Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/arbeitszeit_meldepflichten.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.9 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-mip-04 5 Arbeitszeit - Meldepflichten Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit meldepflichten Thöny-Maier 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_arbeitszeit_meldepflichten.pdf .lexis360/md/arbeitszeit_meldepflichten.md
AZG § 20
AZG § 11 Abs 8
AZG § 28 Abs 1 Z 3
ARG § 11
ARG § 12b
ARG § 27
MSchG § 3
MSchG § 37
NSchG Art VIII
VStG § 9 Abs 3
ArbIG § 23
ArbIG § 24
BUAG § 22
BUAG § 32
meldepflicht
arbeitsinspektorat
schwangerschaft
nachtschwerarbeit
baugewerbe
verantwortlicher-beauftragter
lb-mip-01
lb-mip-02
lb-mip-03
lb-azg-02
lb-azm-01
lb-azm-07
lb-rhz-04
lb-sch-01
lb-nsc-01
lb-lsd-01
lb-lsd-03

Arbeitszeit Meldepflichten

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-mip-04).

Zusammenfassung

  • Umfang: Im Umfeld arbeitszeitrechtlicher Belange bestehen zahlreiche Meldepflichten des Arbeitgebers, überwiegend an das Arbeitsinspektorat (ArbI), mit Form- und Fristvorschriften; Unterlassungen ziehen Rechtsfolgen (Strafen, Rechtsnachteile) nach sich.
  • § 20 AZG (Notsfälle): Ausnahmen von den Grenzen der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit, den zulässigen Überstunden sowie den Ruhepausen und Ruhezeiten zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder in außergewöhnlichen Gefahrensituationen für Sach- und Wirtschaftsgüter. Sehr einschränkend auszulegen: absolute „Notsituationen", Wegfall muss das „einzige und letzte Mittel" sein; die Notsituation darf nicht dem üblichen Betriebszweck entsprechen und weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (VwGH 2010/11/0079: reguläre Krankenhaus-Dienstplanung genügt nicht).
  • ARG (Wochenend- und Feiertagsruhe): § 11 Abs 1 — Beschäftigung in außergewöhnlichen Fällen (unmittelbare Gefahr, Notstand, Betriebsstörung, Verhütung unverhältnismäßigen Schadens bei unvorhergesehenen Gründen); § 11 Abs 3 — Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sind vor der Einrichtung anzuzeigen, ihr Entfall ist binnen 10 Tagen mitzuteilen. Neu: § 12b ARG (seit 1. 9. 2018) — per Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung ohne Betriebsrat) Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an 4 Wochenenden oder Feiertagen je Arbeitnehmer und Jahr; keine Verkaufstätigkeiten iSd Öffnungszeitengesetzes; keine gesetzliche Meldepflicht; Ablehnung ohne Angabe von Gründen ohne Nachteil möglich.
  • § 3 MSchG: Meldung einer Schwangerschaft samt voraussichtlichem Geburtstermin an das ArbI (Kopie an die werdende Mutter, Info an die arbeitsmedizinische Betreuung, sofern eingerichtet), damit das ArbI Arbeitsbedingungen und allfällige Beschäftigungsbeschränkungen/ -verbote beurteilen kann.
  • NSchG (Art VIII): Meldung von Nachtschwerarbeit an die Sozialversicherung; der Arbeitgeber entrichtet einen Beitrag, und der Anspruch auf das allfällige Sonderruhegeld hängt an der Vornahme der Meldung. Unterlässt der Arbeitgeber sie und kann der SV-Träger die Zeiten nicht mehr feststellen, haftet er dem Arbeitnehmer für den Schadenersatz.
  • Verantwortlicher Beauftragter: Bestellung nach § 9 Abs 3 VStG (betreffend AZ) nur schriftlich mit Zustimmung; rechtswirksam erst mit Einlangen beim ArbI (§ 23 Abs 1 ArbIG); Widerruf/Ausscheiden nach § 23 Abs 3 ArbIG unverzüglich melden.
  • BUAG (Bau): § 22 Abs 2a/2b — Meldung von Teilzeit- und fallweisen-Beschäftigungen an die BUAK (Ausmaß/Lage der Arbeitszeit und Einsatzort, Änderungen, Beendigungen), um Missbrauch (gemeldete Teilzeit, tatsächlich darüber hinaus beschäftigt) hintanzuhalten.
  • § 11 Abs 8 AZG aufgehoben: Die Einführung von Schichtarbeit ist seit BGBl I 2017/126 nicht mehr an das ArbI zu melden.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Meldegrund An wen / Formerfordernis Frist Rechtsfolge bei Unterlassung
§ 20 AZG: vorübergehende unaufschiebbare Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen ArbI; schriftlich, Gründe + Anzahl der benötigten AN binnen 10 Tagen nach Beginn (zuvor 4 Tage, BGBl I 2017/126) Strafe nach § 28 Abs 1 Z 3 AZG
§ 11 Abs 1 ARG: aufschiebbare Arbeiten während Wochenend-/Feiertagsruhe ArbI; schriftlich, Gründe + Anzahl der AN binnen 10 Tagen nach Beginn (zuvor 4 Tage) Strafe nach § 27 ARG
§ 11 Abs 3 ARG: Bereitschaftsdienste für notwendige Arbeiten ArbI; schriftlich, Gründe + Anzahl der AN vorher; Entfall der maßgebenden Gründe binnen 10 Tagen mitteilen (zuvor 4 Tage) Strafe nach § 27 ARG
§ 12b ARG: 4 Ausnahmen von der Wochenend-/Feiertagsruhe je AN/Jahr per BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung; keine gesetzliche Meldepflicht seit 1. 9. 2018 geltend — (AN darf ohne Gründe ablehnen, kein Nachteil)
§ 3 MSchG: Schwangerschaft + Geburtstermin ArbI; schriftlich (Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz, Termin); Kopie an werdende Mutter, Info an arbeitsmedizinische Betreuung unverzüglich nach Kenntnis bzw. nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung Strafe nach § 37 MSchG
NSchG Art VIII: Nachtschwerarbeit Sozialversicherung, mittels Vordruck; Kopie der Meldung an AN und BR Fristlauf beginnt erst mit Ende des Kalendermonats der Leistung (Meldevorschriften ASVG) Strafbestimmungen ASVG; Sonderruhegeld-Anspruch hängt an der Meldung
§ 9 Abs 3 VStG: Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten (AZ) ArbI; schriftliche Meldung samt Zustimmungsnachweis Wirksamkeit erst mit Einlangen beim ArbI (§ 23 Abs 1 ArbIG) Rechtsunwirksamkeit der Bestellung
§ 23 Abs 3 ArbIG: Widerruf/Ausscheiden des Beauftragten ArbI; schriftlich unverzüglich Strafe nach § 24 ArbIG
§ 22 Abs 2a BUAG: Teilzeit-/fallweise-Beschäftigte im Bau BUAK; Ausmaß und Lage der AZ + Einsatzort, je Änderung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit vor der jeweiligen Änderung Zuschläge auf Vollzeit-Basis für den Verstoßzeitraum + 2 vorangegangene Zuschlagszeiträume; Strafe nach § 32 BUAG
§ 22 Abs 2b BUAG: Beendigung solcher Arbeitsverhältnisse BUAK unverzüglich Strafe nach § 32 BUAG
§ 11 Abs 8 AZG: Einführung von Schichtarbeit — (Meldepflicht aufgehoben) seit BGBl I 2017/126

Rechtsgrundlagen

  • AZG: § 20 (Notsfall-Ausnahmen samt Anzeige), § 28 Abs 1 Z 3 (Strafe), § 11 Abs 8 (Schichtarbeit-Meldung, aufgehoben durch BGBl I 2017/126).
  • ARG: § 11 Abs 1 und Abs 3 (Wochenend-/Feiertagsruhe, Bereitschaftsdienste), § 12b (4 Ausnahmen je AN/Jahr, seit 1. 9. 2018), § 27 (Strafen).
  • MSchG: § 3 (Meldung), § 37 (Strafe). · NSchG Art VIII (Meldung Nachtschwerarbeit; Melde-/Strafbestimmungen der ASVG ohne §-Zitat).
  • VStG § 9 Abs 3, ArbIG § 23 Abs 1 und Abs 3, § 24 (verantwortlicher Beauftragter). · BUAG: § 22 Abs 2a und 2b (Meldungen an die BUAK), § 32 (Strafen).
  • „Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz" ohne §-Zitat erwähnt. ⚠ Detailnormen vor Implementierung am RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fristenmanagement: Meldungen als HR-Aufgaben mit Fristen (10 Tage, unverzüglich, spätestens bei Aufnahme) abbilden, getriggert durch Zeiteinsatz-Ereignisse (Notstandseinsatz, Wochenendarbeit) — keine Abrechnungslogik, aber Prozess-Aufgaben im Jahres-/Monatsworkflow.
  • § 3 MSchG: Schwangerschafts-Eintrag im Mitarbeiterstamm stößt ArbI-Meldung und Prüfung der Beschäftigungsverbote/-beschränkungen an (→ lb-sch-01).
  • NSchG: Nachtschwerarbeitsstunden aus Work Entries aggregieren — Beitragsberechnung und Meldung (→ lb-nsc-01); unterlassene Meldung begründet Schadenersatzrisiko (Sonderruhegeld).
  • BUAG: Ausmaß/Lage/Einsatzort der Bau-Teilzeitkräfte sauber führen; Unterlassung führt zu Zuschlagsberechnung auf Vollzeitbasis (+2 vorangegangene Zuschlagszeiträume) — Prüfrisiko für die Zuschlagsabrechnung.
  • Beauftragter: Bestellung/Widerruf als Compliance-Dokumentation; Wirksamkeitsdatum = Einlangen beim ArbI (nicht Datum der Unterschrift).
  • Meldewesen bleibt form-/dateibasiert (Vordruck, schriftlich) — keine Behördenanbindung im System abbauen.

Verweise

  • KB-intern: lb-mip-01 (Auflagepflichten) · lb-mip-02 (Aushangpflichten) · lb-mip-03 (Auskunftspflichten) · lb-azg-02 (allgemeine Arbeitszeitgrenzen — § 20 AZG durchbricht sie) · lb-azm-01 (Arbeits-/Rufbereitschaft — § 11 Abs 3 ARG) · lb-azm-07 (Schichtarbeit — § 11 Abs 8 AZG) · lb-rhz-04 (Wochenend-/Feiertagsruhe-Ausnahmen — § 12b ARG) · lb-sch-01 (Beschäftigungsverbote für Schwangere — § 3 MSchG Kontext) · lb-nsc-01 (Nachtschwerarbeit — NSchG-Meldung im Detail) · lb-lsd-01/lb-lsd-03 (Bereithaltungs-/Meldepflichten des LSD-BG bei grenzüberschreitendem Einsatz — paralleles Melde-/Bereithaltungsregime)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md