit UV-Zuschuss (50 %/75 %) als Erstattungs-/Verrechnungsfall, nicht als Entgeltbestandteil — Zuschuss gesondert beantragen.
  • Fristenlogik: 5-Tage-Melde- und 3-Tage-Kriterium als Trigger; UV-Träger (AUVA/BVAEB/SVS) mandantenspezifisch konfigurierbar — Zuordnung des Pilotmandanten klären (⚠).
  • Datenqualität Rente: Bemessungsgrundlage = beitragspflichtiges Vorjahreseinkommen (mit Höchstbeitragsgrundlage) — korrekte UV-Beitragsgrundlagen in der Abrechnung sind Voraussetzung; BK-Fälle brauchen zudem saubere Expositions-/Tätigkeitsdaten (→ lb-asc-07).
  • Telearbeit: Homeoffice-/Coworking-Kategorie (§ 175) steuert, ob auch Wege unfallversichert sind — Arbeitsort-Stammdaten und Policies (→ lb-asc-10-Kontext).
  • Haftungsprivileg: kein Direktregress des DN gegen DG (außer Vorsatz); Legalzessionen/Regress des UV-Trägers → lb-dnh-04; Privatvermögen → lb-fir-02.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-01 (Cluster-Überblick) · lb-asc-02 (VGÜ-Untersuchungen bei BK-gefährdenden Tätigkeiten) · lb-asc-03 (UV-Träger als Präventionszentren) · lb-asc-12 (Integritätsabgeltung bei grob fahrlässiger ASchG-Verletzung; Strafrahmen) · lb-dnh-04 (Regress/Legalzession, dort § 332-ASVG-Kontext dokumentiert) · lb-fir-02 (§§ 332/333 bei Schadenersatzfragen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UV-Beiträge/Entgeltfortzahlung); RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG-Sonderregime für Gemeindebedienstete ⚠).
  • Hinweis: Die Breadcrumb-Verweisstelle „Arbeitsunfall Arbeitgeberpflichten" hat im Export keinen Katalog-Eintrag (Beschaffungslücke) — nicht rekonstruiert; § 98 ASchG hier nur als Pflichtenverweis genannt.