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| lb-zer-01 | 5 | Arbeitszeit - Aufzeichnungspflicht | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | zeiterfassung | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Arbeitszeit – Aufzeichnungspflicht
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-01).
Zusammenfassung
- Grundpflicht (§ 26 AZG): Der Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind uhrzeitmäßig genau zu erfassen; Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums sowie die Ruhepausen sind festzuhalten. Lage, Dauer der Arbeitszeit und Ruhepausen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein; die Aufzeichnungen müssen jederzeit auf Verlangen abrufbar und vorweisbar sein und die Überwachung aller Vorschriften des AZG und ARG ermöglichen.
- Geltungsbereich: Alle Arbeiter und Angestellten; ausgenommen sind Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des AZG (§ 1 AZG) — bis 31. 8. 2018 v. a. leitende Angestellte mit maßgeblichen, selbst verantwortlich übertragenen Führungsaufgaben; seit 1. 9. 2018 wurde der Geltungsbereich wesentlich geändert (→ lb-lei-01).
- Führung durch den Arbeitnehmer: Über Einzelvereinbarung zulässig; per Betriebsvereinbarung nur für Arbeitnehmer nach § 26 Abs 3 AZG (überwiegend selbstbestimmte Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder Tätigkeit überwiegend in der Wohnung). Der Arbeitgeber muss anleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen lassen und sie kontrollieren (§ 26 Abs 4 AZG); eine einseitige Anordnung ist unzulässig. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Kontrolle und Aufbewahrung bleibt beim Arbeitgeber (OGH 8 ObA 46/13).
- Saisonbetriebe (§ 26 Abs 2a AZG): Wird die Ruhezeitverkürzung bei geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe genutzt, ist die Führung durch die Arbeitnehmer unzulässig; das eigene Ruhezeitkonto entfiel mit 1. 9. 2018 — stattdessen sind die Inanspruchnahme der Verkürzung sowie Beginn und Ende der Saison in den Aufzeichnungen zu vermerken.
- Vereinfachte Aufzeichnung (§ 26 Abs 3 AZG): Für Arbeitnehmer mit weitgehend selbst bestimmter Lage von Arbeitszeit und Arbeitsort (typisch Außendienst) oder überwiegender Tätigkeit in der Wohnung (Teleheimarbeiter) genügen Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnungen). Das Überwiegens-Erfordernis für den Außendienst gilt seit 2015 nicht mehr. Praxistipp der Quelle: Für Lagezuschläge, All-in-Deckungsprüfungen und Vorlagen an Lohn- und Abgabenprüfer können reine Salden unzureichend sein — minutengenaue Aufzeichnungen empfehlenswert. Nach EuGH 11. 4. 2019 (Rs C-254/18) genügen Saldenaufzeichnungen nicht den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie; die österreichische Regelung ist (lt. Quelle) noch nicht angepasst.
- Homeoffice: Nach der Homeoffice-Neuregelung sind Homeoffice-Tage im Lohnkonto anzuführen — auch ohne Zahlung einer Homeoffice-Pauschale (Norm ohne Zitat in der Quelle).
- Keine Pausenaufzeichnung (§ 26 Abs 5 AZG): wenn Beginn und Ende der Ruhepausen per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) festgelegt sind oder der Arbeitnehmer die Pause innerhalb eines festgelegten Zeitraums selbst wählt — ohne Abweichung davon. Fixe Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs 5a AZG): bei schriftlich festgehaltener fixer Einteilung ist deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (und auf Verlangen des ArbI) zu bestätigen; nur Abweichungen sind laufend aufzuzeichnen.
- Ort: in der Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird (Filialen benötigen eigene Aufzeichnungen; VwGH 99/11/0383).
- Fehlende Aufzeichnungen: Das Gericht kann die behaupteten, grundsätzlich beweisbaren Überstunden schätzen (§ 273 Abs 1 ZPO); Verfallsfristen sind gem. § 26 Abs 9 AZG gehemmt, wenn die Feststellung der geleisteten Stunden unzumutbar ist (auch bei willkürlichem Vorenthalten geführter Aufzeichnungen). Strafen: mangelhafte Aufzeichnungen € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß; vollständig fehlende € 72 bis € 1.815, multipliziert mit der Zahl betroffener Arbeitnehmer (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm § 28 Abs 8 AZG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aufzeichnungsinhalt | Lage und Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen; uhrzeitgenaue Beginn-/Endezeiten; Beginn und Dauer der Durchrechnungszeiträume |
| Vereinfachte Aufzeichnung | § 26 Abs 3 AZG: nur Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnungen) für selbstbestimmte AN, Außendienst, Teleheimarbeiter |
| EuGH zu Saldenaufzeichnungen | 11. 4. 2019, Rs C-254/18: genügen der Arbeitszeitrichtlinie nicht; Gesetz (lt. Quelle) noch nicht angepasst — ⚠ lb-zer-02 (Stand 2026-07) führt ergänzend EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18 |
| Fixe Arbeitszeiteinteilung | § 26 Abs 5a AZG: Einhaltung je Entgeltzahlungsperiode bestätigen; nur Abweichungen laufend aufzeichnen |
| Pausenaufzeichnung entfällt | § 26 Abs 5 AZG: bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum, ohne Abweichung |
| Saisonbetriebe | § 26 Abs 2a AZG: Führung durch AN unzulässig; Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzung + Saison-Beginn/-Ende vermerken |
| AN-Übermittlung | 1x monatlich, kostenfrei, bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG; Details → lb-mip-03) |
| Strafe mangelhafte Aufzeichnungen | € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß (§ 28 Abs 2 Z 7 AZG) |
| Strafe fehlende Aufzeichnungen | € 72 bis € 1.815, je Arbeitnehmer multipliziert (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm Abs 8 AZG) |
| Homeoffice-Tage | im Lohnkonto anzuführen (Neuregelung, ohne Normzitat in der Quelle), auch ohne Homeoffice-Pauschale |
| Verfallshemmung | § 26 Abs 9 AZG bei Unzumutbarkeit der Feststellung oder verwehrter Übermittlung |
Rechtsgrundlagen
- § 26 AZG (Abs 2a, 3, 4, 5, 5a, 8, 9), § 1 AZG (Geltungsbereich), § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 AZG (Strafbestimmungen), § 273 Abs 1 ZPO (gerichtliche Schätzung) — ausdrücklich zitiert. ✅
- Ruhezeitverkürzung Saison-/Gastgewerbe: Die Quelle nennt sie einmal „§ 12 Abs 2a AZG" (geteilte Dienste), an anderer Stelle „§ 12a AZG" — ⚠ einheitliche §-Bezeichnung vor Implementierung am RIS klären. § 26 Abs 2a AZG idF BGBl I 2018/53 zitiert.
- EuGH 11. 4. 2019, Rs C-254/18 (Saldenaufzeichnungen und Arbeitszeitrichtlinie) zitiert; Richtlinie ohne Nummernzitat in der Quelle. Judikatur: VwGH 99/11/0383 (Filialen), OGH 8 ObA 46/13 (Verantwortung des Arbeitgebers). ✅
- Homeoffice-Regelung ohne Normzitat in der Quelle — ⚠ Detailnorm vor Implementierung am RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Single Source Zeiterfassung: hr_attendance/Work Entries als Datenbasis der gesetzlichen Aufzeichnung; die Daten müssen Dauer und Lage der Arbeitszeit inklusive Pausen ausweisen — Entgeltsummen im Lohnkonto ersetzen die Zeitaufzeichnung nicht.
- Je Betriebsstätte vorweisbar: Auswertungen je Standort gruppieren (Filialfall VwGH 99/11/0383); ständige Abrufbarkeit sicherstellen.
- Vereinfachter Modus: Saldenaufzeichnung als konfigurierbarer Erfassungsmodus für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer; wegen der EuGH-Rspr. (C-254/18 bzw. C-55/18 → lb-zer-02) ist die minutengenaue Erfassung das empfohlene Zielbild.
- Fixe Arbeitszeiteinteilung: Kalender-Soll ↔ Ist-Abgleich je Abrechnungsperiode; nur Abweichungen als Work Entries erfassen und Bestätigung dokumentieren.
- Homeoffice-Flag auf Tagesebene für den Lohnkonto-Ausweis, auch ohne Pauschale.
- Straf-Risiko multipliziert je Arbeitnehmer → Vollständigkeitskontrolle (kein Mitarbeiter ohne Zeiterfassung); Verfallshemmung durch automatisierte monatliche Übermittlung vermeiden (→ lb-mip-03).
Verweise
- KB-intern: lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung) · lb-zer-03
(Betriebsvereinbarung/Zustimmungspflicht) · lb-mip-02 (Aushang derselben
Eckwerte) · lb-mip-03 (Einsichts-/Übermittlungsrechte in diese
Aufzeichnungen) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis baut auf
§ 26-AZG-konformen Aufzeichnungen auf; die dort vermerkte
Beschaffungslücke „Aufzeichnungspflicht" ist mit diesem Eintrag
geschlossen) · lb-lei-01 (leitende Angestellte — Geltungsbereich seit
-
- 2018, Detailbriefing lt. Quelle) · lb-gpl-03 (Aufzeichnungen als Prüfbasis der GPLB/Lohnkontrolle) · lb-azg-02 (allgemeine Arbeitszeitgrenzen als Bezugsrahmen) · lb-ent-05 (Verfall und Verjährung bei gehemmten Fristen)
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- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md